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Thema: Tax
Autor: Roland Böhi , Nicole Fröhlich
Zeitung: PD Newsletter
Lesezeit: 3 Min
18.12.2020

Steuerliche Ansässigkeit von juristischen Personen – nicht immer eindeutig

Wo sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet, ist weder im nationalen noch internationalen Steuerrecht immer eindeutig. Aufgrund der unterschiedlichen Steuerbelastungen kann das aber eine wesentliche Frage sein.

Nicole Fröhlich
PD Newsletter
18.12.2020

Juristische Personen sind in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in demjenigen Kanton unbeschränkt steuerpflichtig, in dem sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung befindet (Hauptsteuerdomizil). Diese alternative Anknüpfung kann dazu führen, dass sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Verhältnis unklar ist, wo sich das Hauptsteuerdomizil einer Gesellschaft befindet – eine angesichts der unterschiedlichen Steuerbelastungen unter Umständen wesentliche Frage.


I. Unbeschränktes Besteuerungsrecht

1. Grundsatz

Sowohl im interkantonalen als auch im internationalen Steuerrecht der Schweiz unterliegt eine juristische Person der unbeschränkten Schweizer bzw. kantonalen Steuerpflicht, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung bzw. Geschäftsleitung in der Schweiz befindet (persönliche Zugehörigkeit).
 

a) Interkantonales Steuerrecht

Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deswegen mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots zu lösen. Im Entscheid 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 hat das Bundesgericht erstmals festgehalten, dass das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person und damit auch die unbeschränkte Steuerhoheit in diesen Fällen immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt.
 

 

b) Internationales Steuerrecht

Im internationalen Steuerrecht ist ein Ansässigkeitskonflikt nach den Regeln des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zu lösen. In den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz ist in aller Regel der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung massgebend, wenn beide Staaten die Ansässigkeit der steuerpflichtigen juristischen Person für sich beanspruchen.

2. Ort der tatsächlichen Verwaltung nach interkantonalem Recht

Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen. Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nur nebensächlich sind grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre. Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt. Bei solchen Konstellationen ist Vorsicht geboten, auch wenn der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person nur dann massgebend sein sollte, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden.

3. Beweislastverteilung

Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der Steuerbehörde zu beweisen sind, welche die Steuerhoheit beansprucht, ergibt sich, dass die Steuerbehörde die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, dass die Anknüpfungspunkte für die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person im Kanton erfüllt sind.
In Bezug auf das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person gilt der Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrages als bewiesen. Der Kanton, welcher die unbeschränkte Steuerhoheit aufgrund der tatsächlichen Verwaltung geltend machen will, hat die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergibt, dass der ausserkantonale Sitz einer juristischen Person nur formeller Natur ist und die tatsächliche Verwaltung im betreffenden Kanton besorgt wird.

4. Beschränktes Besteuerungsrecht

Gelingt es einem Kanton nicht darzulegen, dass die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in seinem Hoheitsgebiet liegt, besteht immer noch die Möglichkeit, einen Steueranspruch aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit geltend zu machen.
Ein beschränktes Besteuerungsrecht wird u.a. angenommen, wenn keine persönliche Zugehörigkeit vorliegt, jedoch eine wirtschaftliche, namentlich aufgrund einer Betriebsstätte oder eines Geschäftsbetriebs.
Je nach Bedeutung der Betriebsstättefaktoren kann dies dazu führen, dass das sekundäre Steuerdomizil mit beschränktem Besteuerungsanspruch den überwiegenden Teil des Gewinns und Kapitals einer juristischen Person besteuern kann.

II. Verfahrensrechtliche Hinweise

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Beschwerden wegen interkantonaler Doppelbesteuerung auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden, obwohl es sich dabei nicht um ein letztinstanzliches Urteil handelt. Der Instanzenzug muss nur in einem Kanton durchlaufen werden.
Der Steuerpflichtige sollte jedoch darauf achten, dass er sein Beschwerderecht bzw. das Recht zur Anfechtung einer rechtskräftigen kantonalen Veranlagung nicht verwirkt. Unterwirft sich ein Steuerpflichtiger in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruches des anderen Kantons vorbehaltlos einer Veranlagung, verwirkt er sein Beschwerderecht. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Steuererklärung vorbehaltlos abgegeben wird, die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt werden oder das Ergreifen einer Einsprache oder weiterer Rechtsmittel unterlassen wird.
Weiter kann das Beschwerderecht verwirken, wenn sich der Steuerpflichtige treuwidrig verhält, wenn er beispielsweise vom kollidierenden Anspruch eines Betriebsstättekantons weiss und in der Steuererklärung des Sitzkantons dennoch keinen Hinweis auf die Existenz einer Betriebsstätte im anderen Kanton anbringt. In der Konsequenz kann dies zu einer effektiven Doppelbesteuerung führen.

III. Fazit

Es ist zu erwarten, dass die kantonalen Steuerverwaltungen angesichts des verschärften Kampfes um Steuersubstrat (tiefere Einnahmen aufgrund der STAF-Umsetzung sowie der Corona-Krise) künftig vermehrt, rascher und hartnäckiger ihre beschränkte oder unbeschränkte Besteuerungskompetenz annehmen werden.
Verfügt Ihre Gesellschaft an ihrem Sitz über wenig Substanz, empfiehlt es sich daher, vorausschauend zu analysieren und dokumentieren, wo die tatsächliche Leitung der Gesellschaft erfolgt.
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrem steuerlichen Wohnsitz oder Sitz haben, berät Sie unser Tax Team gerne jederzeit.