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		<title>Aktuell | Prager Dreifuss</title>
		<link>https://www.prager-dreifuss.com/?id=13</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Apr 2026 18:59:43 +0200</pubDate>
		<category>Prager Dreifuss</category>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/the-international-comparative-legal-guide-project-finance-2026-switzerland--1306</link>
			<title>The International Comparative Legal Guide: Project Finance 2026 Switzerland </title>
			<description></description>
			<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/sefwomen-award-1303</link>
			<title>SEF.Women Award</title>
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			<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/bei-grenzueberschreitenden-dividenden-richtig-planen-1302</link>
			<title>Bei grenzüberschreitenden Dividenden richtig planen</title>
			<description>&lt;p&gt;Als der Finanzchef eines deutschen Industriekonzerns die erste Dividende seiner neuen Schweizer Tochtergesellschaft verbuchte, zeigte sich die steuerliche Realität grenzüberschreitender Ausschüttungen: Ohne vorgängiges Gesuch zur Meldung fiel die Schweizer Verrechnungssteuer an – Kapital, das zunächst im Ausland gebunden blieb. Zwar hätte mit dem Meldeverfahren eine Ausschüttung ohne Abzug erfolgen können, doch dafür ist rechtzeitige Planung entscheidend. Solche Fälle verdeutlichen, wie steuerliche Weichenstellungen die Liquidität beeinflussen können, und dass sie idealerweise schon vor der ersten Auszahlung bedacht werden sollten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ein oft übersehener, bei internationalen Strukturen jedoch zentraler Bereich ist die Quellenbesteuerung von Kapitalerträgen. Sie gewinnt an Bedeutung, wenn grenzüberschreitende Investitionen mehrere Steuerhoheiten betreffen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Rückerstattung beantragen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Auf Zinsen von Kundenguthaben, Obligationszinsen und Dividenden erhebt die Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Angesichts zahlreicher bilateraler und multilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben sich in der Praxis entsprechend häufig Fragen zur internationalen Besteuerung. Hält eine im Ausland ansässige natürliche Person Aktien an einer Schweizer Gesellschaft, kann sie die Rückerstattung eines Teils der Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern verhandelt wurde, das eine entsprechende Entlastung vorsieht. Umgekehrt können auch in der Schweiz ansässige natürliche Personen für Dividenden aus ihren ausländischen Investments eine Entlastung der ausländischen Quellensteuern beanspruchen, soweit die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsehen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Entlastung für Konzerne&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die vorsehen, dass Gewinnausschüttungen im Konzernverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen teilweise entlastet oder ganz von der Quellensteuer befreit werden können. Dadurch kann die Quellensteuer bei Ausschüttungen einer Tochter- an ihre Muttergesellschaft oft bis auf 0 Prozent reduziert werden. Dies gilt bei Ausschüttungen ins Ausland gleich wie bei solchen in die Schweiz.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Entlastung bei der Schweizer Verrechnungssteuer erfolgt nicht automatisch. Vielmehr muss sie entweder in Form eines Antrags auf Rückerstattung der bereits entrichteten Verrechnungssteuer geltend gemacht werden – oder was im Konzernverhältnis alternativ möglich ist, in Form eines vorzeitigen Gesuchs um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer. Dieses ist bei Bewilligung fünf Jahre lang gültig. Jeder Rückerstattungsantrag und jedes Gesuch um Meldung der Verrechnungssteuer auf grenzüberschreitende Dividenden wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingehend geprüft.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Voraussetzungen geprüft&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Eine zentrale Voraussetzung für die Beanspruchung dieser Abkommensvorteile ist neben der Ansässigkeit in einem Vertragsstaat, dass die antragstellende Person an der Dividende tatsächlich nutzungsberechtigt ist. Das ist für gewöhnlich der Aktionär. Gemäss Praxis und Rechtsprechung liegt dann keine Nutzungsberechtigung vor, wenn zwischen dem Aktionär und einer Drittpartei Verpflichtungen bestehen, die letztendlich dazu führen, dass die Dividende wirtschaftlich gesehen dieser Drittpartei zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Zusätzlich prüft die ESTV, ob ein sogenannter Abkommensmissbrauch vorliegt. Das heisst, ob Strukturen primär dazu dienen, um Abkommensvorteile zu erlangen, die ansonsten nicht gewährt würden. Die Substanz der empfangenden ausländischen Gesellschaft wird dabei eingehend untersucht: Verfügt sie über eigenes Personal und Räumlichkeiten? Ist sie operativ tätig? Hält sie weitere Beteiligungen? Ist sie mit genügend Eigenkapital ausgestattet? Bei unzureichender Substanz wird die ESTV die Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder das Meldeverfahren verweigern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer grenzüberschreitend investiert oder internationale Konzernstrukturen unterhält, sollte die Quellensteuerfolgen nicht dem Zufall überlassen. Es empfiehlt sich, die Nutzungsberechtigung im Voraus zu klären, im Konzernverhältnis das Meldeverfahren bei der ESTV rechtzeitig zu beantragen und die Auswirkungen von Umstrukturierungen auf bestehende Entlastungen zu evaluieren. Nur mit sorgfältiger Planung gelingt es, Liquidität zu sichern und steuerliche Nachteile grenzüberschreitender Dividendenzahlungen zu vermeiden.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Fri, 06 Mar 2026 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/klimawandel,-klimaklagen-und-haftpflichtversicherung-eine-schweizer-einschaetzung-1300</link>
			<title>Klimawandel, Klimaklagen und Haftpflichtversicherung: eine Schweizer Einschätzung</title>
			<description>&lt;p&gt;Mike Abegg und Loris Urwyler haben in der renommierten Fachzeitschrift International Financial Law Review (IFLR) einen Artikel geschrieben. In ihrer Publikation beleuchten sie die Themen&amp;nbsp;Klimaklagen und Haftpflichtversicherung in der Schweiz&amp;nbsp;und analysieren wichtige Fälle, prozessuale Herausforderungen sowie das potenzielle Haftungsrisiko für Unternehmen und Führungskräfte. Wenn Sie&amp;nbsp;Beratung zu Klima-/Umwelt­haftungsfragen&amp;nbsp;oder zu&amp;nbsp;versicherungsrechtlichen Aspekten in diesem Zusammenhang&amp;nbsp;benötigen, stehen Ihnen die Autoren gerne zur Verfügung.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Wed, 18 Feb 2026 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/legal-500-investieren-in-der-schweiz-2026-1299</link>
			<title>Legal 500: Investieren in der Schweiz 2026</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 20 Jan 2026 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/ein-neuer-partner-fuer-prager-dreifuss-1289</link>
			<title>Ein neuer Partner für Prager Dreifuss</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.prager-dreifuss.com/de/team/raphael-keller-56&amp;quot;&gt;Raphael Keller&lt;/a&gt; &lt;/strong&gt;ist seit über acht Jahren Teil von Prager Dreifuss und hat sich in dieser Zeit als vielseitiger und engagierter Anwalt etabliert. Nach seiner Tätigkeit als Trainee und Associate wurde er, nach Absolvierung seines LL.M. in New York, 2023 zum Counsel ernannt – nun folgt der nächste Schritt in seiner Karriere.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Seine Tätigkeit umfasst die Beratung und Vertretung von Klienten in komplexen Gerichts- und Zwangsvollstreckungsverfahren, wobei seine Schwerpunkte im allgemeinen Vertragsrecht, im privaten Bau- und Immobilienrecht sowie im baubezogenen und allgemeinen Haftpflicht- und Versicherungsrecht liegen. Darüber hinaus begleitet er Unternehmen und Unternehmer regelmässig bei gesellschaftsrechtlichen und finanzmarktrechtlichen Fragestellungen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Raphael verbindet juristische Expertise mit einem tiefen Verständnis für die Bedürfnisse unserer Klientinnen und Klienten; neben seinen analytischen Fähigkeiten sowie seiner sorgfältigen und effizienten Arbeitsweise werden auch seine Offenheit, Kontaktfreude sowie sein Sinn für Teamdynamik geschätzt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wir freuen uns sehr, &lt;a href=&amp;quot;https://www.prager-dreifuss.com/de/team/raphael-keller-56&amp;quot;&gt;Raphael&lt;/a&gt; als neuen Partner in unserer Kanzlei willkommen zu heissen und gemeinsam mit ihm die Zukunft von Prager Dreifuss weiter zu gestalten.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Thu, 01 Jan 2026 00:00:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/die-erfolgsaussichten-von-klimaklagen-sind-in-der-schweiz-gering-1288</link>
			<title>Die Erfolgsaussichten von Klimaklagen sind in der Schweiz gering</title>
			<description>&lt;p&gt;Der Kampf gegen den Klimawandel nimmt vielfältige Formen an: Aktivisten kleben sich auf Strassen oder bringen Flughäfen zum Stillstand. ETH-Forscher entwickeln innovative Methoden, um CO2 aus der Luft zu extrahieren. Immer öfter wird auch der Weg vor die Gerichte gesucht, um vermeintliche Klimasünder zur Rechenschaft zu ziehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Weltweit sind bereits über dreitausend Klimaklagen eingegangen, und es werden jedes Jahr mehr. Sie richten sich längst nicht mehr nur gegen Staaten, sondern zunehmend auch gegen Unternehmen oder deren Führungskräfte.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Unterschiedliche Forderungen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Mit Klimaklagen gegen Unternehmen werden häufig CO2-Emissions-Reduktionen verlangt. So fordern Umweltschutzorganisationen in den Niederlanden vom Gas- und Ölkonzern Shell die Senkung der Emissionen um 45 Prozent bis 2030 gegenüber dem Jahr 2019. Das erstinstanzliche Gericht hiess die Klage gut, da Shell menschenrechtlich zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil jedoch wieder auf, da es an einer gesetzlich statuierten CO2-Reduktions-Pflicht fehle und eine solche auch nicht aus einer deliktsrechtlichen Generalklausel im niederländischen Recht ableitbar sei. Derzeit befasst sich das höchste Gericht der Niederlande mit dem Fall – das gleiche Gericht, das 2019 den niederländischen Staat zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen verurteilt hat.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Doch auch andere Forderungen werden geltend gemacht. Dies zeigt die beim Kantonsgericht Zug hängige Klage von vier indonesischen Staatsbürgern gegen den Zementkonzern Holcim. Zusätzlich zu einer CO2-Reduktion werden in diesem Prozess Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie eine finanzielle Beteiligung an Flutschutzmassnahmen – wie beispielsweise der Anlegung von Mangroven und Dämmen – gefordert. Das Kantonsgericht trat auf die Klimaklage ein. Der Entscheid in der Sache selbst ist noch nicht ergangen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ähnlich dem Holcim-Fall forderte in Deutschland ein peruanischer Landwirt, dass der Energiekonzern RWE die Kosten für geeignete Massnahmen zum Schutz seines Eigentums vor einer Gletscherflut zu tragen habe – und zwar gemessen an seinem Anteil an den globalen Treibhausgasemissionen. Im Mai wurde diese Klage zweitinstanzlich abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Führungskräfte müssen sich immer häufiger gegen den Vorwurf wehren, dass sie ihre Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt hätten, indem sie Klimarisiken unzureichend offengelegt und ungenügende Massnahmen bei deren Management ergriffen hätten. Dieses Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Verantwortung und Klimarisiken wird auch in aktuellen Gerichtsverfahren deutlich. In England klagte eine Shell-Aktionärin die Mitglieder des Verwaltungsrates an. Sie warf dem Verwaltungsrat vor, dass er sich nicht an das Pariser Klimaabkommen gehalten habe. Auch diese Klage war mangels einer nachgewiesenen Pflichtverletzung des Verwaltungsrates erfolglos.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Gefahr des Greenwashings&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Anders ist die Lage beim Greenwashing. Unternehmen oder Führungskräfte können Klagen wegen unlauterer Werbung ausgesetzt sein, wenn sie beispielsweise ihre Waren oder Leistungen tatsachenwidrig als CO2- oder gar als klimaneutral bezeichnen. Wer sich zur Umschreibung seiner Produkte solcher Begriffe bedient, kann darauf behaftet werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Stand heute sind die Erfolgschancen von Klimaklagen gegen Unternehmen oder Führungskräfte, die von Schweizer Gerichten nach Schweizer Recht zu beurteilen sind, als äusserst gering einzustufen. Mit Bezug auf die CO2-Reduktions-Begehren fehlt es in der Schweiz an einem strikten gesetzlich statuierten Verbot, über ein bestimmtes Mass hinaus CO2 auszustossen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Was die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen betrifft, mangelt es in der Regel bereits am Kausalzusammenhang zwischen dem CO2-Ausstoss und dem geltend gemachten Schaden, gleichgültig ob es sich um einen Sachschaden, Ertragsausfälle oder seelische Unbill handelt. Der CO2-Ausstoss eines Unternehmens ist ein von solchen Schäden viel zu weit entfernt liegendes Glied in der Kausalkette, um eine Haftung zu begründen. Die Klimakläger müssten auch nachweisen, dass genau das Extremwetterereignis, das den Schaden verursacht hat, auf den CO2-Ausstoss des Beklagten zurückzuführen ist. Diese Hürde ist regelmässig zu hoch.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Demgegenüber haben Greenwashing-Klagen ein grosses Potenzial. Viele Unternehmer sind sich nicht bewusst, dass am 1. Januar dieses Jahres eine neue Bestimmung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten ist. Gemäss dieser handeln Greenwasher unlauter und können zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Unternehmen sind daher gut beraten, rechtlich zu prüfen, ob ihre Produkte oder deren Verbrauch als CO2- oder klimaneutral bezeichnet werden können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wer die Haftung wegen einer Klimaklage auf ein Versicherungsunternehmen abwälzen will, sieht sich hohen Hürden gegenüber. Haftpflichtversicherungen müssen nur dann leisten, wenn alle Elemente des Risikobeschriebs erfüllt sind und keine Ausschlüsse greifen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Keine Haftpflichtansprüche&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;CO2-Reduktions-, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sind keine Haftpflichtansprüche und werden somit in der Regel nicht gedeckt. Wurde das versicherte Unternehmen oder Organ nicht rechtskräftig zu einer Schadenersatz- oder Genugtuungsleistung verurteilt, besteht gegenüber dem Versicherer auch kein Entschädigungsanspruch. Zudem ist es marktüblich, dass Verpflichtungen, die einen Straf- oder strafähnlichen Charakter haben – wie etwa Geldstrafen oder Bussen –, nicht versichert sind. Bei Greenwashing-Klagen gilt es zu beachten, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen Ansprüche im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb ausschliessen können.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Klimaklagen führen somit meist nicht zu Entschädigungsleistungen der Haftpflichtversicherer – eine Realität, welche die Klimasünder bei der Einschätzung ihrer Risiken berücksichtigen müssen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 24 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/die-verstrafrechtlichung-des-schweizer-wirtschaftsrechts-–-verwaltungssanktionen-vs-verwaltungsstrafen-anhand-der-beispiele-datenschutzgesetz-und-wettbewerbsrecht-1304</link>
			<title>Die Verstrafrechtlichung des Schweizer Wirtschaftsrechts – Verwaltungssanktionen vs. Verwaltungsstrafen anhand der Beispiele Datenschutzgesetz und Wettbewerbsrecht</title>
			<description>&lt;p&gt;Aus Sicht der Akteure einer liberalen Marktwirtschaft ist es entscheidend zu wissen, welche Regeln für sie gelten und welche Sanktionen drohen, sollten sie gegen die Regeln verstossen. In dieser Hinsicht beklagen Lehre und Praxis sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland schon seit einiger Zeit eine zunehmende „Verstrafrechtlichung“ des Wirtschaftsrechts, das heisst die Tendenz des Gesetzgebers, Regeln des Wirtschaftsrechts durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen im Falle ihrer Verletzung durchzusetzen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der vorliegende Beitrag stellt die Modelle der Verwaltungssanktionen und der Verwaltungsstrafen anhand zweier praktischer Beispiele – die Verwaltungssanktionen im Kartellrecht und die neuen Strafnormen im DSG – gegenüber, wobei besonders auf die Bedeutung für die Digitalwirtschaft eingegangen wird.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/schweiz-genehmigt-crypto-asset-reporting-framework-carf-der-oecd-1287</link>
			<title>Schweiz genehmigt Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD</title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 26 Nov 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/beim-kollektiven-rechtsschutz-herrscht-stillstand-1286</link>
			<title>Beim kollektiven Rechtsschutz herrscht Stillstand</title>
			<description>&lt;p&gt;Bereits im Frühjahr ist der Nationalrat auf die Vorlage des Bundesrates für einen Ausbau der Sammelklage in der Schweiz gar nicht erst eingetreten. Nun hat sich in der vergangenen Herbstsession auch der Ständerat diesem Verdikt angeschlossen. Beide Kammern erteilten dem kollektiven Rechtsschutz damit schon auf Stufe der Eintretensdebatte eine Absage. Die reflexartige Warnung vor einer «Klageindustrie» und einer «Amerikanisierung» des Schweizer Rechtssystems wog offenbar schwerer als die Aussicht, mit einem modernen kollektiven Rechtsschutz den Zugang zum Recht und die Attraktivität des Justizstandorts Schweiz zu stärken. Damit steht fest: Echte zivilrechtliche Sammelklagen wird es mittelfristig in der Schweiz nicht geben.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In vielen europäischen Ländern zeigt sich ein anderer Trend. In den Niederlanden wurde bereits 2005 ein Gesetz für die kollektive Abwicklung von Massenschäden geschaffen, das auf ein spezielles Gruppenvergleichsverfahren setzt. Dieses Modell fand international grosse Beachtung und diente teilweise auch dem nun gescheiterten Vorhaben in der Schweiz als Vorbild. In der Europäischen Union wurde die sogenannte Verbandsklagerichtlinie erlassen, mit der sämtliche EU-Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, Instrumente zur kollektiven Rechtsdurchsetzung in das nationale Recht einzuführen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch im Vereinigten Königreich bestehen vergleichbare Mechanismen. Vor dem englischen High Court in London startete diesen Herbst eine «group litigation», wobei im Rahmen der Dieselaffäre erneut rund 1.6 Millionen Autobesitzer gegen führende Autohersteller klagen. Es handelt sich dabei um die bisher grösste Sammelklage Grossbritanniens.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Schweiz bleibt damit eine der letzten Rechtsordnungen Westeuropas, die über keine institutionalisierte Form des kollektiven Rechtsschutzes verfügen. Wohl besteht hierzulande seit jeher eine gewisse Skepsis gegenüber Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes. Die Vehemenz, mit der die Räte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorlage verweigerten, erstaunt aber.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Finanzielle Hürden&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Kollektiver Rechtsschutz ermöglicht eine effiziente Anspruchsdurchsetzung, ohne die Grundprinzipien des Zivilprozesses in Frage zu stellen. Da der Gang vor Gericht für den Einzelnen oftmals zu teuer ist, scheitern viele Klagen bereits an finanziellen Hürden. Da aber die Prozesskosten bei steigendem Streitwert prozentual sinken, käme ein gemeinsames Vorgehen für jeden einzelnen günstiger. Zudem lassen sich durch die Anspruchsbündelung Skaleneffekte bei der anwaltlichen Vertretung und der Beweismittelbeschaffung vor dem Prozess erzielen, was die proportionalen Kosten weiter senkt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch aus volkswirtschaftlicher Perspektive gibt es gute Gründe, Lücken beim kollektiven Rechtsschutz zu schliessen. Wenn Ansprüche aufgrund der Rahmenbedingungen gar nicht eingeklagt werden, entstehen Fehlanreize und Rechtsverstösse können sich lohnen. Hingegen geraten jene Wettbewerber, die sich an die Regeln halten, ins Hintertreffen. Ein Blick auf die Dieselaffäre zeigt dies exemplarisch. Schweizer Geschädigte, die sich nicht einem Massenverfahren im Ausland angeschlossen haben, sind trotz identischer Ausgangslage weitgehend ohne Entschädigung geblieben.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Unbegründet ist auch die Warnung vor amerikanischen Verhältnissen. Das hiesige Prozesssystem enthält ausreichend «checks and balances», um negative Auswüchse von Massenverfahren zu unterbinden. Anders als in den USA muss hierzulande der Verlierer sämtliche Kosten des Prozesses tragen. Dies schliesst auch die Rechtsvertretungskosten der Gegenpartei ein. Ausserdem dürfen Anwälte in der Schweiz nicht auf (reiner) Erfolgsprovisionsbasis entschädigt werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ferner gibt es im Schweizer Prozessrecht keine unberechenbaren Jury-Entscheidungen. Es kommt hinzu, dass die beteiligten Prozessfinanzierer eine gründliche Vorabklärung der Prozesschancen vornehmen, weshalb eine Finanzierung nicht vielversprechender Fälle gar nicht erst in Frage kommt. In der Summe würde es sich deshalb wirtschaftlich nicht lohnen, missbräuchliche Fälle nach amerikanischem Muster in der Schweiz zu führen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Ob die bestehenden Möglichkeiten zur kollektiven Rechtsdurchsetzung ausreichen, wie im Parlament behauptet, muss sich nun zeigen. Eine behelfsmässige Lösung wurde im Rahmen der Dieselaffäre erprobt. Die Stiftung für Konsumentenschutz liess sich die Ansprüche von rund 6&amp;apos;000 Betroffenen abtreten und klagte in eigenem Namen gegen den Autohersteller und den Importeur. Dieses sogenannte Abtretungsmodell scheiterte jedoch daran, dass das Bundesgericht die Befugnis der Stiftung zur Prozessführung verneinte. Dass sich diese als Klagevehikel zur Verfügung gestellt habe, entspreche nicht ihrem statutarischen Zweck.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Was auf dem Spiel steht&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ein Blick nach Deutschland und Österreich zeigt, dass das Abtretungsmodell für gewisse Bereiche eine taugliche Alternative zu echten Sammelklagen sein kann. Dort konnten bereits vor Implementierung der EU-Verbandsklagerichtlinie vielversprechende Erfahrungen mit dem Vorgehen gesammelt werden. In Österreich ist in diesem Zusammenhang seit über zwei Jahrzehnten gar von der «Sammelklage österreichischen Rechts» die Rede. Es ist denkbar, dass das Modell nach dem Scheitern der Vorlage nun auch in der Schweiz eine grössere Rolle spielen könnte. Fest steht aber auch, dass nach dem erfolglosen Versuch der Stiftung für Konsumentenschutz weiterhin gewisse Berührungsängste mit diesem Ansatz bestehen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Müssen Rechtssuchende aus der Schweiz bei Massenschadensfällen künftig vermehrt den Weg ins Ausland gehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen? Dieses Szenario stünde dem international hochangesehenen Justizstandort Schweiz nicht gut an. Entscheidend ist, ob die bestehenden Instrumente der Anspruchsbündelung konsequenter genutzt oder weiterentwickelt werden können. Gelingt dies nicht, so wären die Leidtragende nicht nur Schweizer Konsumenten und KMU, sondern auch international tätige Unternehmen. Auch diese werden ein geordnetes Verfahren vor einem Schweizer Gericht einer Sammelklage im Ausland vorziehen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 19 Nov 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/bankruptcy-restructuring-worldwatch-1283</link>
			<title>Bankruptcy &amp; Restructuring Worldwatch</title>
			<description></description>
			<pubDate>Mon, 10 Nov 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/besonderheiten-des-schweizerischen-konkursrechts--1278</link>
			<title>Besonderheiten des schweizerischen Konkursrechts </title>
			<description></description>
			<pubDate>Mon, 22 Sep 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/die-wettbewerbsshykommission-braucht-staerkung-1273</link>
			<title>Die Wettbewerbs&amp;shy;kommission braucht Stärkung</title>
			<description>&lt;p&gt;Seit die Wettbewerbskommission (WEKO) umsatzabhängige Bussen verhängen kann, reisst die Diskussion über ihre Struktur nicht ab. Kritiker bemängeln insbesondere die fehlende Trennung zwischen dem WEKO-Sekretariat, das die Untersuchungen durchführt und die Anträge auf Sanktionierung der fehlbaren Unternehmen stellt, und der WEKO, die das erstinstanzliche Urteil fällt. Diese fehlende Trennung zeigt sich darin, dass das WEKO-Sekretariat Untersuchungen nur im Einvernehmen mit dem Präsidium eröffnen kann und auch für den Erlass verfahrensleitender Verfügung stets auf das Präsidium zurückgreifen muss.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Elementarer Interessenkonflikt&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Sekretariat nimmt zudem im erstinstanzlichen Verfahren sowohl die Rolle des Anklägers als auch die Rolle des Gerichtsschreibers und Beraters der WEKO ein. Besonders heikel: Nach der mündlichen Anhörung der betroffenen Unternehmen berät die WEKO unter Ausschluss der Parteien – allerdings in Anwesenheit jener Sekretariatsmitarbeitenden, die die Untersuchung geführt und den Antrag gestellt haben.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Verstösse gegen das Kartellgesetz sollen und müssen geahndet werden, das steht ausser Frage. Dem gegenwärtigen System ist allerdings ein fundamentaler Interessenkonflikt inhärent. Die die WEKO beratenden Sekretariatsmitarbeitenden haben sich meist über mehrere Jahre in den Sachverhalt und die umfangreichen Akten eingearbeitet und den Antrag an die WEKO geschrieben. Rund zwei Monate vor der mündlichen Anhörung erhält die WEKO, eine Milizbehörde, die gesamten Verfahrensakten, womit die Verfahrenshoheit an sie übergeht und die Rolle des Sekretariats vom Ankläger zum Gerichtsschreiber wechselt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es ist offensichtlich, dass in dieser Konstellation zwischen dem Sekretariat und der WEKO ein Wissensgefälle und damit faktisch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass das Sekretariat allfällige Fragen der WEKO im Rahmen von deren Entscheidberatung neutral beantwortet. Die Beurteilung des Sachverhalts durch ein unabhängiges Gericht findet somit erst in zweiter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, sofern das verurteilte Unternehmen Beschwerde einlegt. Dort findet sich das angeschuldigte Unternehmen aber in der ungleich schwereren Klägerrolle.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Entwurf sieht eine etwas stärkere Trennung zwischen dem Sekretariat und der WEKO vor. So soll die WEKO erst beim Entscheid in das Verfahren einbezogen werden, indem die Mitwirkungspflichten des Präsidiums in der Untersuchungsphase (mit Ausnahme der Anordnung vorsorglicher Massnahmen) abgeschafft werden. Damit, so die Hoffnung, werde eine Vorbefassung der einbezogenen Präsidiumsmitglieder und damit ein möglicher «confirmation bias» in der Entscheidphase verhindert. Weiter soll die WEKO verkleinert und mit unabhängigen Sachverständigen fachlich gestärkt werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Gerade in der Entscheidphase erfolgt die Trennung von Ankläger und Richter indessen nicht: Zwar soll im Kartellgesetz die Rolle des Sekretariats dahingehend geregelt werden, dass dieses anlässlich der Anhörung lediglich Fragen der WEKO beantworten, nicht aber vor der WEKO bei Abwesenheit der Parteien plädieren darf.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nach wie vor soll also die WEKO, die eine Milizbehörde bleiben soll, in der Entscheidberatung auf das Wissen und die Sachkunde des anklageerhebenden Sekretariats zurückgreifen, ohne dass die Verfahrensparteien je Kenntnis davon erhalten, wie die Entscheidberatung abläuft. Der dem gegenwärtigen System inhärente Mangel wird mit dem Vernehmlassungsentwurf nicht behoben. Bereits erstinstanzlich müsste eine noch konsequentere Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid erfolgen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Intransparenz beseitigen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Zur Verbesserung der derzeit unbefriedigenden und rechtsstaatlich bedenklichen Situation sollten ergänzend mindestens die mündliche Anhörung der Parteien gestärkt und die Intransparenz bei der Entscheidberatung beseitigt werden.&amp;nbsp;Die Anhörung ist der einzige Moment im erstinstanzlichen Verfahren, wo die angeschuldigten Unternehmen der Entscheidbehörde die Sachlage aus ihrer Optik unmittelbar darlegen können. Heute bleiben einem angeschuldigten Unternehmen rund 20 Minuten Zeit für eine mündliche Darstellung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Obwohl bereits heute vorgesehen ist, dass die Mitglieder der WEKO den Parteien Verständnisfragen zum Plädoyer stellen können, wird dieses in der Regel bloss zur Kenntnis genommen. Das Verfahren ist heute somit im Wesentlichen als Aktenverfahren ausgestaltet. Angesichts der Sanktionsbefugnisse der WEKO müsste das Unmittelbarkeitsprinzip bereits erstinstanzlich geschärft werden.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dazu und damit die WEKO wirklich unabhängig entscheiden kann, benötigt sie zusätzlich vom Sekretariat unabhängige Ressourcen, um sie zu beraten und die Redaktion des Entscheids durch das Sekretariat zu überwachen. Keinesfalls darf es zwischen dem Sekretariat und der WEKO unter Ausschluss der Parteien im Rahmen der Entscheidberatung zu einem Austausch kommen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Gemeinsam mit der vorgeschlagenen Stärkung des Bundesverwaltungsgerichts durch nebenamtliche Richter mit kartellrechtlichen Kenntnissen könnte so bereits eine markante Verbesserung des Verfahrens erreicht werden. Klar ist, so wie heute kann es nicht weitergehen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 16 Sep 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/vollstreckung-von-urteilen-in-zivil-und-handelssachen-1276</link>
			<title>Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.legal500.com/guides/chapter/switzerland-enforcement-judgments/&amp;quot;&gt;Link zum Artikel&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 11 Sep 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/bundesgericht-klaert-rechtsschutz-bei-verfrueht-abgeschlossenen-beschaffungsshyvertraegen--1272</link>
			<title>Bundesgericht klärt Rechtsschutz bei verfrüht abgeschlossenen Beschaffungs&amp;shy;verträgen </title>
			<description>&lt;h2&gt;Sachverhalt und Ausgangslage&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Ist das Vergabeverfahren abgeschlossen und der Zuschlag erteilt, möchte der Auftraggeber das Vorhaben in der Regel auch möglichst rasch umsetzen. Der Volksschulgemeinde Wängi (TG) konnte es offenbar nicht schnell genug gehen. Noch am ersten Morgen nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Vergabeentscheid, d.h. am 5. September 2023 um 10 Uhr, wurde der Beschaffungsvertrag mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen. Über die beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eingereichte Beschwerde wusste die Volksschulgemeinde Wängi zu diesem Zeitpunkt noch nichts, obwohl sie, so das Bundesgericht, annehmen musste, dass die wegen angeblicher Formfehler aus dem Verfahren ausgeschlossene Anbieterin, Beschwerde erheben würde.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 8. September 2023 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit dem Hinweis, dass bis zu einem entgegengesetzten Entscheid kein Beschaffungsvertrag abgeschlossen werden dürfe. Am 13. März 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und stellte die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin fest. Die Frage der Rechtmässigkeit des Vertragsabschlusses brauche gemäss Verwaltungsgericht jedoch nicht beantwortet zu werden, da sich der Rechtsschutz im konkreten Fall in der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom Vergabeverfahren erschöpfe. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob die ausgeschlossene Anbieterin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und rügte den Entscheid des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht. Das Bundesgericht erliess sein Urteil am 19. Mai 2025 (&lt;a href=&amp;quot;http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-05-2025-2D_14-2024&amp;amp;lang=de&amp;amp;type=show_document&amp;quot;&gt;2D_14/2024&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Die Rechtsfrage&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Das Urteil beleuchtet die Frage, welches Schicksal einen verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsvertrag ereilt bzw. ob in einem solchen Fall primärer (Art. 58 Abs. 1 BöB bzw. IVöB) oder sekundärer Rechtsschutz (Art. 58 Abs. 2 – 4 BöB bzw. IVöB) zu gewähren ist. Ersterer wahrt die Chance der Beschwerdeführerin auf den Zuschlag, indem die Beschwerdeinstanz in der Sache selber entscheiden oder diese mit verbindlichen Anweisungen zurückweisen kann. Letzterer sieht den Ersatz der für die Vorbereitung und Einreichung des Angebots getätigten Aufwendungen vorsieht. Dem Gesetzeswortlaut zu Folge greift der sekundäre Rechtsschutz dann, wenn der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen wurde. Aber nicht immer, wie das Bundesgericht nun klarstellte.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Urteil bezieht sich auf ein kommunales Vergabeverfahren, das der IVöB untersteht. Es dürfte aber generell auch Signalwirkung für Vergaben im Staatsvertragsbereich nach dem BöB haben.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Zentrale Bestimmung – Standstill&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Die sowohl im BöB (soweit den Staatsvertragsbereich betreffend) als auch in der IVöB enthaltene Standstill-Bestimmung (Art. 42 Abs. 2 BöB bzw. Art. 42 Abs. 1 IVöB) sieht vor, dass der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden darf, es sei denn, die zuständige Beschwerdeinstanz habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Dabei müsse, so das Bundesgericht, feststehen, dass gegen einen Zuschlag entweder keine Beschwerde erhoben wurde oder einer solchen mangels entsprechenden Gesuchs oder aufgrund ablehnenden Entscheids der Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies sei gewöhnlich erst einige Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist der Fall. Die Musterbotschaft zur IVöB nennt diesbezüglich eine Frist von in der Regel fünf Tagen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist beachtet werden müsse.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Wie vorne erwähnt, wurde der Beschaffungsvertrag bereits am Morgen des ersten Tages nach Ablauf der Beschwerdefrist unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beschaffungsvertrags waren die Bedingungen für den Ablauf des Standstill somit noch gar nicht eingetreten. Nach Ansicht des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts erfolgte der Vertragsschluss somit klar verfrüht und war damit rechtswidrig.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Bei Verletzung der Standstill-Bestimmung grundsätzlich primärer Rechtsschutz&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Das Bundesgericht prüfte, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der Rechtsschutz im vorliegenden Fall in der blossen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses erschöpfe, dem Willkürverbot standhielt. Es verneinte und hielt fest, das submissionsrechtswidrige Verhalten der Vergabebehörde müsse nach Möglichkeit auf dem Weg des Primärrechtsschutzes sanktioniert werden. Dies, so das Bundesgericht, diene der Durchsetzung des Vergaberechts und gewährleiste die Effektivität des Rechtsschutzes.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In welcher Form dieser Primärrechtsschutz konkret zum Tragen komme bzw. welches Schicksal den verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsvertrag ereile, seien, so das Bundesgericht, verschiedene Lösungsansätze denkbar. Es stellte fest, es handle sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dennoch bliebt es in seinem Rückweisungsentscheid erstaunlich vage in der Diskussion dieser möglichen Lösungsansätze.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es wies das Verwaltungsgericht an, die Nichtigkeit des verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsvertrags zu prüfen und instruierte es aber einschränkend, Nichtigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden, so etwa wenn strafrechtlich relevantes Verhalten wie Korruption hinzutrete. Liegen demgegenüber keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise die Feststellung der Vertragsnichtigkeit rechtfertigten, müsse untersucht werden, ob der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag aufgelöst oder verändert bzw. ob die Verwaltungsjustizbehörde die Vergabebehörde angewiesen werden könne, den betreffenden Vertrag aufzulösen oder zu verändern. Auch dies habe das Verwaltungsgericht zu prüfen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Erst wenn feststehe, dass keine dieser Möglichkeiten verhältnismässig sei, d.h. der Primärrechtsschutz aufgrund der konkreten Umstände nicht zur Verfügung stehe, werde es im Ergebnis mit der Gewährung von Sekundärrechtsschutz sein Bewenden haben.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Allerdings öffnete das Bundesgericht zumindest für kantonale (und kommunale) Vergaben eine Tür für höheren Schadenersatz. Es hielt nämlich fest, dass der Schadenersatzanspruch bei verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsverträgen grundsätzlich nicht auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind, beschränkt sei. Vielmehr könne in solchen Fällen, in denen zusätzlich zu einer fehlerhaften Verfügung eine widerrechtliche und schädigende Handlung der Vergabestelle vorliegt, Schadenersatz nach Massgabe des einschlägigen (kantonalen) Verantwortlichkeitsrechts gefordert werden.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Bemerkungen und Fragezeichen&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesgerichts stellt auf den ersten Blick eine willkommene Klärung der Frage dar, wie die erstinstanzlichen Gerichte mit einem verfrüht abgeschlossenen Beschaffungsvertrag umzugehen haben. Sie müssen umgehend superprovisorisch anordnen, dass die Umsetzung des fraglichen Beschaffungsvorhaben unterbleibt. Danach haben sie zu prüfen, in welcher Form primärer Rechtsschutz gewährt werden kann.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Anweisungen an das Verwaltungsgericht erscheinen zwar konkret, bleiben aber letztlich vage und wohl kaum umsetzbar. So wird die Hürde für die Annahme einer Vertragsnichtigkeit äusserst hoch angesetzt und dürfte nur ein Einzelfällen überschritten werden. Das Bundesgericht meint, die Nichtigkeitsfolge bringe grundsätzlich eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich und werde den im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen häufig nicht gerecht. Nichtigkeit scheidet damit faktisch aus. Somit hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob es angesichts des vertraglich Vereinbarten möglich und im jetzigen Zeitpunkt noch verhältnismässig erscheint, die Vergabebehörde anzuweisen, den Beschaffungsvertrag unverzüglich aufzulösen bzw. allenfalls sogar rückabzuwickeln. Dies hänge massgeblich davon ab, ob der Vertrag bereits vollständig vollzogen wurde und, falls nicht, ob er sich in verschiedene Etappen unterteilen lasse. Diese Prüfung dürfte letztlich ergebnislos enden, da weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährten. Nach so langer Zeit dürfte das fragliche Bauprojekt – ein Holzelementbau inkl. Fassade für einen Kindergarten – längst realisiert sein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der zu Unrecht ausgeschlossenen Anbieterin wird das Urteil vermutlich keinen Primärrechtsschutz mehr bringen. Immerhin hat sie Aussicht auf möglicherweise höheren Schadenersatz.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Wed, 27 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/sefgrowth-rooftop-event-mit-nzz-connect--1271</link>
			<title>SEF.Growth Rooftop Event mit NZZ Connect </title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 20 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/ein-neues-internationales-handelsgericht-fuer-zuerich-1270</link>
			<title>Ein neues internationales Handelsgericht für Zürich</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.iflr.com/article/2f7ngquhag3g3jdi794w0/sponsored/analysis-a-new-international-commercial-court-for-zurich&amp;quot;&gt;Link zum Artikel&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 19 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/global-legal-insights-–-litigation-and-dispute-resolution-2025-switzerland-1269</link>
			<title>Global Legal Insights – Litigation and Dispute Resolution 2025: Switzerland</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.globallegalinsights.com/practice-areas/litigation-and-dispute-resolution-laws-and-regulations/switzerland/&amp;quot;&gt;Link zum Artikel&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 14 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/relative-marktmacht-–-viel-laerm-um-nichts-ein-rueck--und-ausblick-auf-die-praxis-1268</link>
			<title>Relative Marktmacht – viel Lärm um nichts? Ein Rück - und Ausblick auf die Praxis</title>
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			<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/neuer-entscheid-der-wettbewerbsshykommission-weko-zu-interchange-fees-–-ueberblick-ueber-die-aktuelle-interchange-fee--landschaft-in-der-schweiz-1267</link>
			<title>Neuer Entscheid der Wettbewerbs&amp;shy;kommission WEKO zu Interchange Fees – Überblick über die aktuelle &amp;quot;Interchange Fee - Landschaft&amp;quot; in der Schweiz</title>
			<description></description>
			<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/prager-dreifuss-ag-beriet-die-qr-group-ag-1264</link>
			<title>Prager Dreifuss AG beriet die QR Group AG</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 24 Jul 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/in-depth-restructuring--1263</link>
			<title>In-Depth: Restructuring </title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 24 Jul 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/das-betreibungswesen-wird-modernisiert--1261</link>
			<title>Das Betreibungswesen wird modernisiert </title>
			<description>&lt;p&gt;Viele kennen die Situation: Eine Rechnung bleibt unbezahlt, weil sie einem ungerechtfertigt erscheint. Das mag in Einzelfällen legitim sein, doch oft folgt prompt eine Betreibung – nicht selten als Druckmittel. Ob berechtigt oder nicht, es gibt einen Eintrag im Betreibungsregister. Er kann das Leben der Betroffenen erheblich beeinträchtigen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Vermieter verlangen bei der Wohnungssuche regelmässig einen Registerauszug, ebenso Banken bei Kredit- oder Leasingverträgen. Rechtlich betrachtet ist die Bedeutung eines Betreibungsregisterauszugs jedoch fragwürdig. Er spiegelt weder die finanzielle Lage noch das Zahlungsverhalten einer Person zuverlässig. Denn eine Betreibung kann fast ohne Hürden eingeleitet werden, und der Eintrag erscheint unabhängig von der Berechtigung der Forderung.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Am 14. August 2024 kündigte der Bundesrat an, Missbrauch zu bekämpfen und das Betreibungswesen zu modernisieren. Geplant sind Änderungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Vernehmlassung ist abgeschlossen, die Botschaft ans Parlament verabschiedet. Doch was sieht der Entwurf konkret vor?&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Missbrauch bekämpfen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Ein Betreibungsregisterauszug zeigt derzeit nur, ob eine Person bei einem bestimmten Betreibungsamt verzeichnet ist. Das öffnet Missbrauch Tür und Tor: Wer eine schlechte Zahlungsmoral hat, kann von jedem Amt, bei dem keine Betreibung vorliegt, einen «sauberen» Auszug erhalten. Beispiele: Eine Person aus Pfäffikon erhält vom Betreibungsamt einer anderen Gemeinde die Bestätigung, dass dort keine Betreibungen registriert seien – obwohl sie in Pfäffikon mehrfach betrieben wurde. Ebenfalls kann eine Person mit vielen Betreibungen umziehen und erhält dann ohne Weiteres am neuen Wohnort einen leeren Auszug.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Der Bundesrat will diese Schlupflöcher möglichst schliessen. Künftig soll der Auszug auch angeben, ob und in welchem Zeitraum die Person im Einwohnerregister des Betreibungskreises gemeldet war. So wird ersichtlich, ob ein «leerer» Auszug aus einer Gemeinde stammt, in der die Person gar nicht wohnt oder in die sie erst kürzlich zugezogen ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die Möglichkeit einer schweizweiten, vernetzten Betreibungsauskunft zu bekämpfen, wurde vom Bundesrat nicht weiterverfolgt. Er wies aber darauf hin, dass eine solche Lösung immer noch geschaffen werden könne.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Eine digitale Zustellung von Betreibungsdokumenten spart Kosten und schont Ressourcen. Jedoch herrscht Unsicherheit – besonders bei Verlustscheinen –, ob sie elektronisch zugestellt werden dürfen. Der Bundesrat schlägt daher vor, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zu übermitteln, sofern dies ausdrücklich gewünscht wird oder sofern die Eingaben elektronisch erfolgte und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt wird. Eine Ausnahme bleibt der Zahlungsbefehl – das Dokument, mit dem der Schuldner von der Betreibung erfährt und diese per Rechtsvorschlag stoppen kann. Es soll weiterhin vorrangig im Original zugestellt werden.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Online-Versteigerung möglich&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Allerdings könnte der Zahlungsbefehl künftig auch elektronisch zugestellt werden, wenn der Schuldner zustimmt und eine erste Zustellung scheitert. Voraussetzungen: Der Schuldner muss sicher identifiziert sein, den Inhalt des Zahlungsbefehls zur Kenntnis nehmen und sofort elektronisch Rechtsvorschlag erheben können. Ob sich diese Regelung durchsetzt, bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Im Zwangsvollstreckungsverfahren verkauft das Betreibungs- oder Konkursamt Vermögenswerte des Schuldners, um Gläubiger zu befriedigen. Eine Möglichkeit ist die öffentliche Versteigerung. Ob dabei Online-Plattformen genutzt werden dürfen, ist jedoch unklar. Online-Versteigerungen sind effizient, kostengünstig und erreichen ein breites Publikum. Einige Betreibungsämter nutzen sie bereits – teils über kommerzielle Plattformen, teils über eigene.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Doch die fehlende gesetzliche Grundlage schafft Rechtsunsicherheit. Der Bundesrat will daher erlauben, bewegliche Vermögenswerte über Online-Plattformen zu versteigern. Grundstücke bleiben davon ausgenommen.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 21 Jul 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/legitimationsshydefizite-im-europaeischen-kartellshyermittlungsshyverfahren-1262</link>
			<title>Legitimations&amp;shy;defizite im europäischen Kartell&amp;shy;ermittlungs&amp;shy;verfahren</title>
			<description>&lt;p&gt;Das EU-Kartellverfahren hat ein Legitimitätsdefizit. Dies wird aufgrund der inzwischen milliardenschweren Kartellsanktionen behauptet. Zur Überprüfung dieser These wird eine Legitimitäts- und Legitimationskontrolle des Eingriffs- und Verteidigungsregimes des EU-Kartellverfahrens vorgenommen. Untersucht werden die Rechtsnatur der Kartellbuße und die Unternehmereigenschaft der Sanktionsadressaten als Legitimationsbasis der Reduktion strafrechtlicher Verfahrensrechte im EU-Kartellverfahren. Der Legitimationsmaßstab hierzu wird aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen aller EU-Mitgliedstaaten entwickelt – anhand eines strukturell-funktionalen Rechtsvergleichs der Ermittlungs- und Verteidigungsrechte der Unternehmens- und Verbandssanktionsverfahren, insbesondere des nemo-tenetur-Grundsatzes. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die Reduktion strafrechtlicher Verfahrensrechte de lege lata nicht legitim ist und das EU-Kartellverfahren ein Legitimitätsdefizit aufweist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.duncker-humblot.de/buch/legitimationsdefizite-im-europaeischen-kartellermittlungsverfahren-9783428193486/?page_id=0&amp;quot;&gt;Link zur Dissertation&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 17 Jul 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/gar-know-how-litigation-2025-swiss-chapter--1257</link>
			<title>GAR Know-how Litigation 2025: Swiss Chapter </title>
			<description>&lt;p&gt;In der neuesten Ausgabe von &amp;quot;GAR Know-how Litigation&amp;quot; bieten Dr. Reto M. Jenny und Dr. Raphael Märki einen umfassenden Einblick in das schweizerische Zivilprozessrecht. Sie behandeln dabei insbesondere auch&amp;nbsp;die überarbeitete Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://globalarbitrationreview.com/insight/know-how/litigation/report/switzerland&amp;quot;&gt;Link zum Artikel&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 04 Jul 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/das-haager-gerichtsstands-uebereinkommen-und-die-schweiz-1256</link>
			<title>Das Haager Gerichtsstands übereinkommen und die Schweiz</title>
			<description></description>
			<pubDate>Mon, 23 Jun 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/iflr-–-bonuskaempfe-bundesverwaltungsshygericht-bremst-efd-bei-bonuskuerzungen-bei-credit-suisse-1253</link>
			<title>IFLR – Bonuskämpfe: Bundesverwaltungs&amp;shy;gericht bremst EFD bei Bonuskürzungen bei Credit Suisse</title>
			<description>&lt;p&gt;Detaillierte Informationen stehen im englischsprachigen PDF zum Download bereit.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 03 Jun 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/arbeitsrechtliche-stolpersteine-1255</link>
			<title>Arbeitsrechtliche Stolpersteine</title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 21 May 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/the-international-comparative-legal-guide-project-finance-2025-switzerland--1250</link>
			<title>The International Comparative Legal Guide: Project Finance 2025 Switzerland </title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 20 May 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/internationale-zustaendigkeit-bei-negativen-feststellungsklagen-1249</link>
			<title>Internationale Zuständigkeit bei negativen Feststellungsklagen</title>
			<description>&lt;p&gt;&amp;quot;This article first appeared in the spring 2025 newsletter of the Class Actions Litigation Committee in the Legal Practice Division of the International Bar Association, and is reproduced by kind permission of the International Bar Association, London, UK. © International Bar Association.&amp;quot;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;LINK:&amp;nbsp;&lt;a href=&amp;quot;https://www.ibanet.org/international-jurisdiction-regarding-actions-for-negative-regulatory-judgments&amp;quot;&gt;Internationale Zuständigkeit bei negativen Feststellungsklagen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 05 May 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/wer-haftet,-wenn-die-ki-fehler-macht-1248</link>
			<title>Wer haftet, wenn die KI Fehler macht?</title>
			<description>&lt;p&gt;Das Risiko, durch künstliche Intelligenz (KI) geschädigt zu werden, wächst. Von Unfällen beim autonomen Fahren war schon oft zu lesen. Doch die mit KI verbundenen Gefahren nehmen mit ihrer rasanten Verbreitung in allen erdenklichen Lebensbereichen stetig zu. Etwa in der Medizin, wo es aufgrund von Datenverzerrungen oder falschen Auskünften von KI-Systemen zu Fehldiagnosen kommen kann. Auch Operationsfehler sind möglich, wenn die Steuerung der OP-Roboter versagt. Im Finanzwesen können falsche Abklärungen, welche von Banken oder Beratungsunternehmen verwendet werden, grosse Schäden verursachen. In der Industrie ist in diesem Zusammenhang an fehlgelenkte Lagerroboter, welche Sachschäden an gelagerten Gütern verursachen, zu denken. Es stellt sich die Frage, wer für solche und ähnliche Schadenfälle die Verantwortung übernimmt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Genügt das aktuelle Haftpflichtrecht?&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Diese Frage wird immer dringender, denn immer mehr Unternehmen setzen auf KI. Im Jahr 2024 hatten bereits 55 Prozent der Schweizer KMU künstliche Intelligenz in ihre Arbeitsprozesse integriert, wie eine von der AXA Schweiz in Auftrag gegebene Arbeitsmarktstudie des Forschungsinstituts Sotomo zeigt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Klare Haftungsregeln sind für die Entwicklung und den Einsatz von neuen Technologien wie der künstlichen Intelligenz wichtig. Das Fehlen solcher Regeln kann Unternehmen abhalten, KI in die Geschäftsabläufe einzuführen, es kann Entwickler abschrecken, an KI zu arbeiten und nicht zuletzt Versicherer daran hindern, passende Versicherungsprodukte für die Haftung anzubieten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;In der Schweiz gibt es derzeit keine spezialgesetzlichen Haftungsregeln für KI. Das heisst nicht, dass wir uns diesbezüglich in einem rechtsfreien Raum bewegen. Das schweizerische Haftpflichtrecht ist mit seinen Generalklauseln grundsätzlich geeignet, neue technische Entwicklungen zu erfassen und dafür Lösungen anzubieten. Die Haftung bestimmt sich somit nach allgemeinen vertraglichen und ausservertraglichen Haftungsregeln. Ausserdem gibt es spezifische verschuldensunabhängige Gefährdungshaftungen: Zum Beispiel die Haftung des Motorfahrzeughalters, die selbstfahrende Autos einschliesst. Ebenso die Haftpflicht des Halters von Luftfahrzeugen, welche für autonome Drohnen gilt. Auch das Produktehaftpflichtgesetz bietet Schutz. Dieses regelt die ausservertragliche verschuldensunabhängige Haftung eines Herstellers für Schäden an Personen oder Sachen zum privaten Gebrauch, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden. Software und KI-Systeme qualifizieren als Produkte im Sinne des Produktehaftpflichtgesetzes. Dies ist jedoch umstritten und wurde vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Ob eine Anpassung des Gesetzes – besonders im Hinblick auf die neue europäische Produkthaftungsrichtlinie – erforderlich ist, bleibt zu prüfen.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es ist festzuhalten, dass künstliche Intelligenz anders als Personen oder Gesellschaften nicht als Rechtspersönlichkeit haften kann. Vielmehr ist sie ein technisches Hilfsmittel einer natürlichen oder juristischen Person, die für die entsprechenden Risiken verantwortlich ist. Als Haftungssubjekte in Frage kommen deshalb etwa der Nutzer von KI, der Hersteller und Entwickler von KI, oder der Importeur, wenn sie in die eingangs beschriebenen Schadenszenarien involviert sind.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Komplex und intransparent&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Dennoch gibt es bei der Haftung für von künstlicher Intelligenz verursachte Schäden Besonderheiten zu beachten. Die Frage ist, ob dies eine Anpassung der ausservertraglichen Haftungsregeln verlangt. Die Komplexität und Undurchsichtigkeit von KI-Systemen kann zu Schwierigkeiten beim Kausalitäts- und Verschuldensnachweis führen. Der Geschädigte muss nämlich den Nachweis erbringen, dass ein unrechtmässiges Verhalten für einen Schaden ursächlich war.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Bei diesen Problemkreisen knüpft der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über die KI-Haftung an. Im Entwurf dieser Richtlinie werden Anbieter im Schadenfall verpflichtet, dem Geschädigten die ihnen vorliegenden Beweismittel über Hochrisiko-Systeme offenzulegen. Für alle KI-Systeme soll unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine widerlegbare Vermutung der Kausalität zwischen der künstlichen Intelligenz und dem Schadenereignis gelten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Auch in der Schweiz wird geprüft, ob eine Anpassung der Haftungsregeln erforderlich ist. Der Bundesrat hat sich im Februar 2025 für einen schweizerischen Regulierungsansatz für KI entschieden. Die Schweiz soll die Konvention des Europarats zu künstlicher Intelligenz ratifizieren und die dafür notwendigen Anpassungen im Schweizer Recht vornehmen. Nach Auffassung des federführenden Bundesamtes könnte eine Übernahme der diskutierten EU-Richtlinie über KI-Haftung die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen erleichtern. Es seien jedoch die zusätzlichen Analysen und Ergebnisse der Diskussionen in der EU zu der Richtline abzuwarten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Nicht nur beim Gesetzgeber besteht möglicher Handlungsbedarf. Auch Unternehmen sollten ihre Vertragswerke überprüfen und nötigenfalls anpassen. Ein genauer Blick ist besonders bei den Haftungsregeln angezeigt.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Haftpflichtversicherungen können das Vermögen des Herstellers, Importeurs oder des KI-Verwenders vor Forderungen des Geschädigten schützen. Als Rahmen gelten die vertraglich vereinbarten Leistungsvoraussetzungen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Versicherer suchen Lösungen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Auch wenn der Begriff &amp;quot;künstliche Intelligenz&amp;quot; in den herkömmlichen Haftpflicht-Versicherungsprodukten nicht vorkommt, stellt sich im einzelnen Schadenfall trotzdem die Frage der Deckung. Werden Ansprüche im Zusammenhang mit der Abgabe von Software in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ausgeschlossen, wird oft keine Deckung bestehen, wenn KI involviert ist. Gleiches kann bei Ausschlüssen für Cyber-Ereignisse gelten, wobei es dort darauf ankommt, wie das Cyber-Ereignis in den AVB umschrieben worden ist.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Erste Versicherungsunternehmen bieten zwar spezifische Haftpflicht-Versicherungslösungen für KI-Algorithmus- und Leistungsrisiken an. Diese Produkte stecken jedoch noch in den Kinderschuhen. Um diesbezügliche Streitigkeiten zu vermeiden, sind in jedem Fall klare Deckungsvoraussetzungen, -begrenzungen und -ausschlüsse zu definieren.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Wed, 30 Apr 2025 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/eu-und-schweizerisches-sanktionsrecht-ein-vergleich-–-teil-2-1244</link>
			<title>EU und Schweizerisches Sanktionsrecht: Ein Vergleich – Teil 2</title>
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			<pubDate>Tue, 18 Mar 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/law-firm-day-uzh-–-karrierechancen-hautnah-erleben-1242</link>
			<title>Law Firm Day UZH – Karrierechancen hautnah erleben</title>
			<description>&lt;p&gt;Mehr als 20 führende Wirtschaftskanzleien aus Zürich geben Einblick in Kanzlei-Alltag, Karrierechancen und Unternehmenskultur. Unsere Anwältinnen und Anwälte, Trainees und Hiring Partner stehen den Studierenden Rede und Antwort – sei es zu Einstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten oder zur Arbeit in einer international vernetzten Kanzlei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim anschliessenden Apéro im RWI bietet sich die Gelegenheit, Fragen zu vertiefen und persönliche Kontakte zu knüpfen. Kurzentschlossene sind willkommen, solange es freie Plätze hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir freuen uns auf den bevorstehenden Austausch mit dem ambitionierten Anwalts-Nachwuchs!&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/eigenmietwert-vor-der-abschaffung-was-bedeutet-das-fuer-hauseigentuemer-1243</link>
			<title>Eigenmietwert vor der Abschaffung: Was bedeutet das für Hauseigentümer?</title>
			<description>&lt;p&gt;Wer ein Eigenheim besitzt, muss auf dem sogenannten Eigenmietwert Einkommenssteuern zahlen – besteuert wird somit ein fiktives Einkommen. Dieser Wert liegt in der Regel unter der marktüblichen Miete und variiert je nach Kanton. Im Gegenzug lassen sich Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten, Instandstellungskosten von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien, die mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehen, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte steuerlich geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das soll sich nun ändern. In der Schlussabstimmung vom 20. Dezember 2024 erhielt die Gesetzesvorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, die mitunter die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung vorsieht, die Zustimmung von National- und Ständerat. Von beiden Kammern angenommen wurde zudem der Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften. Die Kantone können eine solche Steuer einführen und dadurch allfällige Mindereinnahmen kompensieren, die aus der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung resultieren würden.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Vorgesehene Änderungen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Geplant ist, dass der Eigenmietwert für selbstbewohnte Liegenschaften – egal ob Erst- oder Zweitliegenschaften – nicht mehr als Einkommen versteuert werden muss. Die parlamentarische Initiative sah ursprünglich nur die Abschaffung auf Erstliegenschaften vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Unterhaltskosten, Instandstellungskosten neu erworbener Liegenschaften, Versicherungsprämien sowie für Kosten der Verwaltung durch Dritte können Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft gegenwärtig steuerliche Abzüge geltend machen. Diese Auslagen sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Für vermietete oder verpachtete Liegenschaften im Privatvermögen hingegen bleiben diese Aufwände abzugsfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Schuldzinsenabzug soll beschränkt werden. Bisher konnten private Schuldzinsen maximal im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags sowie zusätzlich 50&amp;apos;000 Franken abgezogen werden. Künftig soll dieser Abzug nur noch im Verhältnis aller im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögenswerte (ohne die selbstbewohnten Liegenschaften) zu den gesamten Vermögenswerten möglich sein. Man spricht hier von einer quotal-restriktiven Methode. Faktisch können Liegenschaftsbesitzer also nur noch beim Bestehen von vermieteten und verpachteten Liegenschaften Schuldzinsen abziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immerhin ist aber auch mit der Reform beim erstmaligen Erwerb einer selbstbewohnten Liegenschaft ein zeitlich und betragsmässig begrenzter Abzug der Schuldzinsen möglich. Dieser beträgt im ersten Jahr maximal 10&amp;apos;000 Franken für Ehepaare und 5&amp;apos;000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Der Abzug reduziert sich jährlich um 10 Prozent vom Maximalbetrag und endet somit nach zehn Jahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar können die Kantone schon heute eine Liegenschaftssteuer erheben, wovon bestimmte Kantone Gebrauch machen. Neu soll jedoch den Kantonen durch eine entsprechende Verfassungsänderung die Möglichkeit eingeräumt werden, überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschafen höher zu besteuern, falls es zu einer Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts kommt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Dies kann getan werden&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Wer noch von steuerlichen Abzügen profitieren will, wird geplante Renovationen vermutlich zeitnah umsetzen. Denn mit der Reform könnten diese Vorteile wegfallen. Manche Liegenschaftsbesitzer könnten daher noch vor einem möglichen Inkrafttreten der geplanten Änderung aufgestaute Renovationsarbeiten werterhaltender Natur vorziehen. So kommen sie noch vor der möglichen Abschaffung in den Genuss dieses Steuerabzugs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge wie auch Guthaben der dritten Säule können nicht nur für den Erwerb von Wohneigentum, sondern auch für die Finanzierung von Renovationen vorbezogen werden. Nun besteht im Hinblick auf die vom Bundesrat im Rahmen des «Entlastungspakets 27» geplante höhere Besteuerung von Kapitalbezügen aus der zweiten und dritten Säule bei einer Annahme der Vorlage ein zusätzlicher Anreiz, Kapital noch vor dem Inkrafttreten der geplanten Änderung zu beziehen, um damit Renovationen zu finanzieren. Solche Vorbezüge werden zwar besteuert, die damit finanzierten werterhaltenden Aufwendungen können jedoch steuerlich geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Es bleibt spannend …&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die Gesetzesvorlage zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 19. April 2025 ab. Aufgrund der geplanten Verfassungsänderung unterliegt der Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften dem obligatorischen Referendum. Es kommt also in jedem Fall zur Abstimmung, wobei die Änderung nur dann als angenommen gilt, wenn ihr sowohl Volk als auch Stände zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Systemwechsel steht und fällt mit der Verfassungsänderung – ohne sie bleibt alles beim Alten. Das bedeutet, dass sich das Stimmvolk zwar vordergründig zu einer kantonalen Sondersteuer auf Zweitliegenschaften ausspricht, in Tat und Wahrheit damit aber – vorbehaltlich eines allfälligen Referendums gegen die Gesetzesvorlage – das Schicksal der Eigenmietwertbesteuerung bestimmt. Dem Vernehmen nach könnte es noch in diesem Jahr zur Abstimmung kommen. Wann die Änderungen im Falle einer Annahme in Kraft treten werden, bestimmt im Anschluss der Bundesrat.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Fri, 07 Mar 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/zurueck-an-der-muehlebachstrasse-–-prager-dreifuss-wieder-am-bahnhof-stadelhofen-1203</link>
			<title>Zurück an der Mühlebachstrasse – Prager Dreifuss wieder am Bahnhof Stadelhofen</title>
			<description></description>
			<pubDate>Sat, 01 Mar 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/willem-c-vis-moot-court-—-der-zweite-diesjaehrige-probelauf-bei-prager-dreifuss--1201</link>
			<title>Willem C. Vis Moot Court — der zweite diesjährige Probelauf bei Prager Dreifuss  </title>
			<description>&lt;h3&gt;&lt;strong&gt;Donnerstag: Bern gegen Zürich - Wer wird sich vor dem Schiedsgericht und mit den Beweisen durchsetzen?&lt;/strong&gt;&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;In der zweiten Runde des Moot Court Probelaufs bei Prager Dreifuss tritt das Team der Universität Bern (Klägerin) gegen die Vertreter der Universität Zürich (Beklagte) an. Im Zentrum des Streits steht ein Green Energy Projekt in politisch turbulenten Zeiten.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Fabio Arnold eröffnet die Verhandlung mit einer eindringlichen Darstellung des Standpunkts seiner Mandantin zu den Fragen der Zuständigkeit und des Erfordernisses der Mediation sowie der Zulässigkeit bestimmter Beweismittel (prozessuale Fragen), während seine Teamkollegin Julita Piróg den Standpunkt der Beklagten zur Anwendbarkeit des CISG auf gemischte Verträge darlegt (materielle Fragen). Debora Lehmann vom Berner Team hält dagegen: Aussichtslose Mediation berechtigt die Klägerin auf vorprozessuale Schritte zu verzichten. Sie kontert auch mit dem Standpunkt ihrer Klientin zur Zulässigkeit von zweifelhaften Beweisen (Verfahrensfragen) Jana Haller doppelt nach und argumentiert mit guten Gründen, weshalb das CISG angewendet werden muss und auch bei gemischten Verträgen zum Tragen kommt (materielle Fragen).&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Das Schiedsgericht, bestehend aus Marcel Frey (Vorsitz), Gion Jegher und Bernhard Lauterburg, steht einmal mehr vor der Herausforderung, sowohl die Argumente als auch die Gesamtleistung der Teams zu beurteilen. Und diese kann sich sehen lassen: gut strukturierte Plädoyers, treffende Antworten auf schwierige Fragen und die richtige Portion Kampfgeist. Nach den individuellen Feedbacks gehen die Studierenden&amp;nbsp;mit wertvollen Erkenntnissen aus der Praxis nach Hause.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Thu, 13 Feb 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/willem-c-vis-moot-court-—-der-erste-diesjaehrige-probelauf-bei-prager-dreifuss--1197</link>
			<title>Willem C. Vis Moot Court — der erste diesjährige Probelauf bei Prager Dreifuss </title>
			<description>&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mittwoch: Basel vs. St. Gallen – Green Energy im Fokus&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Ein neuer Tag, ein neuer Schlagabtausch im Moot Court bei Prager Dreifuss! Heute stehen sich die Teams der Universität Basel als Klägerin und der Universität St. Gallen als Beklagte gegenüber. Die Verhandlung dreht sich um hochaktuelle Fragen der Green Energy: Verträge zwischen Privatwirtschaft und staatlich gehaltenen Unternehmen, die Grenzen der Vertraulichkeit, zulässige Beweismittel und die immer wieder heikle Frage, wann eine Kündigung aus wichtigem Grund oder einfach aus Praktikabilität gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;3513&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;5269&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949737-DSCF3337.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5269&amp;amp;h=3513&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949737-DSCF3337.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2634.5&amp;amp;h=1756.5&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949737-DSCF3337.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2634.5&amp;amp;h=1756.5&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949737-DSCF3337.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5269&amp;amp;h=3513&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949737-DSCF3337.JPG&amp;quot; style=&amp;quot;width:650px; height:433px;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Die St. Galler Delegation, vertreten durch Dominic Rode (prozessuale Fragen) und Kara Ölke (materielle Fragen), geht gleich in die Offensive. Ist das Schiedsgericht überhaupt zuständig? Hätte nicht zuerst eine Mediation durchgeführt werden müssen? Doch Basel – mit Nicolas Manohar (prozessuale Fragen) und Tessa Borer (materielle Fragen) – kontert schlagfertig: Welches Recht ist überhaupt anwendbar und was ist mit der strittigen E-Mail der Unternehmensjuristin?&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;3659&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;5489&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949776-DSCF3461.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5489&amp;amp;h=3659&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949776-DSCF3461.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2744.5&amp;amp;h=1829.5&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949776-DSCF3461.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2744.5&amp;amp;h=1829.5&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949776-DSCF3461.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5489&amp;amp;h=3659&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949776-DSCF3461.JPG&amp;quot; style=&amp;quot;width:650px; height:433px;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Es ist ein Schlagabtausch auf höchstem Niveau – scharfe Argumente, analytischer Tiefgang und eine Portion Charisma. Das Schiedsgericht, bestehend aus Marcel Frey (Vorsitz), Gion Jegher und Bernhard Lauterburg, hat es nicht leicht. In den individuellen Feedbacks gewinnen die Teilnehmenden Einsichten in juristische und andere Aspekte ihrer Präsentation, die beim abschliessenden Apéro für Gesprächsstoff sorgen.&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;3734&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;6060&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949867-DSCF3614.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=6060&amp;amp;h=3734&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949867-DSCF3614.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=3030&amp;amp;h=1867&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949867-DSCF3614.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=3030&amp;amp;h=1867&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949867-DSCF3614.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=6060&amp;amp;h=3734&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949867-DSCF3614.JPG&amp;quot; style=&amp;quot;width:650px; height:401px;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;3474&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;5184&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949907-DSCF3634.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5184&amp;amp;h=3474&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949907-DSCF3634.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2592&amp;amp;h=1737&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949907-DSCF3634.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2592&amp;amp;h=1737&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949907-DSCF3634.JPG&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5184&amp;amp;h=3474&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=JPG 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1738949907-DSCF3634.JPG&amp;quot; style=&amp;quot;width:650px; height:436px;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Fri, 07 Feb 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/eu-und-schweizerisches-sanktionsrecht-ein-vergleich-1195</link>
			<title>EU und Schweizerisches Sanktionsrecht: Ein Vergleich</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 21 Jan 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/legal-500-investieren-in-der-schweiz-2025-1194</link>
			<title>Legal 500: Investieren in der Schweiz 2025</title>
			<description></description>
			<pubDate>Fri, 17 Jan 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/doppelten-frust-bei-diebstaehlen-vermeiden-1193</link>
			<title>Doppelten Frust bei Diebstählen vermeiden</title>
			<description>&lt;p&gt;Man kommt von den Ferien oder von einem Abendessen mit Freunden nach Hause und muss mit Schrecken feststellen, dass eingebrochen worden ist. Die Wohnung durchwühlt, Gegenstände beschädigt, Wertsachen und unersetzbare Erbstücke gestohlen. Immer mehr Leute werden mit dieser äusserst unangenehmen Erfahrung konfrontiert.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Mögliche Massnahmen&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen polizeilichen Kriminalstatistik sind die Zahlen der Diebstähle stark steigend. So zeigt sich bei den Einbruch- und Einschleichdiebstählen eine Zunahme von 15.9 Prozent. Waren es im Jahr 2022 noch deren 98 pro Tag, wurden 2023 bereits täglich 114 registriert. Bei den Entreiss- und den Taschendiebstählen ist mit 38 respektive 27 Prozent ebenfalls eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass der Schutz des eigenen Hab und Guts immer wichtiger wird &amp;ndash; sei es durch präventive Massnahmen oder den Abschluss einer passenden Versicherung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben der regelmässigen Leerung des Briefkastens oder dem Schliessen von Fenstern und Türen kommen auch elektronische Lösungen wie Alarmanlagen oder automatisierte Beleuchtungen in Betracht. Zusätzlichen Schutz bieten bauliche Massnahmen, etwa Sicherungen an Fenstergriffen, Sicherheitsverglasungen oder versteckte Wandtresore. Die Wertsachen, welche man mit sich trägt, sollten in einer verschlossenen Tasche verstaut werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden Gegenstände dennoch gestohlen, hilft nur noch eine Diebstahlversicherung, um wenigstens die erlittenen finanziellen Verluste auszugleichen. Diverse Versicherungsprodukte decken unter bestimmten Voraussetzungen Diebstahlschäden. Hierzu gehören unter anderem die Hausrat-, die Wertsachen-, die Kunst-, die Reise- und die Kaskoversicherung. Zusätzlich bieten viele Anbieter kombinierte Produkte, wie etwa Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen. Dadurch lässt sich der Versicherungsschutz entsprechend den Wünschen der Versicherungsnehmer flexibel nach dem Baukastensystem gestalten.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Nicht alle Schäden versichert&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Versicherungen, die alle Risiken decken, gibt es nicht. Es gilt, was im Versicherungsvertrag abgemacht wird. Entscheidend ist der genaue Inhalt der getroffenen Vereinbarung, das berühmte Kleingedruckte. Im Jahr 2022 hielt das Bundesgericht in einem Urteil zu einem Versicherungsstreit ausdrücklich fest, dass auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wisse, dass eine Versicherung nicht alle Risiken decke. Als Versicherungsnehmer müsse man deshalb damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen die Deckung für spezifische Risiken ausschliesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst aus der Umschreibung des gesamten Versicherungsproduktes als All-Risk-Versicherung, können die Versicherungsnehmer nicht für sich ableiten, dass voraussetzungslos alle Risiken versichert sind. Es gelten auch bei diesen Versicherungsprodukten die vertraglich vereinbarten Deckungsvoraussetzungen, Leistungsbegrenzungen und Ausschlüsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beispiel für eine marktübliche Leistungsbegrenzung ist, dass in der Hausrat- oder Wertsachenversicherung die Leistungspflicht des Versicherers für gestohlenen Schmuck betragsmässig begrenzt wird, wenn der Schmuck nicht in einem versicherungskonformen und abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis aufbewahrt worden ist. Mit Sicherheitsbehältnis ist in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oft ein Tresor mit mindestens 100 Kilogramm Gewicht, ein eingemauerter Wandtresor oder ein Tresor mit einer Zertifizierung gemäss EN 1143-1, mindestens Widerstandsgrad I, gemeint. Widerstandsgrad I bedeutet, dass jemand mit einem Werkzeug mindestens 30 Minuten für eine Teil- und mindestens 50 Minuten für eine Komplettöffnung des Tresors benötigt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Das Verhalten des Versicherten&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das Versicherungsunternehmen ist auch dazu berechtigt, die Entschädigung zu kürzen oder ganz zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften, Sorgfaltspflichten oder sogenannte Obliegenheiten verletzt. In diesem Zusammenhang können die AVB beispielsweise bestimmen, dass der Versicherungsnehmer bei Diebstahl unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen hat und dass der Schadenfall dem Versicherungsunternehmen sofort zu melden ist. Normalerweise regeln die Diebstahlversicherungen zudem, dass der Versicherungsnehmer alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, welche die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, vollständig, inhaltlich korrekt und von sich aus dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2018 zeigt, dass es sich bei diesen Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht um Papiertiger handelt. Im konkreten Fall liess die Versicherungsnehmerin ihre Ohrringe im Wert von 880&amp;#39;000 Dollar versichern. Die Parteien des Versicherungsvertrages erklärten schweizerisches Recht als anwendbar und die schweizerischen Gerichte für zuständig. Die AVB sahen vor, dass der Schmuck im Haupt-Safe des Hotels gelagert und angemessene Massnahmen getroffen werden mussten, damit Versicherungsdeckung bestand. Während einer Reise in die USA kamen die Ohrringe abhanden. Da die Klägerin diese nicht im Haupt-Safe des Hotels verstaut und auch sonst während der ganzen Reise jegliche Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hatte, verneinte das Bundesgericht den geltend gemachten Leistungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diebstahlversicherungen sind oft die einzige Rettung vor einem schweren finanziellen Verlust. Der Versicherungsnehmer aber tut gut daran, sowohl beim Abschluss des Versicherungsvertrages wie auch im Schadenfall die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Andernfalls kann der Frust leicht ein doppelter sein.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Tue, 07 Jan 2025 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/zivilprozess-und-vollstreckung-in-der-schweiz-uebersicht--1190</link>
			<title>Zivilprozess und Vollstreckung in der Schweiz: Übersicht </title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 31 Dec 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/neuer-counsel-bei-prager-dreifuss-1188</link>
			<title>Neuer Counsel bei Prager Dreifuss</title>
			<description>&lt;p&gt;Mike Abegg ist seit seinem Eintritt bei uns im Jahr 2021 ein sehr geschätztes Mitglied unseres Versicherungsteams. Er verfügt über ein breites Fachwissen im schweizerischen und internationalen Versicherungsrecht sowie in der Prozessführung. In seiner neuen Funktion als Counsel wird Mike Abegg noch mehr Verantwortung übernehmen, unter anderem&amp;nbsp;junge Anwälte und Support-Mitarbeiter führen und sich in Managementfunktionen innerhalb der Kanzlei engagieren. Wir sind zuversichtlich, dass seine Führungsqualitäten und sein Fachwissen unsere Dienstleistungen weiter verbessern und zu positiven Ergebnissen für unsere Mandanten führen werden. Wir gratulieren Mike Abegg zu dieser wohlverdienten Beförderung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 19 Dec 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/schluss-mit-dem-konkurs-missbrauch-das-neue-bundesgesetz-ueber-die-bekaempfung-des-missbraeuchlichen-konkurses-im-fokus-1187</link>
			<title>Schluss mit dem Konkurs-Missbrauch: Das neue Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses im Fokus</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 03 Dec 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/internationale-schiedsverfahren-in-der-schweiz-eine-uebersicht--1189</link>
			<title>Internationale Schiedsverfahren in der Schweiz: Eine Übersicht </title>
			<description></description>
			<pubDate>Fri, 29 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/medizinprodukte-–-trends-und-entwicklungen--1182</link>
			<title>Medizinprodukte – Trends und Entwicklungen </title>
			<description>&lt;p&gt;Am 26. Mai 2021 verlor die Schweizer Medizintechnikindustrie ihren barrierefreien Zugang zum EU-Binnenmarkt, weil sich bei den Bemühungen der EU und der Schweiz das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) zu aktualisieren, unüberbrückbare Differenzen ergaben und der Bundesrat die Verhandlungen beendete. Seither wird die Schweiz von der EU als &amp;quot;Drittstaat&amp;quot; angesehen. Diese &amp;nbsp;Ausgangslage stellt für die Schweizer Medtech-Industrie eine grosse Herausforderung dar. Sie muss nach neuen Wegen suchen, um eine ausreichende Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Medizinprodukten sicherzustellen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsstärke auf dem globalen Medizinmarkt zu bewahren. Die Schweiz wird mit Staaten ausserhalb der EU zusammenspannen müssen, um diese Herausforderungen zu meistern, was ausländischen Markteilnehmern neue Möglichkeiten eröffnen wird. Dieser Artikel zeigt auf, welche Ideen derzeit diskutiert werden und welche Massnahmen im Gespräch sind, um die bestehenden Hürden erfolgreich zu meistern.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Link zum Artikel:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&amp;quot;https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/healthcare-medical-devices-2024/switzerland/trends-and-developments&amp;quot;&gt;Healthcare: Medical Devices 2024 - Switzerland | Global Practice Guides | Chambers and Partners&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 27 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/und-jetzt-ist-die-universitaet-zuerich-zu-gast-bei-prager-dreifuss-1181</link>
			<title>Und jetzt ist die Universität Zürich zu Gast bei Prager Dreifuss</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 26 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/das-schweizer-bankgeheimnis-neu-betrachtet-revidiertes-entsiegelungsverfahren-fuer-dokumente-in-strafrechtlichen-ermittlungen-1180</link>
			<title>Das Schweizer Bankgeheimnis neu betrachtet: Revidiertes Entsiegelungsverfahren für Dokumente in strafrechtlichen Ermittlungen</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 19 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/getting-the-deal-through-joint-ventures-2024-–-switzerland-1179</link>
			<title>Getting The Deal Through: Joint Ventures 2024 – Switzerland</title>
			<description></description>
			<pubDate>Mon, 18 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/transparenz-und-nachhaltigkeit-1177</link>
			<title>Transparenz und Nachhaltigkeit</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 07 Nov 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/per-livestream-in-den-gerichtssaal-1176</link>
			<title>Per Livestream in den Gerichtssaal</title>
			<description>&lt;p&gt;Während der Corona-Pandemie erliess der Bundesrat befristete Reglungen zum Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren erlassen, die Ende 2022 ausgelaufen sind. Doch nun kommt die damalige Notlösung dauerhaft zurück. In der revidierten Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, steht, dass mündliche Prozesse in Zivilverfahren künftig auch mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was im Büro schon lange Alltag ist, hat nun auch die Justiz erreicht. Ab nächstem Jahr können Kläger, Beklagte und Zuschauer Gerichtsverhandlungen per Livestream verfolgen. Dafür müssen bestimmte technische Voraussetzungen sowie Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese hat der Bundesrat am 16.&amp;nbsp;Oktober&amp;nbsp;2024 im definitiven Text der Verordnung verankert und dabei – im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf – die Anforderungen verschärft. Die Verordnung wird ebenfalls am 1.&amp;nbsp;Januar&amp;nbsp;2025 in Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Log-in nur mit Anmeldung&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Für eine virtuelle Gerichtsverhandlung sind zwei Varianten vorgesehen: Das Gericht kann entweder die Prozesshandlungen mit dem Einverständnis der Parteien für alle Verfahrensbeteiligten mit elektronischen Mitteln durchführen. In diesem Fall nehmen sie per Video- oder Telefonkonferenz an der Verhandlung teil. Dasselbe Recht gilt auch für die Gerichtsbesetzung. Alternativ dazu wird die Möglichkeit hybrider Konferenzen geschaffen. In diesem Fall findet die eigentliche Verhandlung wie bis anhin im Gerichtssaal statt, jedoch können am Verfahren beteiligte Personen online zugeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, kann das Gericht künftig Zeugeneinvernahmen oder Parteibefragungen mittels Livestream durchführen – auch ohne Antrag oder Zustimmung der Parteien. Befindet sich ein Zeuge oder eine Partei im Ausland, haben die Gerichte weiterhin die Gebietshoheit zu beachten. Vorladungen ins Ausland und Beweisaufnahmen im Ausland müssen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz besteht grundsätzlich ein verfassungsmässiges Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Sprechen keine gewichtigen Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsinteressen gegen eine Verhandlung vor dem Publikum, bedeutet das, dass jede Person einer Gerichtsverhandlung als Zuschauer beiwohnen kann.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Dass Gerichtsverhandlungen künftig nicht nur öffentlich sind, sondern unbeschränkt und unlimitiert via Livestream verbreitet werden, wirft allerdings datenschutzrechtliche und sicherheitspolitische Fragen auf. Wie kann verhindert werden, dass schweizerische Gerichtsverhandlungen zu Spionagezwecken oder für kriminelle Handlungen missbraucht werden? Eine Vorsichtsmassnahme besteht darin, dass sich interessierte Zuschauer mindestens drei Tage im Voraus beim Gericht anmelden müssen. Spätestens einen Arbeitstag vor der Prozesshandlung erhalten die angemeldeten Personen die erforderlichen Login-Daten. Den Verfahrensbeteiligten und Zuschauern ist es verboten, weiteren Dritten den Zugang zu ermöglichen oder die Gerichtsverhandlung aufzunehmen. Die Aufzeichnung der Verhandlung obliegt einzig dem Gericht oder von diesem beauftragten Dritten.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Ein weit gefasster Begriff&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der Datenschutz soll die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte Betroffener schützen, wenn Daten über sie bearbeitet werden. «Bearbeitet» ist deshalb ein weit gefasster Begriff, der jeden Umgang mit Personendaten betrifft: speichern, beschaffen, aufbewahren, verwenden, verändern, bekanntgeben, archivieren oder vernichten. Die Datensicherheit schützt Personendaten durch ausreichende technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Eindringen und Bearbeiten, gemeinhin Hacking genannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu garantieren, müssen sich die Server, über die der Livestream aus dem Gerichtssaal realisiert werden soll, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. Die Übertragung muss zudem während des gesamten Übertragungsvorgangs verschlüsselt erfolgen. Die Infrastruktur und Software darf ausschliesslich dem Gericht zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So sollen sowohl das Öffentlichkeitsprinzip als auch die Datensicherheit gewahrt bleiben.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Sat, 26 Oct 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/gcr-class-actions-hub-2024-switzerland-class-actions-–-litigation,-policy-and-latest-developments-1175</link>
			<title>GCR Class Actions Hub 2024 Switzerland: Class actions – litigation, policy and latest developments</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 24 Oct 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/prager-dreifuss-beraet-den-trustee-eines-us-chapter-11-sanierungsverfahrens-bei-der-anerkennung-in-der-schweiz-1174</link>
			<title>Prager Dreifuss berät den Trustee eines US Chapter 11-Sanierungsverfahrens bei der Anerkennung in der Schweiz</title>
			<description>&lt;p&gt;Prager Dreifuss hat den Trustee mit seiner umfangreichen Erfahrung in grenzüberschreitenden Insolvenzangelegenheiten bei der erfolgreichen Anerkennung des US Chapter 11-Sanierungsverfahrens und der Anerkennung als ausländischer Konkursverwalter beraten. Prager Dreifuss vertritt den Trustee auch in allen anderen Aspekten des Schweizer Rechts bei diesem Vorhaben. Das Prager Dreifuss-Team, angeführt von Partner Daniel Hayek und Partner Mark Meili, umfasst zusätzlich Rechtsanwalt Oliver Jany sowie Substitutin Shannon Sangiorgio.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 21 Oct 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/besonderheiten-des-schweizerischen-konkursrechts--1173</link>
			<title>Besonderheiten des schweizerischen Konkursrechts </title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 17 Oct 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/44-jus-studierende-der-universitaet-basel-zu-besuch-bei-prager-dreifuss-1172</link>
			<title>44 Jus-Studierende der Universität Basel zu Besuch bei Prager Dreifuss</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 08 Oct 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/pd-alumni-event-2024-1171</link>
			<title>PD-Alumni Event 2024</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 19 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/das-informationsrecht-von-erben-gegenueber-banken-wie-der-safe-in-der-schweiz-geknackt-wird-1169</link>
			<title>Das Informationsrecht von Erben gegenüber Banken: Wie der Safe in der Schweiz geknackt wird</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 17 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/der-gesetzgeber-ebnet-den-weg-fuer-autonomes-fahren-1156</link>
			<title>Der Gesetzgeber ebnet den Weg für autonomes Fahren</title>
			<description>&lt;p&gt;Während Appollo Go seine Robotaxis in zehn chinesischen Städten grossflächig bei Versuchsfahrten einsetzt, entwickelt Renault Minibusse für Shuttledienste an Grossveranstaltungen und baut Rimac den Verne, das erste europäische Auto ohne Lenkrad und Pedale. Ganz so schnell rasen wir aber nicht in die lenkradfreie Zukunft. Tesla musste sich vor Gericht für im autonomen Fahrmodus eingetretene Unfälle verantworten, während die Cruise Robotaxis in San Francisco behördlich verboten wurden &amp;ndash; zu gefährlich für den Strassenverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die fortschreitende Entwicklung des autonomen Fahrens stellt auch den Gesetzgeber vor neue Herausforderungen. Mit einem angepassten Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der vom Bundesrat im Oktober 2023 in die Vernehmlassung gegebenen Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) rückt die Schweiz einen Schritt näher heran an die Realität autonom fahrender Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen. Die neuen Regelungen sollen im Verlaufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Doch was bedeuten sie genau?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das revidierte SVG und die neue AFV schaffen den rechtlichen Rahmen für die Zulassung und Nutzung autonomer Fahrzeuge. Der deutsche Verband der Automobilindustrie definiert sechs Stufen des automatisierten Fahrens, von Stufe null ohne Unterstützung bis Stufe fünf mit vollständiger Automatisierung. In den niedrigeren Stufen null bis zwei muss der Fahrer ständig eingreifen und das Fahrzeug überwachen, während in den höheren Stufen drei bis fünf die Kontrolle zunehmend vom Automatisierungssystem übernommen wird, wobei in der höchsten Stufe kein menschlicher Eingriff mehr erforderlich ist. Das Astra hat diese Definition für die Schweiz übernommen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Lenker kann Kontrolle abgeben&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Während aktuell das Gesetz noch verlangt, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug jederzeit beherrschen müsse, werden mit den neuen Regelungen Automatisierungssysteme der Stufen drei bis fünf ermöglicht: Die Fahrerin oder der Fahrer kann damit in bestimmten Situationen die Kontrolle teilweise bis vollständig an das Fahrzeug abgeben. Gemäss dem neuen Artikel 25b SVG kann der Bundesrat regeln, unter welchen Voraussetzungen Fahrzeugführer von ihren Pflichten entbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäss der vom Bundesrat nun vorgeschlagenen AFV soll der Fahrzeugführer in bestimmten Fällen nur noch eine überwachende Funktion einnehmen oder &amp;ndash; bei vollständig autonom fahrenden Fahrzeugen &amp;ndash; gar keine direkte Kontrolle mehr ausüben müssen. Vorausgesetzt ist natürlich, dass das Automatisierungssystem eine Typengenehmigung erhalten hat, was umfassende Nachweise zur Funktionsfähigkeit des Automatisierungssystems bedingt. Gänzlich autonome Fahrzeuge, die keinen Lenker benötigen, dürfen nur auf festgelegten Fahrstrecken zugelassen werden und müssen durch einen Operator beaufsichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das derzeitige Haftungsregime bleibt konzeptionell unverändert bestehen. So ist bei einem Unfall nach wie vor der Halter eines Fahrzeuges in der Pflicht, der gemäss Art. 58 SVG verschuldensunabhängig haftet. Allerdings werden die Pflichten der Fahrzeugführer, die nur bei verschuldeter Pflichtverletzung haften, in Abhängigkeit vom Automatisierungsgrad des Fahrzeugs gelockert. Bei Fahrzeugen der Stufe 3 ist der Fahrzeugführer etwa nur noch verpflichtet, die Kontrolle zu übernehmen, wenn das System dies verlangt oder eine Fehlfunktion auftritt. Gleichzeitig bleibt jedoch die Herstellerhaftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz bestehen. Hersteller könnten haftbar gemacht werden, wenn eine Fehlfunktion des Automatisierungssystems zu einem Unfall führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Versicherungs- und die Automobilbranche bringt das autonome Fahren Neuerungen. Obwohl die Halterhaftung unverändert bleibt, könnten in der Praxis vermehrt Regressforderungen der Versicherer gegen die Hersteller von Automatisierungssystemen auftreten. Dies liegt daran, dass Geschädigte &amp;ndash; wie bisher &amp;ndash; aufgrund des direkten Forderungsrechts zunächst den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters in Anspruch nehmen werden.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Der Ball liegt bei der Industrie&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Im Rahmen des Regresses versucht die Versicherung sodann, die an den Geschädigten direkt ausbezahlte Versicherungsleistung ihrerseits erhältlich zu machen. Da die Verantwortung beim Fahren zunehmend vom Fahrzeuglenker hin zum Automatisierungssystem verlagert wird, dürfte sich bei Unfällen auch die Frage stellen, ob ein Systemfehler den Unfall verursacht hat und der Hersteller, der in der Regel über ein grosses Portemonnaie verfügt, in die Pflicht genommen werden könnte. Damit dürfte die Haftung des Herstellers an Bedeutung gewinnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in Zukunft dürften komplexe Haftungsfragen entstehen, insbesondere wenn mehrere Parteien &amp;ndash; Halter, Fahrzeuglenker, Hersteller, Operator und Versicherung &amp;ndash; und neue Technologien involviert sind. Die Tatsache, dass das Produktehaftpflichtgesetz die Besonderheiten von Robotik und künstlicher Intelligenz nicht vollständig abdeckt, könnte zusätzliche Unsicherheiten schaffen. Die EU plant bereits eine Überarbeitung der entsprechenden Richtlinien, was auch für die Schweiz relevant werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz hat der Gesetzgeber die Grundlagen für technische Innovationen im Strassenverkehr geschaffen; daneben basiert das Haftungsregime auf Altbewährtem und wartet nicht mit überraschenden Neuerungen auf. Der Ball liegt nun bei der Automobilindustrie, zulassungsfähige Automatisierungssysteme zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, die beim Konsumenten auf eine Nachfrage stossen und denen vertraut werden kann. Nur so lassen sich die eigentlichen Ziele der Neuerungen erreichen, nämlich die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen, den Verkehrsfluss zu verbessern und Haftungsfragen gar nicht erst entstehen zu lassen. Gelingt dies, dürften letztlich auch die Versicherungen und Prämienzahler entlastet werden.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 16 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/prager-dreifuss-vertritt-einen-gruender-und-verkaeufer-beim-verkauf-einer-mehrheitsbeteiligung-an-der-acronis-ag-an-eqt-1157</link>
			<title>Prager Dreifuss vertritt einen Gründer und Verkäufer beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an der Acronis AG an EQT</title>
			<description>&lt;p&gt;Am 7. August 2024 gab die Acronis AG bekannt, dass EQT, das grösste europäische Private-Equity-Unternehmen, eine Mehrheitsbeteiligung an der Acronis AG (Sitz in Schaffhausen, Schweiz), einer prominenten&amp;nbsp;Softwareplattform für Cybersicherheit und Datenschutz, erwerben wird. Die Gründer, das Management und die bestehenden Investoren werden weiterhin bedeutende Minderheitsaktionäre bleiben. Die Transaktion steht unter dem Vorbehalt der üblichen regulatorischen Freigaben und wird voraussichtlich im ersten bis zweiten Quartal 2025 abgeschlossen sein.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;Prager Dreifuss vertritt einen Gründer und Verkäufer zusammen mit der Kanzlei Wachtell, Lipton, Rosen &amp;amp; Katz in allen Aspekten des Schweizer Rechts bei dieser Transaktion. Das Prager Dreifuss-Team angeführt vom Partner Daniel Hayek und Associated Partner Guy Deillon,&amp;nbsp;umfasste zusätzlich die Partner Mark Meili und Frédéric Gante sowie Counsel Markus Seglias.&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;360&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;560&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=560&amp;amp;h=360&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=280&amp;amp;h=180&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=280&amp;amp;h=180&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=560&amp;amp;h=360&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;quot; style=&amp;quot;width: 280px; height: 180px; float: right;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 11 Sep 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/in-depth-restructuring-1178</link>
			<title>In-Depth: Restructuring</title>
			<description></description>
			<pubDate>Fri, 02 Aug 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/interne-untersuchungen-–-gratwanderung-fuer-personalabteilung-und-unternehmensjuristen-1146</link>
			<title>Interne Untersuchungen – Gratwanderung für Personalabteilung und Unternehmensjuristen</title>
			<description>&lt;p&gt;Das englische Original ist im PDF-Format als Download verfügbar&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/gar-know-how-litigation-2024-swiss-chapter-1143</link>
			<title>GAR Know-how Litigation 2024: Swiss Chapter</title>
			<description>&lt;p&gt;In der neuesten Ausgabe von &amp;quot;GAR Know-how Litigation&amp;quot; bieten Dr. Reto M. Jenny und Dr. Raphael Märki einen umfassenden Einblick in das schweizerische Zivilprozessrecht. Sie behandeln dabei insbesondere auch&amp;nbsp;die überarbeitete Zivilprozessordnung (ZPO), die am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 26 Jun 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/lehren-aus-der-signa-insolvenz-1142</link>
			<title>Lehren aus der Signa-Insolvenz</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 13 Jun 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/iba-global-insolvency-and-restructuring-conference-1140</link>
			<title>IBA Global Insolvency and Restructuring Conference</title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/zahlen-bitte-–-zur-versteuerung-von-trinkgeldern-1141</link>
			<title>«Zahlen bitte!» – zur Versteuerung von Trinkgeldern</title>
			<description></description>
			<pubDate>Fri, 31 May 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/the-international-comparative-legal-guide-project-finance-2024-switzerland--1139</link>
			<title>The International Comparative Legal Guide: Project Finance 2024 Switzerland </title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 15 May 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/kommt-jetzt-der-kuenstliche-jurist-1134</link>
			<title>Kommt jetzt der künstliche Jurist?</title>
			<description>&lt;p&gt;Künstliche Intelligenz (KI) beherrscht die Debatten in Politik, Wirtschaft und Medien. Drei Angebote stechen dabei hervor: Googles Gemini, Microsofts Copilot und der derzeitige Branchenprimus Chat-GPT von Open AI. Man kann ihnen Fragen stellen, und sie antworten sofort. Sie helfen, Texte zu schreiben, Zusammenfassungen zu erstellen oder sogar Bilder zu zeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Qualität der Interaktion wird stark von den Prompts beeinflusst. Das sind die Fragen und Anweisungen, die die Benutzer diesen Chatbots geben. So kann Chat-GPT etwa angewiesen werden, die Perspektive eines Juristen einzunehmen und ein Rechtsdokument oder einen Vertrag über den Kauf eines Unternehmens zu erstellen. Daraufhin erstellt Chat-GPT verschiedene Vertragsklauseln, die durch Inputs ergänzt oder modifiziert werden. Wie häufig KI bereits eingesetzt wird, zeigt eine Umfrage von Lexis Nexis, wonach 36 Prozent der befragten Juristen angaben, KI für ihre tägliche Arbeit zu nutzen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Noch nicht wirklich intelligent&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Eine aktuelle Studie von Goldman Sachs geht sogar davon aus, dass in Zukunft 44 Prozent der Arbeit von Anwälten und Juristen in den USA und Europa von KI übernommen wird. Wirklich intelligent sind diese Chatbots allerdings noch nicht. Auch wenn Chatbots Wörter und ganze, verständliche Texte und Sätze ausspucken, steckt dahinter ein zahlenbasiertes neuronales Netzwerk mit 176 Milliarden Verknüpfungen und Optionen (Tendenz steigend).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch nicht immer ist alles richtig, was die KI als Antwort präsentiert. Googles Gemini machte kürzlich mit Darstellungen schwarzer Wehrmachtssoldaten auf sich aufmerksam. Das als «Halluzination» bezeichnete Phänomen beschreibt Vorfälle, in denen die KI ein vermeintlich überzeugendes Ergebnis präsentiert, das nicht durch Fakten gestützt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Chatbot auf falsche Antworten hinzuweisen, kann man sich aber sparen. Bis jetzt lernt er nur im Trainingsmodus, der nur Entwicklern und Programmierern zugänglich ist. Anwaltskanzleien und Gerichte zählen deshalb zu den Skeptikern fortschreitender Digitalisierung, wie auch eine Legal-Tech-Umfrage zeigt. Einige Kanzleien lassen sich ihre KI-Lösungen von spezialisierten Programmierern massschneidern. Als Datenbasis dienen die eigenen juristischen Schriftsätze und Dokumentationen. So soll verhindert werden, dass der Chatbot aus den Weiten des Internets Phantasielösungen kreiert und das wertvolle Know-how der Kanzleien auf fremden Servern landet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch die Technik hat enorme Vorteile, unabhängig davon, für welches Modell man sich auch entscheiden mag. Das aufwendige Zusammenfassen von Urteilen und Literatur, Heraussuchen von Fundstellen und Entwerfen einfacher Verträge kann der KI überlassen werden. Dadurch bleibt mehr Zeit für die anspruchsvolleren Aufgaben, was im besten Fall in Effizienzgewinn resultiert. Auf jeden Fall wird die Entwicklung&lt;br /&gt;
von KI die Arbeitsweise von Juristen und Anwälten spürbar verändern.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Erfolg mit fremden Inhalten&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Neben den vielen Vorteilen, die KI bietet, müssen allerdings auch die damit verbundenen Risiken und Herausforderungen berücksichtigt werden. Mit ihrem zunehmenden Einfluss auf die Arbeitswelt tauchen weitere Fragen und Probleme auf, besonders im Urheber-, Datenschutz- und Strafrecht. Derzeit klagt die «New York Times» gegen Open AI und deren Investor Microsoft. Letzterer hat sich für 10 Milliarden US-Dollar den Open-AI-Algorithmus zur Verwendung in Microsoft-Produkten gesichert. Der Verlag macht verschiedene Urheberrechtsverletzungen geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorwurf erinnert an die jahrelangen Rechtsstreitigkeiten zwischen Google und Verlagen weltweit. Denn Chat-GPT greift auf das Wissen des Verlags der «New York Times» zu, nutzt deren Datenbanken mit Millionen von Artikeln und präsentiert sie den eigenen Nutzern, ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen. Das wirft grundsätzlich die Frage auf, wie mit der Kommerzialisierung von KI umgegangen werden soll. Will man mit seinen Inputs eine KI füttern, die so besser wird und ihr Wissen anderen Nutzern zur Verfügung stellt? Wird der vermehrte Einsatz von KI die beruflichen Fähigkeiten von Juristen beeinträchtigen oder durch die Kombination mit technologischer Effizienz die juristische Arbeitswelt nachhaltig verbessern? Sicher ist: Stoppen lässt sich die Entwicklung nicht mehr – denken wir also positiv.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Tue, 30 Apr 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/law-firm-day-an-der-uzh-1133</link>
			<title>Law Firm Day an der UZH</title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 17 Apr 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
			<enclosure url="https://www.prager-dreifuss.com/writable/media/1721647725-1713369011-Lawfirmday_2024_Unizh.jpg-2016x1512.jpg" length="910019" type="image/jpeg">
</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/indepth-feature-financier-worldwide-bankruptcy-restructuring-2024-1131</link>
			<title>INDEPTH FEATURE: Financier Worldwide: Bankruptcy &amp; Restructuring 2024</title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 10 Apr 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/internationale-wirtschaftskriminalitaet-–-schweiz--1125</link>
			<title>Internationale Wirtschaftskriminalität – Schweiz </title>
			<description>&lt;h3&gt;Global Law Experts Practice Area Guide - Business Crime &amp;amp; Fraud Q&amp;amp;A&lt;/h3&gt;

&lt;h4&gt;&lt;br /&gt;
Bitte fassen Sie die Arbeit Ihrer Kanzlei zusammen und die Art und Weise, wie Sie sich bei der Rechtsberatung in den Bereichen Wirtschaftskriminalität und Betrug unterscheiden&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Bei Prager Dreifuss arbeiten wir an vorderster Front an neuen Entwicklungen, die auf unserer umfassenden Erfahrung in internen Untersuchungen und der Unterstützung von Parteien bei der Durchsetzung ihrer straf- und zivilrechtlichen Ansprüchen in Strafverfahren beruhen. Unsere Arbeit erstreckt sich auf Betrugsuntersuchungen im Versicherungs-, Banken- und Bergbausektor. Wir werden häufig von Unternehmen beauftragt, wenn der Verdacht auf Fehlverhalten aufkommt. Auch Aufsichtsbehörden mandatieren uns regelmässig mit der Durchführung von Untersuchungen und der Erstellung von Berichten.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;Wie sieht Ihre derzeitige Mandatsarbeit aus - und auf welche aktuellen wirtschaftskriminellen Themen werden Sie von Ihren Mandanten aufmerksam gemacht?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Derzeit sind wir in einigen hochkarätigen Wirtschaftskriminalitätsfällen involviert, die regelmässig auch internationale Aspekte beinhalten. Darüber hinaus beobachten wir eine Zunahme von Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung und dem Management von Risiken im Bereich der Sanktionen sowie mit der Gefahr der Sanktionsumgehung und der Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden gegen Unternehmen, welche Sanktionen auf die leichte Schulter nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geldwäschebekämpfung und &amp;laquo;Know Your Client&amp;raquo;-Compliance sowie steigende Anforderungen beim Kunden-Onboarding sind neben der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung Themen, mit denen sich die Klienten in immer stärkerem Masse auseinandersetzen müssen. Selbst in kleineren Unternehmen mit begrenztem internationalem Engagement werden diese Compliance-Hürden mit den damit verbundenen strafrechtlichen Risiken zu einer regelmässigen Herausforderung für Klienten.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;Mit welchen beruflichen Herausforderungen waren Sie in den letzten 12 Monaten konfrontiert - wie z.B. globale Krisen oder Konflikte - und wie haben Sie sich darauf eingestellt?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Mit der Übernahme der Sanktionen der Europäischen Union gegen die Russische Föderation durch die Schweiz sahen sich unsere Klienten plötzlich mit grossen Compliance-Risiken ganz neuer Art und Dimensionen konfrontiert. Von der Kundenidentifikation über die Produktfreigabe bis hin zu Massnahmen zur Verhinderung von Sanktionsumgehung &amp;ndash; der Krieg in der Ukraine hat einige unserer Klienten vor grosse Herausforderungen gestellt und tut dies auch weiterhin.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;Was sind die wichtigsten Trends der letzten Zeit bei der Strafverfolgung von Wirtschaftskriminalität?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Im Zuge der jüngsten Rechtsprechung der Schweizer Gerichte, die Transparenz in Bezug auf Retrozessionen im Finanzsektor fordert, hat das Bundesgericht in einigen Fällen entschieden, dass geschädigte Personen und Unternehmen die ihnen geschuldeten, nicht offengelegten Provisionen zurückfordern können. Provisionen in Auftrags- oder Arbeitsverhältnissen, über welche nicht Rechenschaft abgelegt wurde, werden von der Geschäftsleitung, aber auch von staatlichen Ermittlern verstärkt unter die Lupe genommen. Die Entwicklung dieser Rechtsprechung begann im Rahmen von privatrechtlichen Verfahren, hat aber schnell an Dynamik gewonnen und wurde auf andere Rechtsgebiete (Verwaltungsrecht, Strafrecht) ausgedehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz ist ein weiterer Schwerpunkt für Privatkläger das starke Bestreben, während der Untersuchungsphase Vermögenswerte aufzudecken und sichern zu lassen. Während des anschliessenden Gerichtsverfahrens sind Privatkläger bemüht, die Papierspur vom ursprünglichen Erlös aus der Straftat bis zum beschlagnahmten Vermögenswert nachzuweisen. Auf diese Weise können die Kläger - im Falle einer Verurteilung - von einer direkten Restitution durch das Strafgericht profitieren. In einer solchen Ausgangslage hat die &amp;nbsp;strafrechtlich festgestellte Forderung des Antragstellers Vorrang vor anderen Gläubigern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Ermangelung eines eindeutigen Paper-Trails können beschlagnahmten Vermögenswerte dennoch für die Parteikosten der Kläger und für die Befriedigung der Ersatzforderung des Staates verwendet werden, die dem Privatkläger für seinen Schaden zugewiesen werden kann.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;Wenn Sie eine Reform der Gesetzgebung zur Verteidigung gegen Wirtschaftskriminalität in Ihrem Land durchführen könnten, wie würde diese aussehen?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
In der Schweiz, wie auch in anderen Ländern, gibt es einen starken Anstieg der Auslastung von Staatsanwälten und Gerichten mit Straffällen. Vor allem im Wirtschaftssektor sind die Unternehmen mit immer mehr gesetzlichen Vorschriften und Compliance-Regeln konfrontiert. Das Vorhandensein solcher Vorschriften führt unweigerlich zu Durchsetzungsmassnahmen der Aufsichtsbehörden und immer häufiger zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Diese Verfahren sind regelmässig komplex, grenzüberschreitend und zeitaufwändig. Hinzu kommt die Praxis der Beschuldigten, eine weitreichende Siegelung von Dokumenten und Daten zu verlangen, und die langwierigen Entsiegelungsverfahren vor Gericht. All dies führt zu längeren Ermittlungen, längeren Prozessen und heiklen Begleitumständen wie übermässig lang andauernde Vermögensbeschlagnahmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die lange Dauer der Verfahren wirkt sich für alle Beteiligten negativ aus. Staatsanwälte und Gerichte sehen sich der Kritik ausgesetzt und werden beschuldigt, die Justiz zu verzögern. Die Beschuldigten müssen lange Zeiten der Ungewissheit ertragen und den psychischen Druck der Strafverfolgung und des Verfahrens aushalten. Die Gerichte berücksichtigen bei ihrer Urteilsfindung diese langen Verfahrensdauern strafmindernd. Dies könnte die Autorität der Staatsanwaltschaft untergraben, das staatliche Strafmonopol durchzusetzen. Im Extremfall können bestimmte Straftaten aufgrund der Verjährungsfristen nicht mehr verfolgt werden, was wiederum zu öffentlicher Kritik und Desillusionierung gegenüber dem Strafrechtssystem führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt Bestrebungen, die Situation zu entschärfen, z. B. durch die Begrenzung der Fristen, die den Parteien während des Prozesses zur Verfügung stehen (und gewährt werden), und durch die Forderung nach mehr mündlichen Verhandlungen. Eine jüngste Revision der Strafprozessordnung, die sich mit der Siegelung befasst, zielt darauf ab, die Verlängerung und Verteidigung der Siegelung von Dokumenten und Daten eines Beschuldigten zu erschweren. Die neuen Bestimmungen sehen kürzere Fristen vor und dass Siegelungsanträge nach bestimmten Zeiträumen der Untätigkeit als zurückgezogen gelten. Ob tatsächlich eine Beschleunigung erreicht wird, ist jedoch fraglich, da der Kreis der Parteien, die Siegelungsanträge stellen und sich gegen Entsiegelungsanträge der Staatsanwaltschaft wehren können, erweitert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Massnahme, die in der Rechtspraxis stark befürwortet wird, ist die Einführung von aussergerichtlichen Lösungen, wie z.B. Vereinbarungen über einen Aufschub der Strafverfolgung. Bislang gibt es in der Schweiz kein vergleichbares Instrument, das es Unternehmen ermöglichen würde, vergangene Verfehlungen finanziell wiedergutzumachen, ohne strafrechtlich verurteilt zu werden. Die Befürworter der aussergerichtlichen Einigung sehen in diesem Instrument das Potenzial, das ansonsten langwierige Strafverfahren für Unternehmen zu vereinfachen.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;Wie hat sich die Digitalisierung auf die Ermittlungen ausgewirkt?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Wir stellen fest, dass sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Parteivertreter digitale Instrumente zur Unterstützung ihres Fallmanagements nutzen und Terabytes von Daten durchforsten. Die schiere Menge an Material, die heutzutage zur Verfügung steht (insbesondere bei Betrug und anderen Finanzdelikten), stellt jedoch immer noch eine grosse Herausforderung für alle Beteiligten dar, da die endgültige Analyse und Entscheidungsfindung trotz der verfügbaren digitalen Werkzeuge immer noch bei den beteiligten Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Richtern liegt.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;Wie stellen Sie eine fundierte Beratung für Klienten sicher, die in anderen Rechtsordnungen ansässig sind oder im Ausland tätig sind?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;&lt;br /&gt;
Wir sind eine Schweizer Anwaltskanzlei mit Büros in Zürich, Bern und Brüssel, Belgien. Darüber hinaus pflegen wir ein starkes Netzwerk mit Kolleginnen und Kollegen in anderen Jurisdiktionen, mit denen wir im stetigen Kontakt stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir tauschen uns regelmässig mit unseren Mandanten und wichtigen Partnern im Ausland aus, da sich die Rechtslandschaft in der Schweiz ständig weiterentwickelt. Wir halten unsere Mandanten mit Zeitungsartikeln, Newslettern und Beiträgen auf unserer Homepage und über unsere LinkedIn-Plattform auf dem Laufenden. Gelegentlich partizipieren wir an internen Programmen und teilen Erkenntnisse und neue Entwicklungen mit internen Rechtsteams. Inzwischen finden auch immer häufiger digitale Meetings statt, in denen wir über aktuelle Entwicklungen berichten.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 02 Apr 2024 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/ein-ueberblick-ueber-die-beschwerden-gegen-den-finma-entscheid-zur-abschreibung-der-at1-anleihen-der-credit-suisse-1130</link>
			<title>Ein Überblick über die Beschwerden gegen den FINMA-Entscheid zur Abschreibung der AT1-Anleihen der Credit Suisse</title>
			<description>&lt;h2&gt;Introduction&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;On 19 March 2023, the Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA (FINMA) issued an order instructing Credit Suisse Group AG (Credit Suisse) to write off the nominal value of its Additional Tier 1 bonds (AT1), which had a combined nominal value of around CHF16 billion, and to inform the bondholders concerned. The write-down was part of a wider package to rescue Credit Suisse, which included CHF250 billion liquidity support from the Swiss National Bank (SNB), a government guarantee to cover losses arising from a bespoke portfolio of Credit Suisse assets and the merger with UBS Group AG (UBS).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
While the overall transaction was welcomed, the decision to write down the AT1 instruments sent shockwaves through the financial sector worldwide and led to a surge of appeals against FINMA’s ruling. A press release by the Federal Administrative Court, dated 15 May 2023, revealed that approximately 230 appeals, involving roughly 2,500 complainants, had been lodged against FINMA’s order. By August, the number of appeals had climbed to 320, with approximately 3,000 complainants involved. Although the Federal Administrative Court did not issue a statement as to when a judgment will be handed down, it is expected that these proceedings may run for quite some time.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;AT1 bonds briefly explained&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;Following the 2008 financial crisis, the regulatory basis was established for capital instruments in the Additional Tier 1 (AT1) segment. The purpose of AT1 bonds was to provide banks with an alternative to Common Equity Tier 1 (CET1) capital that counts towards the Basel minimum Tier 1 requirement but in the form of a debt instrument. The newly devised instruments should, in a crisis, enable the company or the authorities to quickly create CET1 capital and thereby improve the balance sheet of the bank through the write-down or conversion of AT1 bonds into equity. In the event of extraordinary state assistance or to head off insolvency, AT1 bonds should be written off to prevent taxpayers from shouldering the risk (as occurred in 2008). Accordingly, the Basel definition designed AT1 instruments to be loss absorbing in going concern. This can result in AT1 creditors (different to bail-in bonds) having to bear losses before and independently of the initiation of formal restructuring proceedings. To balance this risk, AT1 bonds typically yield high returns. Surprising to many, it&amp;nbsp;seems that AT1 instruments may be written down at a time when the shares still receive some value.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Key arguments &amp;ndash; FINMA&amp;#39;s perspective&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;FINMA contends that the prospectus forms the contractual basis for the write-off. The relevant clause provides that AT1 bonds will be completely written off in a &amp;ldquo;Viability Event&amp;rdquo;, in particular if extraordinary government support is granted. As Credit Suisse was granted extraordinary liquidity assistance by the SNB, secured only by a federal default guarantee on 19 March 2023 (and not against collateral as the Swiss National Bank Act requires), in addition to various other liquidity assistance in the preceding days, according to FINMA, the requirements for a viability event were met and the contractual conditions for a complete write-off of the AT1 bonds were given.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Based on the emergency law of the Federal Constitution of the Swiss Confederation (the &amp;ldquo;Constitution&amp;rdquo;), the Federal Council enacted, on 19 March 2023, the &amp;ldquo;Emergency Ordinance&amp;rdquo; which authorises FINMA to instruct the borrower and the financial group to write off AT1 capital. Based on the prospectus for the bonds and the Federal Council’s Emergency Ordinance, FINMA instructed Credit Suisse to write off all AT1 bonds.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Supporters of FINMA’s decision point out that the risks of the AT1 bonds were stated clearly in the prospectus and that the investors concerned knew or should have known of the possibility they might lose their investment. Some argue that this was the sole purpose of this instrument. The prospectus did not require equity to be written down ahead of the write-down of AT1. A transfer of value from AT1 to equity investors is inherent in any write-down instrument, once the contractual conditions of a write-down are met, and, depending on the exchange ratio, this could also happen with convertibles. This risk was balanced by high returns. The supporters further argue that sparing the AT1 bondholders would have been inappropriate, as this would have shifted the risks onto taxpayers instead. Supporters also argue that AT1 instruments would have been written off in any of the discussed alternative scenarios (liquidation of Credit Suisse, nationalisation or resolution followed by the conversion of bail-in debt into new shares). For these reasons, they consider FINMA’s decision to write off the AT1 to be correct.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;Key arguments of the complainants&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;The complainants dispute the existence of a viability event. They contend that, based on the wording of the &amp;ldquo;Viability Event Clause&amp;rdquo;, such an event would have required Credit Suisse to have poor capitalisation. According to a joint statement dated 15 March 2023, by the SNB and FINMA itself (and repeated on 19 March 2023), however, this was not the case at the time emergency liquidity assistance was granted. Moreover, they argue that extraordinary government support impacted solely Credit Suisse’s liquidity, without affecting its capital structure, leaving aside that the SNB support maintained Credit Suisse as going concern. Adding weight to their argument, complainants highlight that Credit Suisse sought to buy back some of the AT1 just two days prior to the write-off (but FINMA denied the request), apparently showing that Credit Suisse itself did not perceive the situation as a viability event. This argument may not be particularly strong as the Credit Suisse Chairman, on Sunday evening, contended that Credit Suisse would not have opened the next morning without the rescue.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The claimants further argue that both the FINMA order and the Emergency Ordinance are unconstitutional. They justify this by pointing out that FINMA’s directive instructing Credit Suisse to write off AT1 constitutes an infringement on the constitutionally protected guarantee of ownership. According to the principles of proportionality outlined in the Constitution, any infringement upon a constitutional right must be both suitable and necessary (meaning no milder alternative was available) to achieve the public interest objective. Many complainants assert that alternative measures could have been employed, rendering the complete write-off unnecessary and therefore unconstitutional. This argument stands in contrast to public statements made by the authorities.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Finally, the complainants argue that the write-off contradicts the basic rule that shareholders should bear losses first and only then should creditors be called in. This is against the background that the shareholders received compensation, albeit small, as part of the takeover by UBS.&lt;/p&gt;

&lt;h2&gt;First considerations on the next steps&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;On 12 June 2023, the merger of Credit Suisse and UBS Group AG (UBS) was finalised. On 11 August 2023, UBS announced the termination of the federal loss protection guarantee and the end of the agreement between Credit Suisse and the SNB on liquidity assistance loans with federal default guarantee, following their full repayment. Switzerland&amp;nbsp;had not&amp;nbsp;been required&amp;nbsp;to assume any losses so far. With the termination of these guarantees, the associated risks have ceased to apply for both Switzerland and the taxpayers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In the course of the pending legal proceedings, it seems likely that the Federal Administrative Court would select one or several of the cases as &amp;ldquo;pilot cases&amp;rdquo;. Such an approach was already taken in similar situations in the past (eg, in the administrative assistance request by the US IRS and the related hundreds of cases). Such a pilot case is likely to be brought for review and final decision to the Federal Supreme Court. The resulting decision later serves as a precedent for all legal questions which are also posed in the other pending cases (eg, whether a viability event occurred, whether the investors could and/or should have known about the possible write-off). That way, when dealing with the other pending cases, only facts and circumstances peculiar to the specific case would have to be addressed specifically.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Should the Federal Administrative Court uphold FINMA’s order to write off all AT1, the complainants might consider seeking compensation, arguing that&amp;nbsp;their investments were expropriated by FINMA. Determining the exact amount of compensation remains unclear given the volatility experienced by Credit Suisse’s AT1 leading up to the intense takeover weekend. On 17 March 2023, the last trading day before the transaction, some of the AT1 were traded at 23% of their nominal value. However, the Federal Administrative Court could also determine that no expropriation occurred and therefore no compensation is owed.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Conversely, if the Federal Administrative Court overturns the order to write off the bonds, they would &amp;ndash; under the current understanding &amp;ndash; regain validity. This would impose a USD16-billion debt on UBS. In such a scenario, UBS might consider turning to the government, depending on the assurances from both FINMA and the Department of Finance regarding the write-off as part of the transaction.&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://chambers.com/content/item/5643&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;An Introduction to Litigation&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 28 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/aktuelle-ma-herausforderungen-1129</link>
			<title>Aktuelle M&amp;A-Herausforderungen</title>
			<description></description>
			<pubDate>Sat, 23 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/bye-bye-stadelhofen,-hello-tiefenbrunnen-1118</link>
			<title>Bye bye Stadelhofen, hello Tiefenbrunnen</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 21 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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</enclosure>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/zustaendigkeitshuerden-bei-investitionsstreitigkeiten-in-china-–-ein-aktuelles-urteil-des-schweizerischen-bundesgerichts-1124</link>
			<title>Zuständigkeitshürden bei Investitionsstreitigkeiten in China – ein aktuelles Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts</title>
			<description>&lt;h2&gt;Zuständigkeitshürden bei Investitionsstreitigkeiten in China &amp;ndash; ein aktuelles Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;A. Ausgangslage&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Am 11. Januar 2024 fällte das Bundesgericht ein Urteil zur Auslegung des Investitionsschutzabkommens vom 21. November 1985 zwischen der Volksrepublik China und der Republik Singapur (ISA, das Abkommen endete 2019). Dem Urteil zu Grunde liegt ein Schiedsurteil eines ad hoc Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz (Genf), das eine Auseinandersetzung zwischen AsiaPhos Limited und Norwest Chemicals Pte Limited (Klägerinnen, Singapur) einerseits und der Volksrepublik China (Beklagte) andererseits zu beurteilen hatte (ICSID Case No. ADM/21/1, Schiedsspruch vom 16. Februar 2023). Wenn auch der Sachverhalt zwar weit entfernt sein mag und das einschlägige ISA nicht mehr in Kraft ist, ist das Urteil des Bundesgerichts dennoch richtungsweisend. Das Bundesgericht setzte sich mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge bzw. den dort festgehaltenen Auslegungsprinzipien für völkerrechtliche Verträge auseinander, legte dar, dass Grundsätze aus der Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht unbesehen auf die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit übertragen werden können und rief wesentliche Grundsätze zum Novenrecht in Erinnerung.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;B. Schiedsverfahren&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Am 7. August 2020 leiteten die Klägerinnen gestützt auf das ISA ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein und verlangten die Feststellung verschiedener Verletzungen des ISA sowie Ersatz des daraus entstandenen Schadens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerinnen hatten ab 1996 Investitionen in drei Phosphat-Minen in der Provinz Sichuan getätigt. Die drei Minen befanden sich in einem Gebiet, in dem 2007 das Jiudingshan Nature Reserve (Mianzhu) eingerichtet wurde und später auch ein nationaler Pandapark entstehen sollte. Diese Entwicklungen liessen den Phosphat-Abbau zunächst unberührt. Ab 2017 verbot die Provinzregierung von Sichuan jedoch den Bergbau im und um das Jiudingshan Nature Reserve und den nationalen Pandapark, was zur Schliessung und Versiegelung der drei Minen und zur Nichterneuerung der von den Klägerinnen gehaltenen Bergbaulizenzen führte (für eine detaillierte Übersicht der geltend gemachten Tatsachen, vgl. ICSID Case No. ADM/21/1, Schiedsspruch vom 16. Februar 2023, Abschnitt III (verfügbar auf https://www.italaw.com/cases/10231). Hierauf leiteten die Klägerinnen am 7. August 2020 gestützt auf Artikel 13 Abs. 3 ISA ein vom Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, International Centre for Settlement of Investment Disputes) administriertes Schiedsverfahren ein und verlangten die Feststellung verschiedener Verletzungen des ISA sowie Ersatz des daraus entstandenen Schadens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In rechtlicher Hinsicht machten die Klägerinnen geltend, die von der Provinz Sichuan bzw. der Volksrepublik China ergriffenen Massnahmen seien gleichbedeutend mit einer Enteignung gemäss Artikel 6 ISA und verstiessen gegen die in Artikel 3 Abs. 2 ISA enthaltenen allgemeinen Garantien fairer und gerechter Behandlung sowie den Anspruch auf vollen Schutz und Sicherheit (ICSID Case No. ADM/21/1, Schiedsspruch vom 16. Februar 2023, Rz. 36).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits im Schiedsverfahren war umstritten, ob das Schiedsgericht überhaupt zuständig war, was dieses verneinte. Die Volksrepublik China argumentierte, dass Artikel 13 Abs. 3 des ISA eine sehr enge Schiedsklausel enthalte. Diese Schiedsklausel lautete im Wesentlichen wie folgt:&lt;/p&gt;

&lt;ol&gt;
	&lt;li&gt;&lt;em&gt;Any dispute between a national or company of one Contracting Party and the other Contracting Party in connection with an investment in the territory of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably through negotiations between the parties to the dispute.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;&lt;em&gt;If the dispute cannot be settled through negotiations within six months, either party to the dispute shall be entitled to submit the dispute to the competent court of the Contracting Party accepting the investment.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;&lt;em&gt;If a dispute involving the amount of compensation resulting from expropriation, nationalization, or other measures having effect equivalent to nationalization or expropriation mentioned in Article 6 cannot be settled within six months after resort to negotiation as specified in paragraph (1) of this Article by the national or company concerned, it may be submitted to an international arbitral tribunal established by both parties.&lt;/em&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;

&lt;p&gt;Nach Auffassung der Beklagten seien folglich Streitigkeiten bezüglich unter das ISA fallenden Investitionen in erster Linie durch die jeweiligen staatlichen Gericht zu beurteilen. Lediglich Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung für eine Enteignung, Verstaatlichung oder eine andere Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung im Sinne des Artikels 6 ISA sollten vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber machten die Klägerinnen zum einen erfolglos geltend, der Wortlaut von Artikel 13 Abs. 3 ISA sei dergestalt umfassend zu verstehen, dass jegliche Streitigkeit, die einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung o.ä. mit sich bringe, von der Schiedsklausel erfasst werde. Zum andern argumentierten sie als Eventualposition ebenfalls erfolglos, dass die Schiedsklausel aufgrund der in Artikel 4 ISA enthaltenen Meistbegünstigungsklausel auf den von ihnen geltend gemachten Anspruch auszuweiten sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schiedsgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Zuständigkeit und lehnte diese mit Schiedsspruch vom 16. Februar 2023 ab. Dagegen erhoben die Klägerinnen Beschwerde an das Bundesgericht und rügten, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit zu Unrecht verneint (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Januar 2024 ab.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;C.&amp;nbsp;Das ISA zwischen Singapur und der Volksrepublik China war kein Einzelfall &amp;ndash; Bestimmungen in ISA mit der Volksrepublik China&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Der Wortlaut der im vorliegenden Fall einschlägigen Schiedsklausel war, so das Bundesgericht, eng. Neuere Investitionsschutzabkommen, welche die Volksrepublik China abgeschlossen hat, enthalten weiter gefasste Schiedsklauseln, so jenes zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China vom 27. Januar 2009 (ISA CH, SR 0.975.224.9). Gemäss Artikel 11 Abs. 2 ISA CH kann der Investor bei Streitigkeiten wegen Verletzung des ISA CH nach einer &amp;quot;Abkühlungsperiode&amp;quot; entweder vor den nationalen Gerichten oder aber einem Schiedsgericht klagen. Eine Einschränkung wie im ISA zwischen Singapur und der Volksrepublik China, wonach nur bestimmte Streitigkeiten schiedsfähig sind, gibt es nicht. Allerdings kann die Volksrepublik China vom Investor verlangen, dass dieser vor Einreichung einer Schiedsklage zunächst ein innerstaatliches verwaltungsrechtliches Überprüfungsverfahren einleitet, das allerdings nicht länger als drei Monate dauern darf. Einen ähnlichen Vorbehalt gibt es etwa auch im Investitionsschutzabkommen zwischen dem Königreich der Niederlanden und der Volksrepublik China vom 26. November 2001 (https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/763/download).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber enthielt das frühere Abkommen mit der Volksrepublik China vom 12. November 1986 (AS 1987 589) ebenfalls eine derartige Einschränkung, wonach lediglich Streitigkeiten über die Entschädigungssumme, die aufgrund von Artikel 7 dieses Abkommens betreffend &amp;quot;Besitzentziehung, Entschädigung&amp;quot; geschuldet ist, durch den Investor einem Schiedsgericht unterbreitet werden konnten, während &amp;quot;Streitigkeiten über andere Fragen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen&amp;quot; nur bei Einverständnis beider betroffener Parteien schiedsfähig waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während in den neueren Abkommen der Volksrepublik China derartige Einschränkungen in der Regel nicht mehr vorkommen, ist dennoch zu beachten, dass die Volksrepublik China in vielen Fällen zunächst die Durchführung eines innerstaatlichen Überprüfungsverfahrens verlangt. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei sog. &amp;quot;Fork-in-the-Road&amp;quot;- oder ähnlichen Bestimmungen zu schenken. &amp;quot;Fork-in-the-Road&amp;quot;-Bestimmungen sagen nichts weniger, als dass der einmal eingeschlagene Weg der Streitbeilegung, also entweder die Wahl des staatlichen Gerichts oder eines Schiedsgerichts, verbindlich ist. Demgegenüber lassen sog. &amp;quot;No-U-turn&amp;quot;-Bestimmungen zu, dass der ausländische Investor zwar zunächst ein nationales Verfahren anstrengt, dieses aber dann zu Gunsten eines Schiedsverfahrens aufgeben kann. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Einreichung eines neuen Rechtsmittels vor den nationalen Gerichten ist dann allerdings ausgeschlossen. Das ISA CH lässt es zu, eine Klage vor dem nationalen Gericht zurückzuziehen und sie danach einem Schiedsgericht vorzulegen. Andere Abkommen scheinen diesbezüglich strenger zu sein, so etwa das Investitionsschutzabkommen zwischen Frankreich und der Volksrepublik China (https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/3342/download). Das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und der Volksrepublik China scheint wiederum einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen wie das ISA&amp;nbsp; CH und bestimmt, dass ein deutscher Investor nur dann ein Schiedsgericht einberufen kann, wenn er die Angelegenheit zunächst einem Verwaltungsprüfverfahren nach chinesischem Recht unterzogen hat und die Meinungsverschiedenheit drei Monate, nachdem er das Prüfverfahren in Gang gesetzt hat, fortbesteht (so wie das ISA CH) und, falls die Angelegenheit einem chinesischen Gericht unterbreitet worden ist, sie von dem Investor nach chinesischem Recht noch zurückgezogen werden kann (https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/7217/download). Im ISA CH fehlt demgegenüber betreffend des Rückzugs der Klage vor den nationalen Gerichten der Verweis auf das nationale Prozessrecht. Dies Ambiguitäten im Wortlaut der einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Investitionsschutzabkommen können durchaus zu erheblichen Unsicherheiten und gegebenenfalls zum Verlust des Recht auf ein Schiedsgericht führen. Gute Verfahrensplanung ist deshalb essentiell.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;D.&amp;nbsp;Das Urteil des Bundesgerichts&lt;/h3&gt;

&lt;h4&gt;1.&amp;nbsp;Was andere Schiedsgerichte sagen, kann höchstens inspirierend sein&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Allgemein erinnerte das Bundesgericht daran, dass Schiedssprüchen aus anderen Investitionsstreitigkeiten und den Meinungen in der Fachliteratur zwar ein hoher Stellenwert beigemessen werde, das Bundesgericht die Bestimmungen internationaler Abkommen allerdings praxisgemäss selber auslege. Dabei könne es gegebenenfalls die Lehre berücksichtigen und sich von schiedsgerichtlichen Entscheidungen inspirieren lassen. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die in anderen Schiedsverfahren ergangenen Entscheidungen im Bereich des internationalen Investitionsschutzes weder für die anderen Schiedsgerichte noch für das Bundesgericht bindend seien, so dass sie keine eigentlichen Rechtsquellen darstellen (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 4.2.1.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt auch im Bereich der internationalen Investitionsstreitigkeiten. Obwohl kein Schiedsgericht an die Urteile anderer Schiedsgerichte gebunden ist, lässt sich seit längerer Zeit beobachten, dass Schiedsgerichte sich im Sinne einer gewissen unité de doctrine stark an den Entscheidungen anderer Schiedsgerichte orientieren bzw. sich mit diesen auseinandersetzen (vgl. etwa Jan Paulsson, The Role of Precedent in Investment Treaty Arbitration&amp;#39;, in Katia Yannaca-Small (ed), Arbitration Under International Investment Agreements: A Guide to the Key Issues (Second Edition), S. 81-100; Beata Gessel-Kalinowska vel Kalisz, Konrad Czech, The Role of Precedent in Investment Treaty Arbitration, in: Stavros Brekoulakis (ed), Arbitration: The International Journal of Arbitration, Mediation and Dispute Management, Vol. 85, Issue 2, S. 162-168).&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;2.&amp;nbsp;Schiedsgerichte sind nur zuständig, wenn die Parteien klar und unmissverständlich zustimmen&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen in vorliegenden Fall stützten sich zunächst auf den Grundsatz, wonach &amp;ndash; wenn feststeht, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt &amp;ndash; davon auszugehen sei, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten. Das Bundesgericht entgegnete, dass dieser im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit entwickelte Grundsatz gerade in einem Fall, wo ein Investitionsschutzabkommen mehrere Streitbeilegungsmechanismen vorsieht bzw. die im Investitionsschutzabkommen geregelte Abgrenzung der staatlichen von der privaten Gerichtsbarkeit umstritten ist, nicht zur Anwendung kommen könne. Damit bestätigte das Bundesgericht erneut die ständige Praxis, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts auf einer klaren und unmissverständlichen Zustimmung der Vertragsparteien beruhen müsse (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 5.1.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts setzen sich mit der Frage der Auslegung von Artikel 13 Abs. 3 ISA auseinander und bestätigen den Schiedsspruch, wonach die Schiedsklausel so zu verstehen sei, dass ein Schiedsgericht nur betreffend die Frage der Entschädigungshöhe angerufen werden könne. Nicht von der Schiedsklausel erfasst sei demgegenüber die Frage, ob eine Enteignung, welche Gegenstand einer schiedsgerichtlich zu bestimmenden Entschädigung sein kann, stattgefunden habe. Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, die staatlichen Gerichte in der Volksrepublik China könnten das Vorliegen und die Rechtmässigkeit einer materiellen Enteignung gar nicht feststellen, trat das Bundesgericht gar nicht erst ein. Das Schiedsgericht habe, so das Bundesgericht, nicht darüber zu befinden habe, ob die Vertragsstaaten der Verpflichtung nachgekommen seien, in ihrem Hoheitsgebiet ausreichenden Schutz gegen Enteignungsmassnahmen sowie hinreichende Entschädigung im Sinne des ISA zu gewährleisten (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 5.4.2.). Im Übrigen, so das Bundesgericht zu einem weiteren Einwand der Beschwerdeführerinnen, sei der Umstand, dass die Beschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf die Frage der Entschädigungshöhe und das damit einhergehende Nebeneinander von staatlicher und privater Gerichtsbarkeit möglicherweise mit Abgrenzungsschwierigkeiten und &amp;ndash; bezüglich bestimmter materieller Fragen &amp;ndash; Doppelspurigkeiten verbunden sei, nicht zu dem in der Beschwerde vertretenen Auslegungsergebnis einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts führe (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 5.4.1.).&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;3.&amp;nbsp;Gutachten zu später Stunde können beachtenswert sein&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;Mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführerinnen ein neues Gutachten ein, mit dem sie die von ihnen behauptete Unmöglichkeit belegen wollen, ihre Entschädigungsansprüche vor staatlichen chinesischen Gerichten geltend zu machen. Mit Hinweise auf die Rechtsprechung hielt das Bundesgericht fest, das Novenverbot des Art. 99 Abs. 1 BGG erstrecke sich lediglich auf den Sachverhalt, nicht aber auf Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur. Rechtsgutachten seien daher vom Novenverbot grundsätzlich nicht erfasst, sofern sie innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingereicht werden und damit die rechtliche Argumentation der beschwerdeführenden Partei gestärkt werden soll. Einschränkend sei aber zu beachten, dass Gutachten über ausländisches Recht zumindest teilweise den Charakter eines Beweismittels hätten, sofern die Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts beitragen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Bundesgerichts sei aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht klar geworden, ob die behauptete Unmöglichkeit rechtlicher Natur im Sinne eines Ausschlusses bestimmter Klageverfahren gewesen sei oder ob tatsächliche Hindernisse vorlägen, ein entsprechendes Verfahren erfolgreich zu durchschreiten. Einmal mehr zeigt sich damit, dass an die Redaktion einer Beschwerde an das Bundesgericht bzw. eines damit einzureichenden Rechtsgutachtens hohe Anforderungen gestellt werden (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 3.).&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;E. Fazit&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Das rapportierte Urteil gibt wiederum einen spannenden Einblick in die Welt des internationalen Investitionsschutzes.&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Bei der Strukturierung internationaler Investitionen sollte die Möglichkeit, Streitigkeiten vor ein neutrales Schiedsgericht zu bringen, regelmässig mit eine Rolle spielen, andernfalls man sich in der Lage befinden könnte, mit lokalen Gerichten Vorlieb nehmen zu müssen. Die Voraussetzungen des Zugangs zu einem Schiedsgericht sollte sorgfältig analysiert werden. An das Vorliegende einer Schiedsabrede werden vom Bundesgericht regelmässig hohe Anforderungen gestellt.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Prinzipen, die in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit anwendbar bzw. dort anerkannt sind, können nicht unbesehen auf die internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit übertragen werden. Letztere folgt ihren eigenen Regeln.&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Bei Schiedsverfahren in der Schweiz (und wohl auch andernorts) ist bereits im Rahmen des Schriftenwechsels an mögliche Beschwerdeverfahren vor den nationalen Gerichten zu denken. Die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vermutlich relevanten tatsächlichen Behauptungen einschliesslich der einschlägigen Beweismittel, namentlich solche zum anwendbaren ausländischen Recht, sollten bereits im Schiedsverfahren vorgebracht werden.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 21 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/interne-untersuchungen-–-gratwanderung-fuer-personalabteilung-und-unternehmensjuristen-1119</link>
			<title>Interne Untersuchungen – Gratwanderung für Personalabteilung und Unternehmensjuristen</title>
			<description>&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Internal investigations &amp;ndash; The balancing act for HR and in-house counsel between formal guarantees and business pragmatism&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;

&lt;h3&gt;1) Backdrop: Federal Tribunal Decision of January 19, 2024&lt;/h3&gt;

&lt;h4&gt;a) Introduction&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;In-house legal counsel and human resource department heads of most companies invariably have to deal with sexual harassment complaints at least once in their careers. Heightened awareness to issues of GBV and related social ills but also employee rights have made the professional and at the same time sensitive handling of such occurrences a challenging task for the involved parties. A recent Federal Tribunal decision may shed some light on how best to deal with such tasks in internal investigations.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;b) Facts of the matter&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;On the August 29, 2018, a female employee reported cases of sexual harassment by a male employee at the workplace to the company&amp;#39;s internal ombud for behaviour and ethics. Based on the report, the employer initiated an internal investigation. On the October 23, 2018, the employment contract of the male employer was terminated in keeping with the normal three months&amp;#39; notice to the end of January 2019. Owing to sickness and accident leave of the employee, the employment relationship was eventually extended until the end of August 2019.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;c) Procedural history&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;After an unsuccessful attempt at conciliation, the male employee filed a lawsuit against the employer with the Zurich Labour Court on July 13, 2020. He sought an amendment to his work reference letter and a compensation amount for unlawful dismissal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Zurich Labour Court accepted the employee&amp;#39;s plea for an amendment of the reference letter, but dismissed the request for compensation in its ruling of March 26, 2021. The employee appealed the decision on the compensation issue to the High Court of the Canton of Zurich. On May 23, 2023, the High Court repealed the Labour Court&amp;#39;s decision and obliged the defendant company to pay to the appellant a compensation amount of CHF&amp;nbsp;70,000 (plus default interest of 5%). The employer in turn appealed this decision to the Federal Tribunal which had to decide on the lawfulness of the termination.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
On the January, 19, 2024 the Federal Tribunal annulled the ruling of the Zurich High Court (confirming the first instance judgment of the Zurich Labour Court) and dismissed the request for compensation, finding that no unlawful termination had been issued.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;2) Formal requirements for an internal investigation&lt;/h3&gt;

&lt;h4&gt;a) Analog application of criminal procedure guarantees?&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;In its appeal to the Federal Tribunal, the company contested the High Court&amp;#39;s ruling which had found that its internal processes had not been adhered to (thus entitling the employee to compensation). The employee had criticized the internal investigation as having been unfair: contrary to the internal company policy, he had not been afforded the right to have a person of trust accompany him to the internal hearing where he was confronted with the allegation of sexual harassment. He had also not been informed in advance about the topic of the hearing and had been taken by surprise by the allegations levelled at him. As such, he had not had any time to prepare his defence (i.e. checking dates of the alleged actions, or seeking out persons to act as witnesses in his favour). He had never been confronted with the identity of the person that had brought the complaint and the description of the occurrence had remained vague thus making it impossible for him to defend himself adequately. The employee claimed that, given the seriousness of the accusation (which could have constituted a criminal offence), the treatment received did not constitute fair proceedings.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Zurich High Court had concurred with this line of argument, noting that the internal investigation bore likeness to a criminal investigation. As such, the employee should have been afforded similar rights and procedural guarantees.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Federal Tribunal disagreed with the line of argument.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;b) Termination Right&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;At the outset, the Federal Tribunal stressed the right of the employer to end an employment relationship at any time, as long as contractually agreed or statutory notice periods were upheld. It reiterated that an employer need not motivate a termination and did not have to provide any particular reasons to end a labour contract, thus underlining the liberal Swiss concept of termination freedom. At the same time, the Federal Tribunal recalled that in certain instances (referring to art. 336 Code of Obligations), a termination may be considered to be unlawful.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;c) Findings of the Zurich Labour Court&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;The Federal Tribunal recapped the first instance court&amp;#39;s findings. The Zurich Labour Court had noted that whether or not the termination had been lawful or not (which would give rise to a claim for compensation), it did not matter, whether the allegations of sexual harassment were true or not. Solely determinant was the question whether the company had adequately investigated the allegations. This investigation had proceeded according to the internal guidelines of the company. The resulting report showed, that the investigating team had carefully gone about its work, analysing both damaging as well as alleviating circumstances. The company eventually came to the conclusion that the allegations were more likely true than not.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The alleged transgressions with the regard to the internal rules (right to have a person of trust present during the internal hearing) were deemed not to have been so severe, as to negate the entire internal investigation. As such, the company had rightfully held a grounded suspicion of sexual harassment which made the continuation of the employment contract no longer bearable.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;d) Findings of the High Court of the Canton of Zurich&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;The Federal Tribunal went on to analyse the findings of the second instance court. The High Court had taken into account the gravity of the allegations and likened the proceedings to a criminal investigation (also quoting an earlier Federal Tribunal decision that had referred to scholarly opinions in this regard, without itself taking an explicit position on the matter though). As such, the employee reported to the internal ombudswoman was &amp;ndash; in the view of the High Court &amp;ndash; entitled to a complete investigation with similar guarantees and a clear understanding of the allegations levelled against him. The High Court found that the employee had not been afforded the rights outlined in the internal notice on sexual harassment, had been taken by surprise by the hearing and had not been accompanied by a person of trust.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;e) No Federal Tribunal jurisprudence requiring analogue application&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;To date, the Federal Tribunal has not published a decision which confirmed an analogue application of the criminal procedure guarantees in internal investigations. With the present decision the Federal Tribunal clarified that it did not apply nor endorse such an analogy for internal investigation. Internal investigation followed their own procedure and rules. The procedural guarantees of the Criminal Procedure Code simply did not apply to internal investigations. As civil rights they did not &amp;ndash; save for few exceptions &amp;ndash; extend their scope to relations between private parties.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;f) Differences in legal basis&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;In its analysis, the Federal Tribunal pointed out that the legal basis for an internal investigation and a criminal investigation were vastly different. Whilst in private law relations the parties were at liberty to conclude or terminate a contract, in criminal proceedings the accused was subjected to the might and powers of the state. In criminal proceedings, the state could impose fines, monetary penalties, as well as custodial sentences or a lifelong imprisonment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
On the other hand, in the private law sphere, the worst consequence an employee could face was the termination of the contractual relationship. Private law relations are based on voluntary relationships between individuals. Legal issues are handled based on the individual agreement or the underlying legal framework. This allows for each party to voluntarily terminate a contract within a period of notice.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;g) Caveat: Abusive termination&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;The Federal Tribunal did not turn a blind eye to obviously abusive terminations, which could give rise to rights of compensation, depending on the manner in which the terminating party exercised its right. A terminating party clearly had to act in good faith. This underlines the importance of conducting an internal investigation with a focus on safeguarding individual rights. In general, deceitful and contradictory behaviour of the terminating party could render a dismissal abusive. An unlawful termination occurs where an employer light-heartedly and without reasonable cause accuses the employee.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The lawfulness of a dismissal had to be assessed in each individual case according to the circumstances and the reasons. Unlawfulness and the legality of a termination of a suspicion could only be determined by the courts.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;h) The internal investigation&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;The Federal Tribunal summarized the internal investigation and found that after the complaint lodged by an employee with the internal ombudswoman, the complainant and other persons were questioned. The reported employee&amp;#39;s internal e-mail account was reviewed (in part) with a view to any statements about the employee that had lodged the complaint. Lastly, the reported employee was invited to a hearing and questioned, after which he had the opportunity to review the minutes of the hearing.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
According to the Federal Tribunal, the company concluded that the defence of the reported employee was not credible and stood in contradiction to the statements of other employees questioned. It concluded that the alleged behaviour had very likely occurred. The recommendation in the report was that a disciplinary procedure should be initiated. The disciplinary panel issued a formal termination after reviewing the report.&lt;/p&gt;

&lt;h4&gt;i) No overarching internal rules, no unlawful termination, legality of termination on suspicion&lt;/h4&gt;

&lt;p&gt;The Federal Tribunal concurred with the appealing company that the fact that the reported employee was not advised as to the charges ahead of the hearing was not detrimental. Requiring such advance notice would be farther-reaching than what the Criminal Procedure Code would require.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Federal Tribunal further held that a deficiency of the investigation process, such as the absence of a &amp;quot;person of trust&amp;quot; at the interview, could not constitute such a grave mistake as to give rise to an abusive termination. The &amp;quot;accusation principle&amp;quot;, a fundamental rule of criminal court procedures, was not applicable in internal investigations thus it was not required that the employee be made aware in all detail where and when exactly the alleged behaviour was said to have taken place. Doing so would also create an untenable tension between the legitimate self-protection interests of the reported person and the person lodging the sexual harassment complaint. In unison, scholarly opinion supports that such a person may remain anonymous and such person&amp;#39;s identity may not be communicated to the reported person.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
On the whole, the Federal Tribunal noted, that the allegations had been sufficiently detailed and that the internal investigation had not brought to the fore the conspiracy alleged by the employee. Contrary to criminal law, terminating an employee solely based on a suspicion was not unlawful in Switzerland, even if &amp;ndash; after the termination &amp;ndash; it comes to light that the suspicion was unfounded. The Federal Tribunal held that for this reason it was obvious that the employer was not obliged to prove the suspicions.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Federal Tribunal concluded that the termination had not been issued light-heartedly or without reason. The freedom to terminate may not be overburdened by overarching principles borrowed from criminal law. It found that no abusive termination had been issued and no compensation was due.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;3) Conclusion&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;The Federal Tribunal decision gives some pointers to internal counsel how to best organise internal investigations. While personal rights of employees should be protected and transparency promoted, the procedural guarantees and rights of persons accused by the state in criminal proceedings do not come into play one-to-one in company internal matters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The judgment by the Federal Tribunal clarifies to some extent the degree to which reported employees can invoke procedural guarantees and to which level employers must regulate their internal processes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
HR departments and in-house counsel are relatively free in ascertaining the reasons upon which to base a recommendation for termination. Nevertheless, correspondences and interviews should be taken in written form, to establish a certain degree of evidence. HR departments (and in-house attorneys) should strive to establish a reasonable suspicion before the employer issues a termination. Mere allegations may not justify an ordinary termination. The freedom of termination exists, yet it is limited by the boundaries drawn by abuse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
It would seem that the jurisprudence by the Federal Tribunal gives in-house legal departments more leeway in their managing of internal investigations with no strict adherence to criminal procedure rules required, thus limiting the risk of damages for unlawful termination on that front.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 14 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/prager-dreifuss-bezieht-neue-bueros-in-zuerich-1108</link>
			<title>Prager Dreifuss bezieht neue Büros in Zürich</title>
			<description></description>
			<pubDate>Sat, 09 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
			<enclosure url="https://www.prager-dreifuss.com/writable/media/1721647408-PragerDreifuss_Moods_F0A5762.jpg" length="839220" type="image/jpeg">
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/fallstricke-fuer-jungunternehmen-1116</link>
			<title>Fallstricke für Jungunternehmen</title>
			<description>&lt;p&gt;Wer eine innovative Geschäftsidee mit grossem Wachstumspotenzial hat, gründet heute ein Startup. Die meisten Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer priorisieren in einer ersten Phase die Erschliessung von Märkten, die Skalierung ihres Geschäftsmodells und die Finanzierung von Wachstum. Steuerfragen bleiben oft aussen vor. So werden früh entscheidende Weichen gestellt, die Konsequenzen für den Erfolg ihrer Vision haben, leider nicht immer positive.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es beginnt schon bei der Wahl der Rechtsform: Weil viele Firmengründerinnen und Firmengründer nach erfolgreicher Etablierung Anteile veräussern, empfiehlt es sich, dem Unternehmen von Anfang an den rechtlichen Rahmen einer Kapitalgesellschaft &amp;ndash; entweder AG oder GmbH &amp;ndash; zu geben. Denn der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Anteilen an einer AG oder GmbH aus dem Privatvermögen ist in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Hingegen ist der Gewinn aus dem Verkauf von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern und unterliegt obendrein auch den Sozialversicherungsabgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Anfangsphase operieren Startups aufgrund der geringen Einnahmen und hohen Aufwendungen mit Verlusten. Diese können sie steuerlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Die Möglichkeit zur steuerlichen Verlustverrechnung ist aber auf sieben Jahre beschränkt, was für Startups mit langer Aufbauphase nachteilig sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ansässige Unternehmen werden ab einem jährlichen Umsatz von 100 000 Franken aus nicht ausgenommenen Leistungen mehrwertsteuerpflichtig. Wenige Startups erreichen diese Grenze schon zu Beginn, sie können sich aber freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn viele Leistungen eingekauft werden, worauf die Mehrwertsteuer bezahlt wird. Durch eine freiwillige Unterstellung kann die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Die Finanzierungsrunde kostet&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Wachstum will finanziert sein. Die meisten Startups können sich anfänglich noch nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und sind daher auf Mittel von aussen angewiesen. Da können Banken sowie Investorinnen und Investoren einspringen und dem Startup Darlehen gewähren. Letztere beteiligen sich auch häufig direkt an dem Startup, indem sie etwa im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile zeichnen. Bei der Wahl der günstigsten Finanzierung sind aber auch Steuerfolgen zu kalkulieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darlehen können unter Anwendung der 10/20-Nicht-Banken-Regeln in bestimmten Fällen steuerlich als Obligationen klassifiziert werden. Auf den Zinszahlungen ist dann die Verrechnungssteuer von 35 Prozent geschuldet. Immerhin: Investorinnen und Investoren aus der Schweiz können die Verrechnungssteuer in der Regel vollständig zurückfordern, für ausländische gilt dies abhängig vom Land jedoch nur teilweise oder gar nicht. Für hiesige Jungunternehmen ist es daher komplizierter, ausländisches Fremdkapital zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Alternative ist die Eigenkapitalfinanzierung, doch auch diese kommt nicht gratis. Wird im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung eines Schweizer Startups in Form einer AG oder GmbH neues Kapital geschaffen oder erhält dieses Zuschüsse von den direkten Inhaberinnen und Inhabern, ist grundsätzlich die Emissionsabgabe von 1 Prozent fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das anlässlich der Gründung und weiteren Kapitalerhöhungen geschaffene Kapital ist bis zur ersten Million Franken von der Abgabe befreit. Die Gesellschaft deren Eigenkapital erhöht wird, schuldet die Emissionsabgabe.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Steuerfolgen nach dem Exit&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Bei erfolgreichen Startups ist der Verkauf früher oder später ein Thema. Dabei stellen sich auch steuerliche Fragen. So kann es bei der Veräusserung aus dem Privatvermögen entgegen dem Grundsatz in bestimmen Situationen doch noch zu einer Beschränkung des steuerfreien Kapitalgewinns kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verkaufen beispielsweise Firmengründerinnen und Firmengründer aus dem Privatvermögen ihre Anteile, und das Startup verfügt im Zeitpunkt des Verkaufs über ausschüttungsfähige und nicht betriebsnotwendige Mittel, kann innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf bei Erfüllung bestimmter Bedingungen steuerlich eine indirekte Teilliquidation vorliegen. Bei den Verkäuferinnen und Verkäufern kommt es dann zu einer Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbaren Vermögensertrag. Durch eine entsprechende Schadloshaltungsklausel im Kaufvertrag kann man sich verkäuferseitig vor den finanziellen Folgen einer solchen indirekten Teilliquidation absichern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter kann es bei den Verkäuferinnen und Verkäufern eines Startups zu Steuerfolgen kommen, wenn Kaufpreiszahlungen mit einer Weiterbeschäftigung derselben verbunden sind. Solche Regelungen im Kaufvertrag sollen sicherstellen, dass das Netzwerk und Know-how dem Startup lange erhalten bleiben. In der Folge können solche Zahlungen als steuerbares Einkommen angesehen werden, was zu hohen Folgekosten führt.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Fri, 01 Mar 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/schiedsverfahren-in-wirtschaftssachen-in-der-schweiz--1115</link>
			<title>Schiedsverfahren in Wirtschaftssachen in der Schweiz </title>
			<description>&lt;p&gt;Die Autoren besprechen unter anderem den Vorschlag, dem Zürcher Handelsgericht eine Abteilung für internationale Streitigkeiten anzugliedern, die Verfahren in Englisch führen könnte. Des Weiteren kommentieren die Autoren gewisse taktische Hürden, welche sich in der jüngeren Vergangenheit im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Schiedssprüchen gezeigt haben.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 21 Feb 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/restrukturierung-und-transaktionen-in-sondersituationen-distressed-ma-eine-schweizer-perspektive-1112</link>
			<title>Restrukturierung und Transaktionen in Sondersituationen (Distressed M&amp;A): Eine Schweizer Perspektive</title>
			<description></description>
			<pubDate>Mon, 19 Feb 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/wie-woke-muessen-unternehmen-sein-1110</link>
			<title>Wie woke müssen Unternehmen sein?</title>
			<description>&lt;p&gt;Der Hashtag, den Tausende gehässige Blogger verwenden, um sich über Manager zu echauffieren, die in ihren Unternehmen mehr Wert auf sogenannte Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte legen, heisst: &amp;laquo;gowokegobroke&amp;raquo;. Nach Meinung der Kritiker ist das Engagement primär dem Zeitgeist geschuldet und geht zu stark auf Kosten der Rentabilität.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch nicht nur in den sozialen Netzwerken, auch in der Geschäftswelt selbst findet die Debatte um das Konzept der Wokeness statt. Der Begriff polarisiert auch hier. Einige Unternehmen bemühen sich, soziale Gerechtigkeit, Umweltschutz und Diversität (oder auch Environmental, Social und Governance, kurz ESG) in den Vordergrund zu stellen. Andere fragen sich hingegen, wie weit diese Bestrebungen gehen dürfen. Schliesslich sollen die Kernziele des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. Und dann gibt es noch solche &amp;ndash; wie beispielsweise Blackrock-CEO Larry Fink &amp;ndash;, die eine Wende vom Saulus zum Paulus und wieder zurück gemacht haben, da ihnen die Debatte um Wokeness und ESG entglitt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sicher ist: Business-Wokeismus und sein Antagonist, der ESG-Skeptizismus, erfordern mit Blick auf die Führung eines Unternehmens mehr Aufmerksamkeit. Denn die Frage, ob sich das Management vollständig auf den kurzfristigen Gewinn seiner Aktionäre konzentrieren oder die Interessen anderer Stakeholder berücksichtigen sollte, beschäftigt die Gesellschaft seit dem Schwarzen Freitag von 1929.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute belegen zahlreiche Studien die höhere Profitabilität von Diversity-sensiblen Unternehmen. Wobei Kritiker gerne einwenden, profitablere Unternehmen könnten sich die Pflege der weichen Faktoren halt einfach besser leisten. Die am häufigsten gehörten Kritikpunkte bei der Berücksichtigung von ESG-Faktoren lauten: Auferlegung moralischer Verpflichtungen, zweckfremde Verwendung von Kapital aus Unternehmen und &amp;ndash; in der Folge &amp;ndash; die Verringerung der Renditen von Investmentfonds, insbesondere von Pensionskassen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Kunden geben die Richtung vor&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Wie sieht denn die Faktenlage aus? Im Schweizer Obligationenrecht sind die Pflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zusammengefasst. Mitglieder der Gremien müssen ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausüben und die Interessen des Unternehmens in guten Treuen wahren. Heute haben einige Unternehmen eine Klausel zu ihrem statutarischen Zweck hinzugefügt, der festschreibt, dass sie nach Schaffung von langfristigem, nachhaltigem Wert streben. Die Notwendigkeit einer solchen Präzisierung wird &amp;ndash; abgesehen von Marketingaspekten &amp;ndash; nicht von den Aktionären diktiert, sondern von den Geschäftspartnern, den Kunden und auch von der Herausforderung, junge, qualifizierte und motivierte Mitarbeiter zu finden. Und nicht zuletzt auch von den scharfen Beobachtern in der Aktivistenszene.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis muss jedes Verwaltungsrats- oder Direktionsmitglied die Relevanz der ESG-Faktoren verstehen, um langfristig nachhaltigen Wert schaffen zu können. Dabei geht es auch um konkrete Chancen, Risiken und eine robuste Interessenabwägung. Schon bevor die drei Buchstaben ESG auftauchten, haben erfolgreiche Unternehmer diese Faktoren bereits in ihre Entscheidungsfindung einbezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Managementkurse aller führenden Universitäten integrieren seit längerer Zeit die Beobachtung von Umwelt- und Gesellschaftstrends in ihre Strategiemodelle. Denn ein Unternehmen bewegt sich in einem sozioökonomischen Umfeld und kann nicht vollkommen isoliert wirtschaften. Es geht darum, das Rendite-Risiko-Verhältnis zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf die Umwelt wird ein ressourcenbewusstes Unternehmen, das wenig von fossilen Brennstoffen abhängig ist, der Volatilität der Energiepreise besser standhalten. Langfristig ausgerichtete Investoren haben das verstanden. Immer mehr Kapital- und Kreditgeber richten ihre Entscheide danach aus: Profit ist nicht der primäre Antrieb für ein Unternehmen, sondern die Folge von gutem Geschäftsgebaren.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Viele Faktoren schwer messbar&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Dennoch sind Firmen nicht in der Pflicht, mit ihren Aktivitäten die Werte und Kultur ihrer Stakeholder aktiv zu formen. Es ist umgekehrt: Unternehmer hören von ihren Anspruchsgruppen, wie sie sich zu ändern haben. Die Wichtigkeit von ESG-Faktoren zeigt sich nämlich nicht nur in der Geschäftswelt, sondern auch im Alltagsleben. Heute werden Eltern von ihren Kindern zunehmend aufgefordert, nachhaltiger und inklusiver zu handeln, und dieser Trend spiegelt sich in den Erwartungen an Unternehmen. Die junge Generation, die am Familientisch für ihre Werte eintritt, sind die zukünftigen Mitarbeiter, Kunden und Investoren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind die ESG-Kriterien perfekt? Natürlich nicht. Während etwa CO2-Emissionen objektiviert werden können, gibt es viele schwer messbare Faktoren, die für die Umwelt berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sind Governance- und soziale Faktoren sehr subjektiv geprägt. Die Übersicht zu behalten, ist schwer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer hat also den grössten Einfluss auf die Verbesserung der ESG-Bilanz? Der, der seine Gelder in einen grünen Fonds investiert, Patagonia-Aktien erst an- und dann weiterverkauft? Oder der, der in den Fonds eines Aktionärsaktivisten wie Jeff Ubben investiert hat? Ubben gelang es, den Verwaltungsrat des Ölkonzerns Exxon zu stürzen und die ESG-Strategie auf die Agenda des Konzerns zu setzen. Jede Investition in ESG-Vorbilder bedeutet umgekehrt, dass geächtete Unternehmen weniger Mittel bekommen, sich zu verbessern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann die Art und Weise kritisieren, in der ESG-Faktoren analysiert werden. Denn immer nur über ESG zu reden, ist keine Garantie für eine bessere Welt. Doch zum guten Management eines Unternehmens gehört es heute, Ressourcen sparsam einzusetzen, die Schwächsten fair zu behandeln und den Stakeholdern zuzuhören. Selbst wenn man dafür als woke verunglimpft wird.&lt;/p&gt;
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			<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/the-international-insolvency-restructuring-review-2024-25-1109</link>
			<title>The International Insolvency &amp; Restructuring Review 2024/25</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 08 Feb 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/willem-c-vis-moot-court-—-der-zweite-diesjaehrige-probelauf-bei-prager-dreifuss--1103</link>
			<title>Willem C. Vis Moot Court — der zweite diesjährige Probelauf bei Prager Dreifuss </title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 07 Feb 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/willem-c-vis-moot-court-—-der-erste-diesjaehrige-probelauf-bei-prager-dreifuss-1102</link>
			<title>Willem C. Vis Moot Court — der erste diesjährige Probelauf bei Prager Dreifuss</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 06 Feb 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/der-beschwerdegrund-der-befangenheit-–-das-bundesgericht-bestaetigt-strenge-rechtsprechung-1098</link>
			<title>Der Beschwerdegrund der Befangenheit – Das Bundesgericht bestätigt strenge Rechtsprechung</title>
			<description>&lt;h2&gt;Der volle&amp;nbsp;Text im Original auf Englisch ist hier auf unserer Seite verfügbar:&lt;/h2&gt;

&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.prager-dreifuss.com/en/news?message=true&amp;amp;mod_action=show_entry&amp;amp;entry_id=1098&amp;amp;language=en&amp;quot;&gt;The Right to Appeal for Reasons of Recusal - The Federal Tribunal maintains a strict approach&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 18 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/eine-neue-partnerin,-ein-neuer-partner-bei-prager-dreifuss-1097</link>
			<title>Eine neue Partnerin, ein neuer Partner bei Prager Dreifuss</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Andrea Stäubli&lt;/strong&gt; hat ihre juristische Ausbildung an der Universität Zürich 2009 mit dem Lizentiat abgeschlossen und 2019 im Versicherungsrecht promoviert. Für ihre Dissertation (Prädikat summa cum laude) erhielt sie den Prix d’Excellence der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. 2013 als Anwältin zugelassen, ist sie seit dem Jahr 2017 bei Prager Dreifuss im Dispute Resolution Team sowie im Fachgebiet Versicherungs- und Rückversicherung engagiert. Im Winter 2022/23 absolvierte sie eine Stage als Foreign Associate bei einer New Yorker Kanzlei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andrea berät und vertritt Schweizer und ausländische Klienten in Gerichts- und Zwangvollstreckungsverfahren und beschäftigt sich mit nationalen und internationalen Versicherungsfällen. Von Legal 500 wird sie als Schlüsselperson in unserer Kanzlei und als &amp;laquo;rising star&amp;raquo; des Schweizer Versicherungsrechts bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andrea publiziert regelmässig im Bereich des Versicherungsrechtes, insbesondere ist sie Mitautorin der neuen Ausgabe des &amp;laquo;Basler Kommentar VVG&amp;raquo;, dem führenden Schweizer Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz. Sie ist ausserdem Mitglied des Organisationskomitees des AIDA Swiss Chapter, das Veranstaltungen zur Förderung des Dialogs zwischen Versicherungspraktikern, Anwaltskanzleien und der Wissenschaft zu Versicherungs- und Rückversicherungsthemen organisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Mark Meili&lt;/strong&gt; ist seit 2013 als Anwalt zugelassen und trat im selben Jahr als Associate bei Prager Dreifuss ein. Daneben hat er auch bei einem Alternative Investment Fund in London berufliche Erfahrung gesammelt. Seinen Master in Law and Economics erlangte er in St. Gallen und San Diego, den LL.M. absolvierte er in New York. Er publiziert regelmässig und ist ausserdem Mitglied der Redaktion von legalis brief &amp;ndash; Fachdienst Gesellschaftsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mark berät Unternehmen und Start-ups in vertragsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Unternehmensfinanzierungen, Durchsetzung von Forderungen, Restrukturierungen und Konkursverfahren. Die Expert Guides anerkennen Mark als einen &amp;laquo;rising star&amp;raquo; im Bereich Corporate, M&amp;amp;A und Private Equity in unserem Land. Mark wird von Legal 500 als einer der wichtigsten Anwälte des Teams und als &amp;laquo;scharfsinnig und hochqualifiziert&amp;raquo; beschrieben.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 12 Jan 2024 00:00:00 +0100</pubDate>
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		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/die-globalisierung-erreicht-das-zuercher-handelsgericht-1093</link>
			<title>Die Globalisierung erreicht das Zürcher Handelsgericht</title>
			<description>&lt;p&gt;Seit vielen Jahren geniesst die Schweiz einen ausgezeichneten Ruf als Standort für die Erledigung internationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten. Diese werden häufig in Form von Schiedsverfahren abgewickelt &amp;ndash; Genf wie auch Zürich sind als Schiedsorte beliebt. Jedoch sehen viele meist mittelständische Unternehmen davon ab, für allfällige Streitigkeiten vertraglich ein Schiedsverfahren vorzusehen. Sie scheuen die stark eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit, vergleichsweise hohe Kosten, die Notwendigkeit der Wahl der Schiedsrichter aber auch ausgedehnte Beweisverfahren. Dabei sprechen die vorzüglichen Rahmenbedingungen des hiesigen Standorts durchaus für die Wahl eines Gerichtsstands in der Schweiz. Denn hier finden sich institutionelle Stabilität, Neutralität, juristisches Know-how und Erfahrung im Umgang mit internationalen Klienten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unlängst angenommene Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es Schweizer Unternehmen mit internationalen Handelsbeziehungen, die guten Rahmenbedingungen des schweizerischen Standorts auch für Verfahren vor staatlichen Gerichten zu nutzen. Das entsprechende Projekt eines internationalen Handelsgerichts, des sogenannten &lt;em&gt;&amp;quot;Zurich International Commercial Court&amp;quot;&lt;/em&gt;, wird vom Zürcher Regierungsrat und von der Richterschaft am Zürcher Handelsgericht unterstützt.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Revision schafft Flexibilität&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Die ZPO-Revision, welche dieses Regelwerk der Praxis anpasst, soll nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten. Sie schafft die nötigen gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von international ausgerichteten, staatlichen Handelsgerichten. Bereits bisher konnten die Kantone Handelsgerichte errichten. In Zürich, St. Gallen, Bern und im Aargau bestehen solche Handelsgerichte seit vielen Jahren. Die Kantone erhalten neu die Kompetenz, das kantonale Handelsgericht in weiteren Fällen für zuständig zu erklären. Die Voraussetzungen dafür sind ein Streitwert von über CHF&amp;nbsp;100&amp;#39;000, mindestens eine Partei muss im Ausland ansässig sein, die geschäftliche Tätigkeit einer Partei betroffen sein, und es braucht die Zustimmung der Parteien zur Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht darf seine Zuständigkeit dann auch nicht ablehnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusätzlich attraktiv werden solche internationale Zivilverfahren durch die Aussicht, die Verfahren auf Englisch zu führen, was mit der ZPO-Revision ebenfalls ermöglicht wird. Ebenso kann das Urteil selbst in englischer Sprache abgefasst werden. Bereits jetzt wird es an vielen Gerichten als zulässig erachtet, Beilagen zu gerichtlichen Eingaben, wie etwa englische Verträge oder Korrespondenz unter den Parteien dem Gericht ohne Übersetzung einzureichen, soweit eine Übersetzung für den Bedarfsfall angeboten wird. Dies zeigt die Vertrautheit der Gerichte und Parteien im Umgang mit der englischen Sprache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus besteht für Parteien eines solchen internationalen Streits neu die Gelegenheit, eine Beschwerde an das Bundesgerichts in englischer Sprache zu erheben, was für Beschwerden gegen Schiedsentscheide bereits seit kurzem zulässig ist. Einzig das Urteil des Bundesgerichts in Lausanne ergeht weiterhin in einer Amtssprache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schweiz steht mit diesen Bestrebungen keineswegs allein. So haben etwa Singapur, Dubai, Amsterdam, Paris und London staatliche Gerichte formiert, die auf die Erledigung von internationalen Handelsstreitigkeiten spezialisiert sind. Die Schweiz mit ihrer soliden Reputation und Erfahrung scheint prädestiniert, eine ähnlich führende Rolle einzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Kanton Zürich verfügen Streitparteien von Handelsstreitigkeiten mit dem Zürcher Handelsgericht über ein effizientes und professionell dotiertes Fachgericht. Die Fachrichter stammen aus den verschiedensten Berufsfeldern in Produktion, Dienstleistung und Handel. Sie können daher auch branchenspezifische Aspekte bei der Erledigung von Streitigkeiten angemessen berücksichtigen.&lt;/p&gt;

&lt;h3&gt;Schneller zum Urteil&lt;/h3&gt;

&lt;p&gt;Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts Zürich für das Jahr 2022, dem das Handelsgericht organisatorisch angegliedert ist, werden gut 72 Prozent aller dort hängigen Prozesse binnen weniger als einem Jahr erledigt. Gut die Hälfte der Fälle, nämlich 54 Prozent, sogar innerhalb von sechs Monaten. Hinzu kommt, dass bei Weiterzug eines Handelsgerichtsurteils ans Bundesgericht diese Beschwerdeverfahren vergleichsweise schnell entschieden werden: Gemäss dem Rechenschaftsbericht des Bundesgerichts für das Jahr 2022 wurden fast 90 Prozent aller Fälle innerhalb eines Jahres entschieden, 73 Prozent sogar innerhalb eines halben Jahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Gesellschaften mit Sitz in Zürich war das Handelsgericht bereits bisher zuständig für gerichtliche Auseinandersetzungen. Indem Verfahren in englischer Sprache geführt werden können, erweitert sich der Handlungsspielraum massgeblich. Insbesondere können in- und ausländische Parteien mit einer entsprechenden Wahl des Gerichts in ihren vertraglichen Vereinbarungen Einfluss darauf nehmen, in welcher Sprache das Verfahren abgewickelt werden soll. Die Attraktivität des Justizplatzes Zürich wird damit weiter gesteigert.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 06 Dec 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/prozessfuehrung-und-vollstreckung-in-der-schweiz-eine-uebersicht-1092</link>
			<title>Prozessführung und Vollstreckung in der Schweiz: Eine Übersicht</title>
			<description>&lt;p&gt;Es werden u.a. folgende Themen behandelt: Gerichtsverfahren, Kosten, Prozessfinanzierung, vorsorgliche Massnahmen (inkl. Arrest), Edition von Unterlagen, Gutachten, Rechtsmittel, kollektiver Rechtsschutz, Vollstreckung, grenzüberschreitende Sachverhalte, alternative Streitbeilegungsmechanismen und kürzlich in Kraft getretene Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf dem Gebiet der Prozessführung.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 24 Nov 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/prager-dreifuss-beraet-investmentfonds-attestor-bei-einer-finanzierung-von-450-mio-eur-1091</link>
			<title>Prager Dreifuss berät Investmentfonds Attestor bei einer Finanzierung von 450 Mio. EUR</title>
			<description>&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;Prager Dreifuss hat den Investmentfonds Attestor im Zusammenhang mit einer komplexen, innovativen und grenzüberschreitenden Finanzierung in Höhe von 450 Mio. EUR beraten, die von einer von Attestor verwalteten irischen Zweckgesellschaft (&amp;quot;SPV&amp;quot;) als Kreditnehmerin und der Bank of America und der Deutschen Bank als Kreditgeber und Arrangers abgeschlossen wurde. Es handelt sich um eine nicht standardisierte Finanzierung, deren Sicherheiten auf bestimmten vertraglichen Rechten der SPV beruhen. Prager Dreifuss hat Attestor und seine Affiliates im Hinblick auf alle rechtlichen Aspekte dieser nicht standardisierten Transaktion beraten.&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;br /&gt;
Daniel Hayek war federführend bei der Transaktion für Attestor und leitete das Team von Prager Dreifuss, dem Guy Deillon, Laura Richenberger und Anik Zehnder angehörten.&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;360&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;560&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=560&amp;amp;h=360&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=280&amp;amp;h=180&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=280&amp;amp;h=180&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=560&amp;amp;h=360&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1700759784-news_7.png&amp;quot; style=&amp;quot;width: 280px; height: 180px; float: right;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;
&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 23 Nov 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/internationale-schiedsverfahren-in-der-schweiz-eine-uebersicht-1090</link>
			<title>Internationale Schiedsverfahren in der Schweiz: Eine Übersicht</title>
			<description>&lt;p&gt;Der länderspezifische Fragenkatalog gibt eine strukturierte Übersicht über die wichtigsten Aspekte der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, darunter zu zwingenden Bestimmungen und ergänzendem Recht, Geheimhaltung, der Rolle von lokalen Gerichten bei der Unterstützung von Schiedsverfahren, über die Vollstreckung von Schiedsentscheiden und die vorhandenen Rechtsmittel sowie über kürzlich in Kraft getretene neue Bestimmungen mit der Möglichkeit der Unterstellung von Gesellschaftsstreitigkeiten unter ein Schiedsverfahren.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 23 Nov 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/kommentierung-des-9-titels-prozessleitung,-prozessuales-handeln-und-fristen-art-124-149-der-schweizerischen-zivilprozessordnung--1089</link>
			<title>Kommentierung des 9. Titels Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen (Art. 124-149) der Schweizerischen Zivilprozessordnung </title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 21 Nov 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/winner--mondaq-thought-leadership-awards,-autumn-2023--1087</link>
			<title>Winner - Mondaq Thought Leadership Awards, Autumn 2023 </title>
			<description>&lt;p&gt;Mondaq zeichnet mit der Verleihung die besten Autoren und Co-Autoren basierend auf der Gesamtleserschaft der letzten sechs Monate aus, und ermittelt ein Gesamtsieger für eine Reihe von Ländern und separate Auszeichnungen für mehrere Rechtsgebiete. Die Auszeichnung ist ein weiterer Beleg für unser Bestreben, unseren Kunden im Pharma- und Gesundheitssektor massgeschneiderte Lösungen höchster Qualität zu bieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Informationen unter: &lt;a href=&amp;quot;https://www.mondaq.com/article/1231650&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Medical Devices &amp;amp; Consumer Health Products 2022&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 09 Nov 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/-getting-the-deal-through-joint-ventures-2024-–-switzerland--1079</link>
			<title> Getting The Deal Through: Joint Ventures 2024 – Switzerland  </title>
			<description>&lt;p&gt;In dieser Ausgabe von Getting The Deal Through stellen Daniel Hayek und Mark Meili die rechtlichen Rahmenbedingungen von Joint Ventures in der Schweiz vor und zeigen aktuelle Trends in diesem Bereich auf. Die Autoren beleuchten die rechtliche Struktur von Joint Ventures und erklären, welche Faktoren es bei der Gründung eines Joint Ventures zu beachten gilt. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen zur Finanzierung und zu den steuerlichen Auswirkungen. Von Bedeutung ist auch, wie und in welcher Form die Joint-Venture-Parteien mit dem Joint Venture interagieren und welche Beschränkungen es dabei gibt. Schliesslich erklären Daniel Hayek und Mark Meili, wie die Gewinnverteilung bei einem Joint Venture funktioniert und welche Punkte bei einem Ausstieg / Exit relevant sind.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 03 Nov 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/iflr-–-schweiz-gesetzesrevision-mit-auswirkung-auf-interne-untersuchungen-bei-banken-und-finanzintermediaeren-1086</link>
			<title>IFLR – Schweiz: Gesetzesrevision mit Auswirkung auf interne Untersuchungen bei Banken und Finanzintermediären</title>
			<description>&lt;p&gt;Urs Feller und Marcel Frey besprechen die möglichen Auswirkungen der Ausweitung des Anwaltsgeheimnisses auf Unternehmensjuristinnen und -juristen und was die ZPO-Revision in Zukunft für interne Untersuchungen bei Banken und Finanzintermediären bedeuten könnte. Es wird diskutiert,&amp;nbsp;inwiefern eine interne Untersuchung durch den internen Rechtsdienst durchgeführt werden kann,&amp;nbsp;und was die Vor- und Nachteile sind. Es werden Abgrenzungen adressiert zwischen der typischen Anwaltstätigkeit und solchen Aufgaben, welche Beaufsichtigte von Gesetzes wegen im Rahmen ihrer Compliance vornehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Detaillierte Informationen stehen im englischsprachigen PDF zum Download bereit.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Mon, 30 Oct 2023 00:00:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/the-insolvency-review-2023-switzerland-1078</link>
			<title>The Insolvency Review 2023: Switzerland</title>
			<description></description>
			<pubDate>Thu, 26 Oct 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/das-lange-rennen-von-caster-semenya-europaeisches-gericht-fuer-menschenrechte-ruegt-schweizer-bundesgericht-1085</link>
			<title>Das lange Rennen von Caster Semenya: Europäisches Gericht für Menschenrechte rügt Schweizer Bundesgericht</title>
			<description>&lt;p&gt;Das Bundesgericht entschied im Sommer 2020, dass der Schiedsentscheid des Internationalen Sportschiedsgerichts zur Beschwerde der Mittelstreckenläuferin Caster Semenya, womit diese von der Teilnahme an gewissen Mittelstreckendisziplinen wegen ihrer Intergeschlechtlichkeit ausgeschlossen wurde, nicht gegen die Schweizer öffentliche Ordnung verstiess. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam in seinem Entscheid vom Juli 2023 hingegen zum Schluss, dass die Athletin ihre Rechte im Schweizer Verfahren nur ungenügend ausüben konnte und eine effektive Überprüfung ihrer Beschwerde im vorliegenden Fall nicht möglich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Detaillierte Informationen stehen im englischsprachigen PDF zum Download bereit.&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Wed, 25 Oct 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/ist-die-dsgvo-auf-mein-schweizer-unternehmen-anwendbar-1074</link>
			<title>Ist die DSGVO auf mein Schweizer Unternehmen anwendbar?</title>
			<description>&lt;p&gt;Es sind zwei wichtige Punkte, die jedes Unternehmen klären sollte, wenn es Personendaten bearbeitet und beurteilen will, ob die DSGVO der Europäischen Union anwendbar ist:&lt;/p&gt;

&lt;ol&gt;
	&lt;li&gt;Besteht eine Niederlassung in der EU und werden Personendaten im Rahmen der Tätigkeit dieser Niederlassung verarbeitet? Bei Bejahung dieser Frage ist neben dem Schweizer DSG auch die DSGVO zu beachten.&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Ist die EU ein Marktort? Dies ist wiederum nicht nur mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verknüpft, sondern auch mit der Erhebung von Personendaten bei der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der EU.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;

&lt;p&gt;Falls einer oder beide Punkte zutreffen, muss ein Schweizer Unternehmen nicht nur das neue Schweizer DSG beachten, sondern auch die DSGVO. Für beide Punkte gilt: Die Beurteilung, ob die DSGVO zur Anwendung kommt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, lohnt sich eine detaillierte vorgängige Analyse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die folgende Darstellung soll bei der Beantwortung helfen. Sie steht auch als PDF zum Download bereit.&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&amp;quot;picture_content_wrap&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource picture picture_content&amp;quot;&gt;&lt;span class=&amp;quot;resource_background&amp;quot;&gt;&lt;img class=&amp;quot;lazyload lazypreload&amp;quot; data-naturalheight=&amp;quot;2880&amp;quot; data-naturalwidth=&amp;quot;5120&amp;quot; data-retina=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1697728908-Bildschirmfoto_2023-10-19_um_17.00.19.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5120&amp;amp;h=2880&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png&amp;quot; data-src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1697728908-Bildschirmfoto_2023-10-19_um_17.00.19.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2560&amp;amp;h=1440&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png&amp;quot; data-srcset=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1697728908-Bildschirmfoto_2023-10-19_um_17.00.19.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=2560&amp;amp;h=1440&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png 1x, assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1697728908-Bildschirmfoto_2023-10-19_um_17.00.19.png&amp;amp;q=80&amp;amp;w=5120&amp;amp;h=2880&amp;amp;zc=1&amp;amp;f=png 2x&amp;quot; src=&amp;quot;assets/addons/phpThump/phpThumb.php?src=../../../writable/media/1697728908-Bildschirmfoto_2023-10-19_um_17.00.19.png&amp;quot; style=&amp;quot;width:700px; height:394px;&amp;quot; title=&amp;quot;&amp;quot; /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 20 Oct 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/the-restructuring-review-2023-switzerland-1068</link>
			<title>The Restructuring Review 2023: Switzerland</title>
			<description></description>
			<pubDate>Wed, 20 Sep 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/verjaehrungsunterbrechung-durch-schlichtungsgesuch-in-falscher-waehrung-1065</link>
			<title>Verjährungsunterbrechung durch Schlichtungsgesuch in «falscher» Währung</title>
			<description></description>
			<pubDate>Tue, 19 Sep 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/der-verjaehrungseinredeverzicht-1064</link>
			<title>Der Verjährungseinredeverzicht</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://cdn.dike.ch/js/pdfjs/web/viewer.html?file=https%3A%2F%2Fcdn.dike.ch%2Fmedia%2Fproductattachment%2F0%2F202396%2F978-3-03929-023-9.pdf&amp;amp;_gl=1*1m7z1ly*_ga*OTY1MTE5NTY0LjE2Mjk3MjQ5Njk.*_ga_9R4CXE0X2R*MTY5NTA1Nzc3OS40NS4xLjE2OTUwNTc4NDIuNjAuMC4w&amp;quot; target=&amp;quot;_blank&amp;quot;&gt;Zur Publikation&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Tue, 19 Sep 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/secretariat-of-competition-commission-advises-on-notification-obligation-following-changes-of-shareholder-agreement-1166</link>
			<title>Secretariat of Competition Commission advises on notification obligation following changes of shareholder agreement</title>
			<description>&lt;p&gt;&lt;a href=&amp;quot;https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=9cd69a63-ee97-408d-9658-18c52995956e#Introduction&amp;quot;&gt;Secretariat of Competition Commission advises on notification obligation following changes of shareholder agreement &lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
</description>
			<pubDate>Thu, 07 Sep 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<link>https://www.prager-dreifuss.com/de/aktuell/neues-datenschutzgesetz-tritt-heute-in-kraft-1056</link>
			<title>Neues Datenschutzgesetz tritt heute in Kraft</title>
			<description>&lt;p&gt;Prager Dreifuss erhält aktuell viele Anfragen in datenschutzrechtlichen Themen. Das neue Datenschutzgesetz kann sich potenziell auf sämtliche Prozesse in Unternehmen auswirken, bei Gründern und Startups bis hin zu etablierten internationalen Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unsicherheit besteht etwa bezüglich dem Vorgehen im Fall von Datenschutzverletzungen, beispielsweise bei einer Cyber-Attacke, oder bezüglich der Chancen und Risiken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz. Die Strafbestimmungen bei Verletzung der Vorgaben sind ebenfalls noch nicht überall bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn das Gesetz heute in Kraft tritt, ist noch nicht alles zu spät. Wichtig ist, rasch die richtigen Schritte zu tun: Zuerst gibt sich das Unternehmen einen Rahmen mit dem Aufsetzen eines Datenschutzkonzeptes. Sodann werden die Datenschutzerklärungen und Bearbeitungsverzeichnisse angepasst oder ganz neu formuliert. Hierzu gehören auch die Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung, besonders bei Transfers ins Ausland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Manchmal ergibt eine erste Durchsicht, dass nur wenig Änderungen bevorstehen, umgekehrt kann sich dadurch aber auch weiterer individueller Handlungsbedarf ergeben. Unser Team von Datenschutz-Experten berät sie gerne, etwa bei den folgenden Themen:&lt;/p&gt;

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;Aufsetzen eines Datenschutzkonzepts&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Abfassen von Datenschutzerklärungen und Bearbeitungsverzeichnisses&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Beratung beim Einsatz von KI&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Beratung bei Auslandstransfer von Personendaten&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Vorgehen bei Datenschutzverletzungen (z.B. bei einer Cyber-Attacke)&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Beratung betreffend Strafbestimmungen&lt;br /&gt;
	&amp;nbsp;&lt;/li&gt;
	&lt;li&gt;Weitere Unterstützung nach individuellem Bedarf&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
</description>
			<pubDate>Fri, 01 Sep 2023 00:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
	</channel>
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