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Autor: Marino Baldi
17.07.2017

Nach dem GABA-Urteil zur Erheblichkeit von Wettbewerbsabreden

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 Funktion und Inhalt des Kriteriums der Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG geklärt: (1) Es geht beim Normelement um eine Bagatellklausel, die als Aufgreifkriterium dient; (2) die Erheblichkeit kann anhand von potenziellen Wirkungen nachgewiesen werden; (3) gesetzliche Vermutungstatbestände sind grundsätzlich ohne weiteres erheblich. Das Urteil beendete nicht nur einen jahrzehntelangen Meinungsstreit. Es bedeutet auch, dass die WEKO ihre Herangehensweise an Art. 5 KG insgesamt zu überdenken hat, der Effizienzprüfung z.B. sehr viel grösseres Gewicht beimessen und auch wichtige, bisher eher leichtfertig gehandhabte Begriffe präziser fassen muss. So wird auch – sofern gewünscht - die Übernahme sekundärrechtlicher EU-Erlasse erleichtert. Im Ergebnis wird die Rechtsicherheit erhöht.