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Thema: Employment & Pensions
Autor: Rahel A. Nedi
27.10.2022

Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

Erwerbstätige, die ein Kind zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Für die Adoptionsentschädigung anspruchsberechtigt sind Personen, die ein weniger als vier Jahre altes Kind aufnehmen. Die in Kraft zu tretenden Gesetzesänderungen stellen für den Adoptionsentschädigungsanspruch regelmässig auf die «Aufnahme» von Kindern ab. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Adoption mit einem behördlichen Verfahren mit unterschiedlichen Etappen einhergeht. Es gibt Eltern, die Kinder mit Blick auf eine Adoption in die Familie aufnehmen, die formelle Adoption erfolgt jedoch erst später. Auch wird in einigen Fällen nach dem Recht des Herkunftsstaates des Kindes die Adoption bereits im Ausland ausgesprochen. Ein formelles Aussprechen der Adoption erfolgt in der Schweiz diesfalls nicht mehr. Die im Ausland erfolgte Adoption wird anerkannt, wenn nichts dagegenspricht.

Voraussetzung ist ferner, dass die Adoptiveltern während der neun Monate unmittelbar vor der Adoption im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Adoption erwerbstätig sind. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung. Die Eltern können den Adoptionsurlaub auch aufteilen. Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr. Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes. Die Entschädigung für den Adoptionsurlaub wird als Taggeld entrichtet, es besteht An-spruch auf höchstens 14 Taggelder. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptions-entschädigung erzielt wurde. Auch hier gilt ein Höchstbetrag von max. 196 Franken pro Tag. Die Kantone können in Ergänzung zum bundesrechtlich geregelten Adoptionsurlaub eine höhere oder längere Adoptionsentschädigung vorsehen. Auch im OR findet der zweiwöchige Adoptionsurlaub künftig seinen Niederschlag.

Gemäss dem künftigen Art. 329j OR kann der Adoptionsurlaub wochen- oder tageweise von einem Elternteil oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen. Vertragliche Regelungen des Adoptionsurlaubs zugunsten der Arbeitnehmenden steht nichts im Wege, eine Kürzung des gesetzlich geregelten Adoptionsurlaubs wird hingegen nicht möglich sein.