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Autor: Marino Baldi
01.04.2016

"Zweimal hü und zweimal hott" beim Schweizer Kartellgericht

Moderne Kartellgesetze enthalten in der Regel eine "Bagatellklausel". Wettbewerbsabreden mit bloss geringfügigen Wirkungen brauchen nicht unbedingt vertieft untersucht zu werden bzw. lassen sich als Bagatellen aussondern (De-minimis-Prinzip). Im EU-Recht steht die "Spürbarkeit" einer Abrede zur Frage, in der Schweiz die "Erheblichkeit". Viele schweizerische Autoren und allzu oft auch die Behörden glauben oder glaubten, unter dem Begriff der Erheblichkeit praktisch die ganzen materiellen Wirkungen einer Abrede prüfen zu müssen. Dies hat Willkür zur Folge und widerspricht der historischen und systematischen Vertragsauslegung, was freilich das Bundesverwaltungsgericht nicht hinderte, innerhalb zweier Jahre zweimal in einem und zweimal im anderen Sinne zu entscheiden.