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Thema: Real Estate & Construction , Tax
Lesezeit: 2 Min
16.05.2022

Steuerfolgen bei Umstrukturierungen von Vorsorgegeldern

1. Einleitung

Verschiedene bundesrechtliche Normen begünstigen das Sparen in der beruflichen Vorsorge. Dabei sollen nicht nur die einzahlenden Berufstätigen steuerlich begünstigt werden, sondern auch die Pensionskassen auf ihren Gewinnen keine Steuern bezahlen. Bisher waren die Steuerfolgen bei Umstrukturierungen von Pensionskassen mehrheitlich unklar. Viele Transaktionen mussten vorgängig mit den Steuerbehörden durch Rulings abgesichert werden. Nun hat das Bundesgericht mit einem kürzlich ergangenen Urteil in einem Teilgebiet für Klarheit gesorgt.

2. Grundstückgewinnsteuern bei Umstrukturierungen von Vorsorgegeldern (Urteil Bundesgericht 2C_380 vom 28. Februar 2022)

a. Sachverhalt

Die Pensionskasse A bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge. Die Zürich Anlagestiftung bezweckt die kollektive Anlage und Verwaltung von ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienenden Vermögen und steht ausschliesslich steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz offen. Beide Beteiligten sind von der Gewinnsteuerpflicht befreit. Die Pensionskasse A übertrug mehrere Grundstücke an die Zürich Anlagestiftung und erhielt als Gegenleistung nennwertlose und unentziehbare Ansprüche aus der Anlagegruppe I (sog. "Immobilien-Asset-Swap"). In einfachen Worten gesagt, übertrug die Pensionskasse A ihre Immobilien in ein Gefäss, das weitere Immobilien enthielt und erhielt statt der Rendite auf den bisherigen Immobilien einen gewissen Prozentsatz der Rendite aller Vermögensanlagen aus diesem Gefäss. Mit der Transaktion wurde bisheriger Immobiliendirektbesitz in indirekte Immobilienanlagen umgewandelt. Der wirtschaftliche Zweck ist die effizientere Immobilienverwaltung sowie eine breitere Streuung der Risiken.

Mit Ausnahme des Steueramts der Stadt Zürich hatten sämtliche beteiligten Kantone in Rulings die Steuerneutralität dieser Transaktionen bestätigt. Das Steueramt der Stadt Zürich veranlagte hingegen Grundstückgewinnsteuern für die in Zürich liegenden Immobilien.

b. Erwägungen des Bundesgerichts

Gemäss dem schweizweit gültigen Steuerharmonisierungsgesetz dürfen die Kantone bei steuerneutralen Umstrukturierungen auch die Grundstückgewinne nicht besteuern (Steueraufschub). Bei Spaltungen ist stets erforderlich, dass ein oder mehrere Betriebe übertragen werden, wobei nach der Spaltung die involvierten juristischen Personen je einen Betrieb weiterführen. Werden Vermögenswerte ohne Angestellte übertragen, ist dieses sog. Betriebserfordernis regelmässig nicht erfüllt. Daher sind Umstrukturierungen von Immobilienvermögen steuerlich regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden.

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sieht vor, dass Mehrwerte aus der Veräusserung einer Liegenschaft durch eine Pensionskasse besteuert werden dürfen. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen jedoch keine Gewinnsteuern anfallen. Das Bundesgericht setzte sich sodann mit der Frage auseinander, ob die vorliegende Transaktion eine gewinnsteuerpflichtige Veräusserung oder eine steuerneutrale Umstrukturierung darstellt. Es erachtete, dass der Umstrukturierungsbegriff nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge weiter zu verstehen sei, als derjenige im Steuerharmonisierungsgesetz. Das erstere Gesetz setze im Gegensatz zum letzteren kein Betriebserfordernis voraus. Daher dürften Pensionskassen steuerneutral Vermögen auf andere Pensionskassen abspalten können, sofern das übertragene Vermögen bei der übernehmenden Gesellschaft weiterhin der Vorsorge der in der betreffenden Einrichtung angeschlossenen Arbeitnehmern dient.

Vorliegend subsumierte das Bundesgericht die Übertragung der Immobilien gegen Ausgabe der Ansprüche aus der Anlagegruppe I als eine steuerneutrale Aufteilung. Die bei der Pensionskasse A angeschlossenen Arbeitnehmer würden nicht mehr direkt von der Rendite der betreffenden Immobilien profitieren, jedoch indirekt, da sie von den Renditen der anderen Anlagen in der Anlagegruppe I profitieren. Daher werde der Vorsorgezweck weitergeführt. Somit sei es dem Kanton Zürich nicht erlaubt, den Grundstückgewinn zu besteuern.

3. Handänderungssteuern bei Umstrukturierungen von Vorsorgegeldern

Im Allgemeinen erheben die meisten Kantone bei der Übertragung von Immobilien eine Handänderungssteuer. Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge hält fest, dass Pensionskassen bei Umstrukturierungen nur von der Gewinnsteuer befreit werden. Von Handänderungssteuern ist nicht die Rede. Das Bundesgericht entschied kürzlich in einem anderen Urteil betreffend den Kanton Freiburg, dass die Kantone die Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen von vertraglichen Anlagefonds erheben dürften (Urteil Bundesgericht 2C_624/2021 vom 28. März 2022). Das höchste Gericht setzt hier auf einen formalistischen Ansatz, da die Handänderungssteuer bei der Änderung des tatsächlichen Grundbucheintrag ausgelöst werde, während es den wirtschaftlichen Gegebenheiten keine Rechnung trägt. Es erwähnte zudem explizit, dass es sich bei der Handänderungssteuer nicht um eine Gewinnsteuer, sondern um eine Rechtsverkehrssteuer handle.

Der eingangs erwähnte Sachverhalt ereignete sich im Kanton Zürich, welche keine Handänderungssteuer vorsieht. Hätte sich der Sachverhalt im Kanton Freiburg ereignet, hätten 3% Handänderungssteuer auf dem Wert der Liegenschaft gedroht. Ob diese Besteuerung tatsächlich mit der vom Bundesgesetzgeber gewünschten steuerlichen Begünstigung der beruflichen Vorsorge im Einklang steht, ist vehement zu bezweifeln.

4. Fazit

Das erwähnte Urteil zu den Grundstückgewinnsteuern bei Immobilien-Asset-Swaps ist zu begrüssen. Es sind jedoch noch nicht alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Pensionskassenvermögen beseitigt. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts zur Handänderungssteuer zeigt die Unsicherheiten exemplarisch auf und weist darauf hin, dass bei den Grundsteuern im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Alltag weiterhin Vorsicht geboten ist.