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Thema: Tax
Autor: Roland Böhi , Lukas Scherer , Manuel Vogler
Lesezeit: 3 Min
23.04.2021

Die Aktienrechtsrevision und deren Auswirkungen auf das Steuerrecht

Was lange währt wird endlich gut? Gemäss diesem Credo haben die eidgenössischen Räte am 19. Juni 2020 - nach mehr als zwölf Jahren seit Publikation der ersten Botschaft - die Aktienrechtsrevision verabschiedet. Das Inkrafttreten ist frühestens per 1. Januar 2022 vorgesehen. Welche Auswirkungen hat die Aktienrechtsrevision indes auf die schweizerische Steuerlandschaft?

Was lange währt wird endlich gut? Gemäss diesem Credo haben die eidgenössischen Räte am 19. Juni 2020 - nach mehr als zwölf Jahren seit Publikation der ersten Botschaft - die Aktienrechtsrevision verabschiedet. Das Inkrafttreten ist frühestens per 1. Januar 2022 vorgesehen. Welche Auswirkungen hat die Aktienrechtsrevision indes auf die schweizerische Steuerlandschaft?

Umfang der Revision

Im Zentrum der Aktienrechtsrevision stehen wichtige Flexibilisierungen im Bereich des Kapitals, die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Aktionäre, die aktienrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Neuregelung des Sanierungsrechts. Aus steuerlicher Sicht werden in diesem Beitrag die Änderungen hinsichtlich des Kapitals beleuchtet. Insbesondere werden nachfolgend die steuerlichen Auswirkungen in Bezug auf die Einführung des Aktienkapitals in Fremdwährung sowie des neuen Instruments des sogenannten "Kapitalbands" beschrieben.

Aktienkapital in Fremdwährung

Allgemein

Schon unter geltendem Recht kann die Rechnungslegung in einer für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wesentlichen Währung erfolgen (Art. 958d Abs. 3 OR). Dies gilt bis anhin jedoch nicht für das Aktienkapital. Neu darf dieses ebenfalls in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung lauten (Art. 621 Abs. 2 nOR), womit sich auch die kapitalbezogenen Aspekte wie Dividenden, Reserven und Überschuldung nach der betreffenden Fremdwährung beurteilen. Als zulässige Währungen für die Zeichnung des Kapitals sind Schweizer Franken, Britische Pfund, Euro, US-Dollar oder Yen vorgesehen. Es gilt jedoch das "alles oder nichts"-Prinzip, denn ein Währungsmix beim Aktienkapital ist nicht zulässig.

Auswirkungen im Unternehmenssteuerrecht

Im Hinblick auf das Gewinnsteuerrecht halten 80 Abs. 1bis nDBG bzw. Art. 31 Abs. 3bis nStHG neu fest, dass der steuerbare Reingewinn mit dem massgebenden durchschnittlichen Devisenkurs in Schweizer Franken umzurechnen ist, sofern der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung lautet. Bei unterjähriger Steuerpflicht ist der durchschnittliche Kurs der Dauer der unterjährigen Steuerperiode ausschlaggebend. Betreffend die Kapitalsteuer wird gemäss Art. 31 Abs. 5 nStHG auch eine Umrechnung des steuerbaren Eigenkapitals notwendig, wobei diesbezüglich der Devisenkurs per Ende der Steuerperiode beizuziehen ist. Faktisch kann die steuerliche Gewinnermittlung in Zukunft somit grundsätzlich in Fremdwährung erfolgen. In diesem Kontext entfallen künftig sodann die Umrechnungsdifferenzen zwischen funktionaler Währung und Schweizer Franken, da derartige bilanziellen Umrechnungsdifferenzen nicht mehr entstehen können. Die Steuererhebung und der Steuerbezug werden indes nach wie vor in Schweizer Franken vorgenommen. Auch hierbei ist der Devisenkurs per Ende der Steuerperiode heranzuziehen.

Die Einführung des Aktienkapitals in Fremdwährung wird vor allem für Unternehmen interessant sein, welche hauptsächlich in Märkten tätig sind, in welchen eine der anerkannten Währungen massgeblich ist.

Das neue Instrument des Kapitalbands

Allgemein

Die Einführung des Kapitalbands bezweckt, die Flexibilisierung der Kapitalvorschriften der Kapitalgesellschaften zu erhöhen. Aus diesem Grund kann die Generalversammlung inskünftig den Verwaltungsrat statutarisch dazu ermächtigen, je nach Notwendigkeit das Aktienkapital um bis zu 50 % zu erhöhen oder zu reduzieren. Das Kapitalband soll längstens für eine Dauer von fünf Jahren gelten. Nach Ablauf dieser Dauer müsste erneut mittels Änderung der Statuten die Grundlage für ein weiteres Kapitalband geschaffen werden.

Mit dem Kapitalband kann die Generalversammlung den Gestaltungsspielraum und die Flexibilität des Verwaltungsrats bei der Eigenkapitalfinanzierung nach Bedarf erheblich erweitern.

Einkommenssteuerfolgen für die privaten Aktionäre?

Aus Sicht der Einkommenssteuer ist vorgesehen, dass Kapitaleinlagen im Rahmen eines Kapitalbands nur dann als Kapitaleinlagereserven qualifizieren, wenn sie die Rückzahlung allfälliger freier Reserven im Rahmen des Kapitalbands übersteigen (Art. 20 Abs. 4 nDBG bzw. Art. 7b Abs. 2 nStHG). Die Einschätzung, ob neue oder zusätzliche Kapitaleinlagereserven vorliegen, erfolgt somit erst bei Beendigung des Kapitalbands nach fünf Jahren. Falls sodann die Kapitaleinlagen die Ausschüttungen übersteigen, können steuerliche, der Verrechnungssteuer unterliegende Reserven aus Kapitaleinlagen gebildet und mit Wirkung für die Einkommens- und Verrechnungssteuer durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bestätigt werden. Der Gesetzgeber hat diese Anpassung vorgenommen, um zu verhindern, dass börsenkotierte Gesellschaften faktisch unbeschränkt Kapitaleinlagereserven für in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen, die Anteile im Privatvermögen halten, bilden (unter Rückgriff auf die zweite Handelslinie bei der SIX). Für natürliche Personen, die Aktien an nicht-börsenkotierten Aktiengesellschaften halten, hat diese Gesetzesänderung indes im Falle einer Kapitalreduktion negative Steuerfolgen. Da die ESTV erst am Ende des Kapitalbands neue Kapitaleinlagereserven bestätigt, fehlt es im Zeitpunkt der Kapitalreduktion gegebenenfalls an bestätigten Kapitaleinlagereserven, weshalb sich für die betroffenen Aktionäre Einkommenssteuerfolgen nicht verhindern lassen. In der praktischen Umsetzung wird sich zeigen, ob diese Problematik allenfalls verhindert werden kann (zum Beispiel durch den Rückkauf eigener Aktien). Ansonsten verkommt das zweiseitige Kapitalband für privat gehaltene Aktiengesellschaften zur Makulatur.

Emissionsabgabe

Die geplanten Änderungen des Stempelabgabegesetzes sehen vor, dass die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands ausgegeben werden, erst am Ende des Kapitalbands fällig wird und nicht bereits bei jeder einzelnen Kapitalerhöhung. Zudem soll die Emissionsabgabe einzig auf dem Nettozuwachs des Eigenkapitals erhoben werden. In der Konsequenz fällt keine Emissionsabgabe an, falls die Kapitalzuflüsse die Rückzahlungen innerhalb desselben Kapitalbands nicht übersteigen.

Fazit

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Aktienrechtrevision treten augenscheinlich steuerliche Änderungen auf, die teilweise (noch) zu Unklarheiten und Unregelmässigkeiten führen. Entscheidend wird sein, wie die Praxis auf diese Herausforderungen reagiert, denn es ist noch längst nicht das letzte Wort gesprochen.