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Thema: Tax
Lesezeit: 3 Min
11.11.2020

Schweizweite Vereinheit­lichung der Praxis zu Mitarbeiter­beteiligungen

Die Praxis zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen erfährt per 1. Januar 2021 drei wesentliche Änderungen. Sind diese ohne Weiteres auch auf bereits bestehende Mitarbeiterbeteiligungspläne anwendbar?

Die Praxis zur steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen erfährt per 1. Januar 2021 die drei nachfolgenden wesentlichen Änderungen. Das Praxisupdate erfolgte gestützt auf die Motion 17.3261 der Nationalratskommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) "Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen".

1. Mangels echtem Verkehrswert muss die Unternehmensbewertung mit einer tauglichen und anerkannten Methode erfolgen und der (steuerlich relevante) Verkehrswert kann analog der Bewertung für Vermögenssteuerzwecke bestimmt werden

Für nicht-börsenkotierte Unternehmen, die einen Mitarbeiterbeteiligungsplan implementieren, gilt ab 1. Januar 2021, dass die Bestimmung des Unternehmenswerts künftig ohne Weiteres anhand der Praktikermethode ((2x Ertragswert + 1x Substanzwert) geteilt durch drei) erfolgt. Für Unternehmen, welche die Qualifikation von Startups erfüllen, können je nach Kanton auch andere Bewertungsansätze von Relevanz sein. Unabhängig von dieser Praxisanpassung können Unternehmen nach wie vor eine Bewertung anhand einer eigenen Methode vornehmen (beispielsweise EBITDA-Multiple), vorausgesetzt, dass (i) die Formel das Geschäftsmodell plausibel widerspiegelt, (ii) sie nachvollziehbar ist und (iii) von den zuständigen kantonalen Steuerbehörden vorgängig als "tauglich und anerkannt" akzeptiert wird. Im Normalfall wird die Anwendbarkeit einer eigenen Bewertungsmethode mittels Steuerruling gesichert.

2. Schweizweite Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinns nach 5-jähriger Haltedauer

Vorab ein "Dämpfer" für Zürcher Arbeitnehmer und Unternehmen: Für diese ändert sich nichts. Was bislang nur für den Kanton Zürich galt, findet ab dem 1. Januar 2021 schweizweit Anwendung. Nach Ablauf einer 5-jährigen Haltedauer wird ein allfälliger Übergewinn (Differenz zwischen dem Wert anhand gleicher Formel wie im Zuteilungszeitpunkt und dem Verkaufspreis) nicht mehr besteuert. So qualifiziert die gesamte Differenz zwischen dem Wert im Zuteilungszeitpunkt und dem Verkaufspreis als steuerfreier Kapitalgewinn, vorbehalten die Besteuerung von Sperrfristverletzungen in den Jahren n6-n10.

Die erläuterte Steuerfreiheit des Kapitalgewinns gilt im Grundsatz nur für Veräusserungen an Dritte. Kantonale Unterschiede ausgeblendet, bleibt für Verkäufe an das Unternehmen oder dessen Aktionäre die 5-jährige Haltedauer irrelevant und ein allfälliger Übergewinn unterliegt in den fraglichen Kantonen der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben.

Auf neue Mitarbeiterbeteiligungspläne findet die Praxisanpassung zweifelsohne schweizweit Anwendung. Ideal wäre, wenn schweizweit gleiches für bereits bestehende Mitarbeiterbeteiligungspläne gälte. Dem ist leider – dem Föderalismus sei Dank – nicht so. Je nach Kanton bestehen unterschiedliche Auffassungen, in welcher Form die Haltedauer auf bestehende Mitarbeiterbeteiligungen gültig sein soll. Betroffene Unternehmen kommen nicht um den Gang zur zuständigen kantonalen Steuerbehörde, um diese Unklarheit zu lösen.

3. Aktien die zu Drittkonditionen erworben oder während der Gründung gezeichnet werden, qualifizieren nicht als Mitarbeiterbeteiligungen

Erwerben Arbeitnehmer ihre Aktien am Unternehmen zu den gleichen Konditionen, die für Drittinvestoren gelten, qualifizieren ihre Anteile nicht als Mitarbeiterbeteiligungen. Gleiches gilt für Aktien, welche von Anteilsinhabern (sogenannte "Gründeraktionäre") im Rahmen der Gründung der Gesellschaft erworben werden. Künftige bei Veräusserungen erzielte Kapitalgewinne sind deshalb vollumfänglich steuerfrei; unabhängig davon, ob der Verkauf an Dritte, an das Unternehmen oder an Aktionäre erfolgt. Zu Drittkonditionen bedeutet jedoch, dass bei Zuteilung kein Diskont infolge Sperrfrist gewährt wird.

Zu beachten sind dadurch allerdings anderweitige Angriffspunkte des Fiskus gegen den steuerfreien Kapitalgewinn, wie die Qualifikation der Anteile als Geschäftsvermögen, oder die Qualifikation des Arbeitnehmers respektive des Gründeraktionärs als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler.

So begrüssenswert die Praxisänderungen sind, so unklar sind die Auswirkungen auf bestehende Mitarbeiterbeteiligungen, weil es an klaren Übergangsregelungen mangelt. Für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber lohnt sich eine schnellstmögliche Überprüfung und das Einschalten ihres Steuerberaters.