Bei grenzüberschreitenden Dividenden richtig planen
Die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 Prozent trifft auch ausländische Investoren und internationale Konzerne. Wer die Abkommen kennt, kann die Doppelbesteuerung reduzieren – muss dabei aber einige Hürden meistern.
Als der Finanzchef eines deutschen Industriekonzerns die erste Dividende seiner neuen Schweizer Tochtergesellschaft verbuchte, zeigte sich die steuerliche Realität grenzüberschreitender Ausschüttungen: Ohne vorgängiges Gesuch zur Meldung fiel die Schweizer Verrechnungssteuer an – Kapital, das zunächst im Ausland gebunden blieb. Zwar hätte mit dem Meldeverfahren eine Ausschüttung ohne Abzug erfolgen können, doch dafür ist rechtzeitige Planung entscheidend. Solche Fälle verdeutlichen, wie steuerliche Weichenstellungen die Liquidität beeinflussen können, und dass sie idealerweise schon vor der ersten Auszahlung bedacht werden sollten.
Ein oft übersehener, bei internationalen Strukturen jedoch zentraler Bereich ist die Quellenbesteuerung von Kapitalerträgen. Sie gewinnt an Bedeutung, wenn grenzüberschreitende Investitionen mehrere Steuerhoheiten betreffen.
Rückerstattung beantragen
Auf Zinsen von Kundenguthaben, Obligationszinsen und Dividenden erhebt die Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Angesichts zahlreicher bilateraler und multilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben sich in der Praxis entsprechend häufig Fragen zur internationalen Besteuerung. Hält eine im Ausland ansässige natürliche Person Aktien an einer Schweizer Gesellschaft, kann sie die Rückerstattung eines Teils der Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden beantragen. Voraussetzung ist, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern verhandelt wurde, das eine entsprechende Entlastung vorsieht. Umgekehrt können auch in der Schweiz ansässige natürliche Personen für Dividenden aus ihren ausländischen Investments eine Entlastung der ausländischen Quellensteuern beanspruchen, soweit die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsehen.
Entlastung für Konzerne
Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die vorsehen, dass Gewinnausschüttungen im Konzernverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen teilweise entlastet oder ganz von der Quellensteuer befreit werden können. Dadurch kann die Quellensteuer bei Ausschüttungen einer Tochter- an ihre Muttergesellschaft oft bis auf 0 Prozent reduziert werden. Dies gilt bei Ausschüttungen ins Ausland gleich wie bei solchen in die Schweiz.
Die Entlastung bei der Schweizer Verrechnungssteuer erfolgt nicht automatisch. Vielmehr muss sie entweder in Form eines Antrags auf Rückerstattung der bereits entrichteten Verrechnungssteuer geltend gemacht werden – oder was im Konzernverhältnis alternativ möglich ist, in Form eines vorzeitigen Gesuchs um Meldung anstelle der Entrichtung der Verrechnungssteuer. Dieses ist bei Bewilligung fünf Jahre lang gültig. Jeder Rückerstattungsantrag und jedes Gesuch um Meldung der Verrechnungssteuer auf grenzüberschreitende Dividenden wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingehend geprüft.
Voraussetzungen geprüft
Eine zentrale Voraussetzung für die Beanspruchung dieser Abkommensvorteile ist neben der Ansässigkeit in einem Vertragsstaat, dass die antragstellende Person an der Dividende tatsächlich nutzungsberechtigt ist. Das ist für gewöhnlich der Aktionär. Gemäss Praxis und Rechtsprechung liegt dann keine Nutzungsberechtigung vor, wenn zwischen dem Aktionär und einer Drittpartei Verpflichtungen bestehen, die letztendlich dazu führen, dass die Dividende wirtschaftlich gesehen dieser Drittpartei zuzurechnen ist.
Zusätzlich prüft die ESTV, ob ein sogenannter Abkommensmissbrauch vorliegt. Das heisst, ob Strukturen primär dazu dienen, um Abkommensvorteile zu erlangen, die ansonsten nicht gewährt würden. Die Substanz der empfangenden ausländischen Gesellschaft wird dabei eingehend untersucht: Verfügt sie über eigenes Personal und Räumlichkeiten? Ist sie operativ tätig? Hält sie weitere Beteiligungen? Ist sie mit genügend Eigenkapital ausgestattet? Bei unzureichender Substanz wird die ESTV die Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder das Meldeverfahren verweigern.
Wer grenzüberschreitend investiert oder internationale Konzernstrukturen unterhält, sollte die Quellensteuerfolgen nicht dem Zufall überlassen. Es empfiehlt sich, die Nutzungsberechtigung im Voraus zu klären, im Konzernverhältnis das Meldeverfahren bei der ESTV rechtzeitig zu beantragen und die Auswirkungen von Umstrukturierungen auf bestehende Entlastungen zu evaluieren. Nur mit sorgfältiger Planung gelingt es, Liquidität zu sichern und steuerliche Nachteile grenzüberschreitender Dividendenzahlungen zu vermeiden.

