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Thema: Covid 19
21.03.2022

Covid-19-Härtefallbeiträge

Prager Dreifuss erzielte einen namhaften Erfolg im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallbeiträgen.

Covid-19-Härtefallprogramme im Kanton Zürich

Ein bemerkenswertes Fallbeispiel aus der anwaltlichen Praxis

Die Prager Dreifuss AG erzielte einen namhaften Erfolg zu Gunsten eines Gastronomieunternehmens, welches im Rahmen der Covid-19-Härtefallprogramme des Kantons Zürich einen Härtefallbeitrag von rund CHF 433'000 beantragt hatte, aber nur ca. CHF 96'000 erhielt. Es bedurfte zweier Rekurse an den Regierungsrat, damit dem Unternehmen, welches zur Sicherstellung seiner wirtschaftlichen Existenz dringend auf staatliche Unterstützung angewiesen war, Monate später doch noch der ihm zustehende Beitrag zugesprochen wurde. Dieses Fallbeispiel verdeutlicht nicht nur die Wichtigkeit der anwaltlichen Vertretung in solchen Verfahren, sondern wirft auch erhebliche Bedenken bezüglich der Vollzugstauglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Härtefallhilfen auf.

Prozessgeschichte

Ausgangslage

Ein Gastronomieunternehmen mit Sitz im Kanton Zürich (nachfolgend: «Unternehmen») war vor Ausbruch von Covid-19 profitabel und überlebensfähig. Es erlitt infolge der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen massiven Umsatzrückgang von mehr als 40% im Vergleich zu den vorangehenden Jahren 2018 und 2019. Infolge dieser unverschuldeten finanzielle Notlage war das Unternehmen dringend auf staatliche Unterstützung angewiesen. Es erfüllte nachweisbar sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Härtefallhilfe.

Erstes Gesuch und erstes Rekursverfahren

Im März 2021 reichte das Unternehmen im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags in der Gesamthöhe von rund CHF 419'000 ein. Dabei schöpfte es den ihm zustehenden Höchstbetrag von nahezu CHF 433'000 noch nicht vollumfänglich aus. Anfang April 2021 sprach die Finanzdirektion ihm mit einer Verfügung, welche auf offensichtlich groben Rechtsverletzungen beruhte und keine schlüssige Begründung enthielt, einen Gesamtbetrag von lediglich ca. CHF 96'000 zu. Das Unternehmen ersuchte die Finanzdirektion vorgängig um eine nachvollziehbare Erklärung für diese massive Beitragskürzung. Nachdem es keine schlüssige Antwort erhielt, focht es die Verfügung mit Rekurs an und beantragte, dass ihm der Gesamtbetrag von rund CHF 419'000 zugesprochen wird.

Zweites Gesuch und zweites Rekursverfahren

Ende April 2021 gab die Finanzdirektion öffentlich bekannt, dass Gesuche für die 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms eingereicht werden können, unabhängig von Stand allfälliger Rekurse in der 2. Zuteilungsrunde. Das Unternehmen reichte deshalb Ende Mai 2021 ein Gesuch für die 3. Zuteilungsrunde ein und beantragte den ihm gesetzlich zustehenden Maximalbetrag von rund CHF 433'000. Ende Juli 2021 erging eine zweite Verfügung der Finanzdirektion, mit welcher die Anspruchsberechtigung des Unternehmens auf ca. CHF 289'000 festgesetzt wurde. Auch diese Verfügung beruhte auf groben Rechtsverletzungen. Das Unternehmen erhob deshalb Ende August 2021 wiederum Rekurs gegen diese zweite Verfügung und beantragte, dass ihm der Gesamtbetrag von rund CHF 433'000 zugesprochen wird.

Prozessausgang

Auf Druck der beiden beim Regierungsrat hängigen Rekursverfahren, erliess die Finanzdirektion Anfang Oktober 2021 eine Wiedererwägungsverfügung, mit der sie dem Unternehmen Monate später schliesslich doch noch den Gesamtbetrag in der Höhe von rund CHF 433'000 zusprach. Mit dieser nachträglichen «Korrektur» gestand die Finanzdirektion ein, dass ihr bei den beiden vorgängigen Verfügungen mehrfach grobe Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung unterlaufen und die beiden Rekursverfahren vollumfänglich von ihr verursacht worden sind. Angesichts des Umstands, dass die wirtschaftliche Existenz des betroffenen Unternehmens von diesen beiden Rekursverfahren abhing, ist ein solches grobes und wiederholtes Behördenversagen nicht nur aussergewöhnlich, sondern im Hinblick auf die Rechtssicherheit auch äusserst bedenklich.

Rekursgründe

Die Prager Dreifuss AG, welche vom betroffenen Gastronomieunternehmen mandatiert wurde, zeigte in den beiden Rekursschriften auf, dass die beiden angefochtenen Verfügungen bereits die gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht verletzten. So wurde in den beiden Verfügungen lediglich festgehalten, dass die Gesuche gekürzt worden seien, weil die ersuchten Beiträge angeblich die ungedeckten Kosten überstiegen. Diese Behauptung war angesichts der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und den eingereichten Kalkulationsgrundlagen weder schlüssig noch nachvollziehbar. Anschliessend wurde mittels der beiden Rekursverfahren der Nachweis erbracht, dass die angefochtenen Verfügungen auf einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung bezüglich der ungedeckten Fixkosten beruhten sowie in mehrfacher Hinsicht gegen das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung verstiessen. Zudem wurde dargelegt, dass die angefochtenen Verfügungen als geradezu willkürlich bezeichnet werden mussten, da sie auf groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und offensichtlichen Gesetzesverletzungen beruhten sowie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderliefen.

Fazit

Das erwähnte Gastronomieunternehmen musste zwei Rekurse gegen zwei nicht nachvollziehbare Verfügungen einreichen, damit ihm erst mehrere Monate später der ihm gesetzlich zustehende Härtefallbeitrag zugesprochen wurde. Beide Rekursverfahren und der damit verbundene anwaltliche Vertretungsaufwand waren auf das prozessuale Fehlverhalten der verfügenden Behörde zurückzuführen, was diese nachträglich in Form ihrer Wiedererwägungsverfügung eingestanden hat. Stossend und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend ist insbesondere der Umstand, dass das Unternehmen infolge seines ausgewiesenen Härtefalls auf eine rasche staatliche Unterstützung angewiesen war, ihm diese aber durch das wiederholte Fehlverhalten der Vollzugsbehörde vorenthalten wurde. Nur durch anwaltliche Unterstützung gelang es ihm, seine wirtschaftliche Existenz und die von ihm geschaffenen Arbeitsplätze sicherzustellen. Das vom Gesetzgeber mit den Härtefallbeiträgen verfolgte Ziel war es, Unternehmen, welche von den Folgen von Covid-19 unverschuldet besonders stark betroffen sind, eine rasche staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Das vorliegende Beispiel verdeutlicht, dass diese gesetzgeberische Absicht durch Vollzugsdefizite gefährdet ist.

Empfehlung

Die Eingabefrist für die 5. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ist erst am 30. Januar 2022 abgelaufen und seit Mitte März 2022 können gestützt auf die revidierte Covid-19-Härtefallverordnung wiederum Gesuche um Härtefallhilfen eingereicht werden. Es sind somit noch zahlreiche Verfügungen in diesem Bereich ausstehend. Das hier skizzierte Beispiel verdeutlicht, dass solche Verfügungen teilweise gravierende Rechtsmängel aufweisen können und die verfügende Behörde diese erst auf Druck eines Rekursverfahrens korrigiert. Unternehmen, denen keine oder nur ein Teil der von ihnen beantragten Härtefallbeiträge zugesprochen worden sind, ist deshalb anzuraten, frühzeitig einen im Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt beizuziehen. Es darf nicht angehen, dass einem Unternehmen, welches von den Covid-19-Folgen unverschuldet besonders stark betroffen ist, nicht der ihm zustehende Härtefallbeitrag zur Gewährleistung seiner Überlebensfähigkeit zugesprochen wird.