Rückwirkend auf den 1. Januar 2019 wurde die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer natürlicher Personen angepasst. Am 4. Dezember 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung daher ihre Praxis entsprechend ergänzt. Konkret dürfte die Verwirkung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen durch diese Anpassungen nur noch bei vorsätzlicher Nicht-Deklaration, nicht aber bei fahrlässiger, erfolgen.