Publikationen

Thema: Insurance & Reinsurance
Autor: Reto M. Jenny
Zeitung: Legal 500
Lesezeit: 2 Min

«Top Tier» Ranking von Legal 500 für unser Insurance Team

Das Versicherungsteam von Prager Dreifuss wird als "highly skilled and very dedicated" bezeichnet. Gemäss Legal 500 gehört es zur «Top Tier» Kategorie der Schweizer Versicherungs-Anwälte.

Zur Publikation

Das Insurance-Team war an einer Reihe von viel beachteten Untersuchungen und Streitigkeiten in der Versicherungs- und Rückversicherungsbranche beteiligt. Zu seinen Tätigkeitsfeldern zählen unter anderem Berufshaftpflicht, Produkthaftung und aufsichtsrechtliche Angelegenheiten.

Unter der Leitung von Christoph Graber verstärken die Partner Hans-Ulrich Brunner, Gion Christian Casanova und Reto Jenny das Team. Counsel Andrea Stäubli wird als «Rising Star» erkannt.

Was unsere Klienten über das Insurance Team sagen:

‘The team is the right size (neither too big nor too small). The partners are experts in their fields and the associates deliver high quality work. The firm is well networked and cooperates profitably with other firms when necessary. As far as we can tell, the firm offers associates a better work-life balance than comparable firms.’

‘We appreciate the consistently excellent quality of the cooperation, Dr. Graber’s profound knowledge of insurance, contract and procedural law, his experience, his tactical skills, his understanding of the insurance market and his weight as one of the best-known insurance law specialists in Switzerland, whose published doctrinal opinions are not only dogmatically well-founded but also always the result of balanced considerations of interests.’

‘Christoph Graber is very well known on the market for his negotiation skills, his creativity when analyzing complex matters. He is able to bring structure into the most confusing disputes. His communication skills are widely known to the market.’

‘Reto Jenny: what distinguishes him most from his peers is that he is not just trusting his experience, but he is very patient and diligent when having to analyze extensive documents received from the client or the claimant in a dispute. He is very well organized and able to quickly understand and put a memo in place for any large and chaotic cases. Also his writs are well received.’

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Thema: Capital Markets
Autor: Urs Bertschinger
Zeitung: FinTech-Handbuch

§ 37 FinTech-Regulierung in der Schweiz

in: Florian Möslein/Sebastian Omlor (Hrsg.), FinTech-Handbuch – Digitalisierung – Recht – Finanzen, 2. Aufl., München 2021, S. 984-1031
 

Thema: Capital Markets
Autor: Urs Bertschinger
Zeitung: FinTech-Handbuch

§ 25 Fintech-Regulierung in der Schweiz

in: Florian Möslein/Sebastian Omlor (Hrsg.), FinTech-Handbuch – Digitalisierung – Recht – Finanzen, München 2019 (Verlag Beck), S. 604-626
 

Autor: Philipp E. Zurkinden
Zeitung: NZZ

“Relative Marktmacht” – ein unreifes Konzept

Beim Versuch einer Revision des Kartellgesetzes hat sich der Gesetzgeber bisher vor allem mit Schnellschuss-Vorschlägen befasst. Auch das Ansinnen, die Revision nun mithilfe des Konzepts der “relativen Marktmacht” wiederzubeleben, ist ein falscher Ansatz.

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Thema: Dispute Resolution
Autor: Urs Feller, Marcel Frey, Nina Lim
Zeitung: The Lawyer
Lesezeit: 5 Min

‘One for all’, or arbitration clauses with effect for unconcluded contracts?

Recent decision in Switzerland should be noted by counsel

Introduction
The highest court of Switzerland recently issued a decision on the contentious topic of how to treat arbitration clauses contained in a multi-contractual party framework.
 

Facts of the case

The claimant in the arbitration proceedings (and respondent of the appeal proceedings before the Federal Tribunal), a German manufacturer, sought damages from the South Korea-based defendant (and appellant) in connection with a tender offered dby the claimant for the delivery of thin-film mtransistors. After a lengthy negotiation phase, the defendant was awarded the contract. During the negotiations, the claimant and defendant had exchanged various communication papers, including a corporate agreement (CA), the claimant’s general terms of purchase (ToP) and a quality assurance agreement (QAA). 

While the parties eventually reached an agreement and signed the QAA, neither the CA nor the ToP were ever formally signed. All three contracts contained arbitration clauses in favour of ICC arbitration proceedings with the place of arbitration being in Zurich. After several attempts to reach an agreement on the remaining open issues, the defendant informed the claimant that it was abandoning the project and that the claimant would need to look for another supplier. The claimant refused to accept this, commenced the arbitration and filed dfor damages. In its partial award of June 2019, the tribunal  found that (i) it had jurisdiction and (ii) that the defendant was liable in principle.

Proceedings before the Federal Tribunal

The defendant lodged an appeal requesting the Federal Tribunal to set aside the award by the tribunal, arguing that the arbitral tribunal lacked jurisdiction to adjudicate the dispute. The question to be decided by the Federal Tribunal was whether the arbitration clause contained in the concluded QAA also captured disputes which had their origin in other agreements, which had not actually been signed.

Reasoning by the Federal Tribunal – interpretation of QAA clause

The Federal Tribunal held that when interpreting an arbitration clause, the court must take into account its legal nature. In particular, it needs to be considered that the waiver of recourse to state courts everely restricts the parties’ legal remedies. For this reason, such a waiver may not be assumed lightly. In instances of doubt, the courts must favour a restrictive interpretation of the clause. However, where an interpretation established that the parties’ intent was to exclude state jurisdiction, but there existed disagreement regarding the details of the arbitration procedure, the principle of utility needed to be applied; i.e. once it is established that the parties did agree to vest jurisdiction in an arbitral tribunal, there is no reason to interpret an arbitration clause narrowly.

The Federal Tribunal went on to find that the interpretation of an arbitration clause follows the generally applicable principles of interpretation governing private declarations of intent. Firstly, the common and actual intent of the parties had to be ascertained. Where an actual intent could not be ascertained, the arbitration clause had to be interpreted based on the principle of reliance; i.e. the presumed intent of the parties needed to be determined based on what could and should have been understood by the respective declarations in good faith under the prevailing circumstances.

In the case at hand, the arbitration clause in the QAA provided that “contract disputes” had to be submitted to arbitration. According to the Federal Tribunal, the term “contract disputes” did not mean that the parties only wanted to submit disputes arising directly from the QAA to arbitration, but that disputes concerning the actual obligation to deliver the transistors were also included. Even though the parties had also envisaged arbitration clauses in the CA and ToP, this did not mean that the parties intended to introduce separate dispute resolution mechanisms for each separate claim.

On the contrary, the Federal Tribunal found that from an objective point of view, the parties had intended to subject all issues arising out of the delivery relationship to arbitration. The appeal was therefore rejected.

Conclusion

Even if not all contracts within a larger contractual framework are actually signed, counsel should be aware that an arbitral tribunal may well find dthat it has jurisdiction over all disputes arising from the entire business relationship.

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Thema: Dispute Resolution
Autor: Marcel Frey, Bernhard C. Lauterburg
Lesezeit: 4 Min

Zuständigkeitshürden bei Investitionsstreitigkeiten in China – ein aktuelles Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts

Bernhard Lauterburg und Marcel Frey analysieren einen kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid zur Interpretation von Zuständigkeitsklauseln in Investitionsschutzabkommen mit China und den einzuschlagenden Rechtsweg im Falle von Enteignungen oder enteignungsgleichen Vorgängen.

Zuständigkeitshürden bei Investitionsstreitigkeiten in China – ein aktuelles Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts

A. Ausgangslage

Am 11. Januar 2024 fällte das Bundesgericht ein Urteil zur Auslegung des Investitionsschutzabkommens vom 21. November 1985 zwischen der Volksrepublik China und der Republik Singapur (ISA, das Abkommen endete 2019). Dem Urteil zu Grunde liegt ein Schiedsurteil eines ad hoc Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz (Genf), das eine Auseinandersetzung zwischen AsiaPhos Limited und Norwest Chemicals Pte Limited (Klägerinnen, Singapur) einerseits und der Volksrepublik China (Beklagte) andererseits zu beurteilen hatte (ICSID Case No. ADM/21/1, Schiedsspruch vom 16. Februar 2023). Wenn auch der Sachverhalt zwar weit entfernt sein mag und das einschlägige ISA nicht mehr in Kraft ist, ist das Urteil des Bundesgerichts dennoch richtungsweisend. Das Bundesgericht setzte sich mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge bzw. den dort festgehaltenen Auslegungsprinzipien für völkerrechtliche Verträge auseinander, legte dar, dass Grundsätze aus der Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht unbesehen auf die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit übertragen werden können und rief wesentliche Grundsätze zum Novenrecht in Erinnerung.

B. Schiedsverfahren

Am 7. August 2020 leiteten die Klägerinnen gestützt auf das ISA ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein und verlangten die Feststellung verschiedener Verletzungen des ISA sowie Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

Die Klägerinnen hatten ab 1996 Investitionen in drei Phosphat-Minen in der Provinz Sichuan getätigt. Die drei Minen befanden sich in einem Gebiet, in dem 2007 das Jiudingshan Nature Reserve (Mianzhu) eingerichtet wurde und später auch ein nationaler Pandapark entstehen sollte. Diese Entwicklungen liessen den Phosphat-Abbau zunächst unberührt. Ab 2017 verbot die Provinzregierung von Sichuan jedoch den Bergbau im und um das Jiudingshan Nature Reserve und den nationalen Pandapark, was zur Schliessung und Versiegelung der drei Minen und zur Nichterneuerung der von den Klägerinnen gehaltenen Bergbaulizenzen führte (für eine detaillierte Übersicht der geltend gemachten Tatsachen, vgl. ICSID Case No. ADM/21/1, Schiedsspruch vom 16. Februar 2023, Abschnitt III (verfügbar auf https://www.italaw.com/cases/10231). Hierauf leiteten die Klägerinnen am 7. August 2020 gestützt auf Artikel 13 Abs. 3 ISA ein vom Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID, International Centre for Settlement of Investment Disputes) administriertes Schiedsverfahren ein und verlangten die Feststellung verschiedener Verletzungen des ISA sowie Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

In rechtlicher Hinsicht machten die Klägerinnen geltend, die von der Provinz Sichuan bzw. der Volksrepublik China ergriffenen Massnahmen seien gleichbedeutend mit einer Enteignung gemäss Artikel 6 ISA und verstiessen gegen die in Artikel 3 Abs. 2 ISA enthaltenen allgemeinen Garantien fairer und gerechter Behandlung sowie den Anspruch auf vollen Schutz und Sicherheit (ICSID Case No. ADM/21/1, Schiedsspruch vom 16. Februar 2023, Rz. 36).

Bereits im Schiedsverfahren war umstritten, ob das Schiedsgericht überhaupt zuständig war, was dieses verneinte. Die Volksrepublik China argumentierte, dass Artikel 13 Abs. 3 des ISA eine sehr enge Schiedsklausel enthalte. Diese Schiedsklausel lautete im Wesentlichen wie folgt:

  1. Any dispute between a national or company of one Contracting Party and the other Contracting Party in connection with an investment in the territory of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably through negotiations between the parties to the dispute.
  2. If the dispute cannot be settled through negotiations within six months, either party to the dispute shall be entitled to submit the dispute to the competent court of the Contracting Party accepting the investment.
  3. If a dispute involving the amount of compensation resulting from expropriation, nationalization, or other measures having effect equivalent to nationalization or expropriation mentioned in Article 6 cannot be settled within six months after resort to negotiation as specified in paragraph (1) of this Article by the national or company concerned, it may be submitted to an international arbitral tribunal established by both parties.

Nach Auffassung der Beklagten seien folglich Streitigkeiten bezüglich unter das ISA fallenden Investitionen in erster Linie durch die jeweiligen staatlichen Gericht zu beurteilen. Lediglich Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung für eine Enteignung, Verstaatlichung oder eine andere Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung im Sinne des Artikels 6 ISA sollten vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden.

Demgegenüber machten die Klägerinnen zum einen erfolglos geltend, der Wortlaut von Artikel 13 Abs. 3 ISA sei dergestalt umfassend zu verstehen, dass jegliche Streitigkeit, die einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung o.ä. mit sich bringe, von der Schiedsklausel erfasst werde. Zum andern argumentierten sie als Eventualposition ebenfalls erfolglos, dass die Schiedsklausel aufgrund der in Artikel 4 ISA enthaltenen Meistbegünstigungsklausel auf den von ihnen geltend gemachten Anspruch auszuweiten sei.

Das Schiedsgericht beschränkte das Verfahren zunächst auf die Zuständigkeit und lehnte diese mit Schiedsspruch vom 16. Februar 2023 ab. Dagegen erhoben die Klägerinnen Beschwerde an das Bundesgericht und rügten, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitigkeit zu Unrecht verneint (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Januar 2024 ab.

C. Das ISA zwischen Singapur und der Volksrepublik China war kein Einzelfall – Bestimmungen in ISA mit der Volksrepublik China

Der Wortlaut der im vorliegenden Fall einschlägigen Schiedsklausel war, so das Bundesgericht, eng. Neuere Investitionsschutzabkommen, welche die Volksrepublik China abgeschlossen hat, enthalten weiter gefasste Schiedsklauseln, so jenes zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China vom 27. Januar 2009 (ISA CH, SR 0.975.224.9). Gemäss Artikel 11 Abs. 2 ISA CH kann der Investor bei Streitigkeiten wegen Verletzung des ISA CH nach einer "Abkühlungsperiode" entweder vor den nationalen Gerichten oder aber einem Schiedsgericht klagen. Eine Einschränkung wie im ISA zwischen Singapur und der Volksrepublik China, wonach nur bestimmte Streitigkeiten schiedsfähig sind, gibt es nicht. Allerdings kann die Volksrepublik China vom Investor verlangen, dass dieser vor Einreichung einer Schiedsklage zunächst ein innerstaatliches verwaltungsrechtliches Überprüfungsverfahren einleitet, das allerdings nicht länger als drei Monate dauern darf. Einen ähnlichen Vorbehalt gibt es etwa auch im Investitionsschutzabkommen zwischen dem Königreich der Niederlanden und der Volksrepublik China vom 26. November 2001 (https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/763/download).

Demgegenüber enthielt das frühere Abkommen mit der Volksrepublik China vom 12. November 1986 (AS 1987 589) ebenfalls eine derartige Einschränkung, wonach lediglich Streitigkeiten über die Entschädigungssumme, die aufgrund von Artikel 7 dieses Abkommens betreffend "Besitzentziehung, Entschädigung" geschuldet ist, durch den Investor einem Schiedsgericht unterbreitet werden konnten, während "Streitigkeiten über andere Fragen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen" nur bei Einverständnis beider betroffener Parteien schiedsfähig waren.

Während in den neueren Abkommen der Volksrepublik China derartige Einschränkungen in der Regel nicht mehr vorkommen, ist dennoch zu beachten, dass die Volksrepublik China in vielen Fällen zunächst die Durchführung eines innerstaatlichen Überprüfungsverfahrens verlangt. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei sog. "Fork-in-the-Road"- oder ähnlichen Bestimmungen zu schenken. "Fork-in-the-Road"-Bestimmungen sagen nichts weniger, als dass der einmal eingeschlagene Weg der Streitbeilegung, also entweder die Wahl des staatlichen Gerichts oder eines Schiedsgerichts, verbindlich ist. Demgegenüber lassen sog. "No-U-turn"-Bestimmungen zu, dass der ausländische Investor zwar zunächst ein nationales Verfahren anstrengt, dieses aber dann zu Gunsten eines Schiedsverfahrens aufgeben kann. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Einreichung eines neuen Rechtsmittels vor den nationalen Gerichten ist dann allerdings ausgeschlossen. Das ISA CH lässt es zu, eine Klage vor dem nationalen Gericht zurückzuziehen und sie danach einem Schiedsgericht vorzulegen. Andere Abkommen scheinen diesbezüglich strenger zu sein, so etwa das Investitionsschutzabkommen zwischen Frankreich und der Volksrepublik China (https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/3342/download). Das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und der Volksrepublik China scheint wiederum einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen wie das ISA  CH und bestimmt, dass ein deutscher Investor nur dann ein Schiedsgericht einberufen kann, wenn er die Angelegenheit zunächst einem Verwaltungsprüfverfahren nach chinesischem Recht unterzogen hat und die Meinungsverschiedenheit drei Monate, nachdem er das Prüfverfahren in Gang gesetzt hat, fortbesteht (so wie das ISA CH) und, falls die Angelegenheit einem chinesischen Gericht unterbreitet worden ist, sie von dem Investor nach chinesischem Recht noch zurückgezogen werden kann (https://investmentpolicy.unctad.org/international-investment-agreements/treaty-files/7217/download). Im ISA CH fehlt demgegenüber betreffend des Rückzugs der Klage vor den nationalen Gerichten der Verweis auf das nationale Prozessrecht. Dies Ambiguitäten im Wortlaut der einzelnen Bestimmungen der verschiedenen Investitionsschutzabkommen können durchaus zu erheblichen Unsicherheiten und gegebenenfalls zum Verlust des Recht auf ein Schiedsgericht führen. Gute Verfahrensplanung ist deshalb essentiell.

D. Das Urteil des Bundesgerichts

1. Was andere Schiedsgerichte sagen, kann höchstens inspirierend sein

Allgemein erinnerte das Bundesgericht daran, dass Schiedssprüchen aus anderen Investitionsstreitigkeiten und den Meinungen in der Fachliteratur zwar ein hoher Stellenwert beigemessen werde, das Bundesgericht die Bestimmungen internationaler Abkommen allerdings praxisgemäss selber auslege. Dabei könne es gegebenenfalls die Lehre berücksichtigen und sich von schiedsgerichtlichen Entscheidungen inspirieren lassen. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die in anderen Schiedsverfahren ergangenen Entscheidungen im Bereich des internationalen Investitionsschutzes weder für die anderen Schiedsgerichte noch für das Bundesgericht bindend seien, so dass sie keine eigentlichen Rechtsquellen darstellen (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 4.2.1.).

Gleiches gilt auch im Bereich der internationalen Investitionsstreitigkeiten. Obwohl kein Schiedsgericht an die Urteile anderer Schiedsgerichte gebunden ist, lässt sich seit längerer Zeit beobachten, dass Schiedsgerichte sich im Sinne einer gewissen unité de doctrine stark an den Entscheidungen anderer Schiedsgerichte orientieren bzw. sich mit diesen auseinandersetzen (vgl. etwa Jan Paulsson, The Role of Precedent in Investment Treaty Arbitration', in Katia Yannaca-Small (ed), Arbitration Under International Investment Agreements: A Guide to the Key Issues (Second Edition), S. 81-100; Beata Gessel-Kalinowska vel Kalisz, Konrad Czech, The Role of Precedent in Investment Treaty Arbitration, in: Stavros Brekoulakis (ed), Arbitration: The International Journal of Arbitration, Mediation and Dispute Management, Vol. 85, Issue 2, S. 162-168).

2. Schiedsgerichte sind nur zuständig, wenn die Parteien klar und unmissverständlich zustimmen

Die Beschwerdeführerinnen in vorliegenden Fall stützten sich zunächst auf den Grundsatz, wonach – wenn feststeht, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt – davon auszugehen sei, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten. Das Bundesgericht entgegnete, dass dieser im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit entwickelte Grundsatz gerade in einem Fall, wo ein Investitionsschutzabkommen mehrere Streitbeilegungsmechanismen vorsieht bzw. die im Investitionsschutzabkommen geregelte Abgrenzung der staatlichen von der privaten Gerichtsbarkeit umstritten ist, nicht zur Anwendung kommen könne. Damit bestätigte das Bundesgericht erneut die ständige Praxis, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts auf einer klaren und unmissverständlichen Zustimmung der Vertragsparteien beruhen müsse (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 5.1.).

Die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts setzen sich mit der Frage der Auslegung von Artikel 13 Abs. 3 ISA auseinander und bestätigen den Schiedsspruch, wonach die Schiedsklausel so zu verstehen sei, dass ein Schiedsgericht nur betreffend die Frage der Entschädigungshöhe angerufen werden könne. Nicht von der Schiedsklausel erfasst sei demgegenüber die Frage, ob eine Enteignung, welche Gegenstand einer schiedsgerichtlich zu bestimmenden Entschädigung sein kann, stattgefunden habe. Auf den Einwand der Beschwerdeführerinnen, die staatlichen Gerichte in der Volksrepublik China könnten das Vorliegen und die Rechtmässigkeit einer materiellen Enteignung gar nicht feststellen, trat das Bundesgericht gar nicht erst ein. Das Schiedsgericht habe, so das Bundesgericht, nicht darüber zu befinden habe, ob die Vertragsstaaten der Verpflichtung nachgekommen seien, in ihrem Hoheitsgebiet ausreichenden Schutz gegen Enteignungsmassnahmen sowie hinreichende Entschädigung im Sinne des ISA zu gewährleisten (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 5.4.2.). Im Übrigen, so das Bundesgericht zu einem weiteren Einwand der Beschwerdeführerinnen, sei der Umstand, dass die Beschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf die Frage der Entschädigungshöhe und das damit einhergehende Nebeneinander von staatlicher und privater Gerichtsbarkeit möglicherweise mit Abgrenzungsschwierigkeiten und – bezüglich bestimmter materieller Fragen – Doppelspurigkeiten verbunden sei, nicht zu dem in der Beschwerde vertretenen Auslegungsergebnis einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts führe (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 5.4.1.).

3. Gutachten zu später Stunde können beachtenswert sein

Mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführerinnen ein neues Gutachten ein, mit dem sie die von ihnen behauptete Unmöglichkeit belegen wollen, ihre Entschädigungsansprüche vor staatlichen chinesischen Gerichten geltend zu machen. Mit Hinweise auf die Rechtsprechung hielt das Bundesgericht fest, das Novenverbot des Art. 99 Abs. 1 BGG erstrecke sich lediglich auf den Sachverhalt, nicht aber auf Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur. Rechtsgutachten seien daher vom Novenverbot grundsätzlich nicht erfasst, sofern sie innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingereicht werden und damit die rechtliche Argumentation der beschwerdeführenden Partei gestärkt werden soll. Einschränkend sei aber zu beachten, dass Gutachten über ausländisches Recht zumindest teilweise den Charakter eines Beweismittels hätten, sofern die Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts beitragen müssen.

Nach Auffassung des Bundesgerichts sei aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht klar geworden, ob die behauptete Unmöglichkeit rechtlicher Natur im Sinne eines Ausschlusses bestimmter Klageverfahren gewesen sei oder ob tatsächliche Hindernisse vorlägen, ein entsprechendes Verfahren erfolgreich zu durchschreiten. Einmal mehr zeigt sich damit, dass an die Redaktion einer Beschwerde an das Bundesgericht bzw. eines damit einzureichenden Rechtsgutachtens hohe Anforderungen gestellt werden (BGer. 4A_172/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 3.).

E. Fazit

Das rapportierte Urteil gibt wiederum einen spannenden Einblick in die Welt des internationalen Investitionsschutzes.

  • Bei der Strukturierung internationaler Investitionen sollte die Möglichkeit, Streitigkeiten vor ein neutrales Schiedsgericht zu bringen, regelmässig mit eine Rolle spielen, andernfalls man sich in der Lage befinden könnte, mit lokalen Gerichten Vorlieb nehmen zu müssen. Die Voraussetzungen des Zugangs zu einem Schiedsgericht sollte sorgfältig analysiert werden. An das Vorliegende einer Schiedsabrede werden vom Bundesgericht regelmässig hohe Anforderungen gestellt.
  • Prinzipen, die in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit anwendbar bzw. dort anerkannt sind, können nicht unbesehen auf die internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit übertragen werden. Letztere folgt ihren eigenen Regeln.
  • Bei Schiedsverfahren in der Schweiz (und wohl auch andernorts) ist bereits im Rahmen des Schriftenwechsels an mögliche Beschwerdeverfahren vor den nationalen Gerichten zu denken. Die für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vermutlich relevanten tatsächlichen Behauptungen einschliesslich der einschlägigen Beweismittel, namentlich solche zum anwendbaren ausländischen Recht, sollten bereits im Schiedsverfahren vorgebracht werden.
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Thema: Corporate & M&A
Autor: Urs Bertschinger

Zuständigkeit der Generalversammlung der Aktiengesellschaft

Ein unterschätzter Aspekt der Corporate Governance, in: Rainer J. Schweizer u.a. (Hrsg.), Festschrift für Jean Nicolas Druey, Zürich 2002, S. 309-329
 

Thema: Capital Markets
Autor: Urs Bertschinger
Zeitung: Unternehmen – Transaktionen – Recht, Liber Amicorum für Rolf Watter

Zur Untersuchung von Effektentransaktionen durch die Aufsichtsbehörde

ein Beitrag zum Untersuchungsbeauftragten nach den Finanzmarktaufsichtsgesetzen, in: Liber Amicorum für Rolf Watter, Unternehmen – Transaktion – Recht, hrsg. von Nedim P. Vogt/Eric Stupp/Dieter Dubs, Zürich/St. Gallen 2008, S. 21-35.

Analyse der rechtlichen Stellung, Kompetenzen und Auftragserfüllung des Untersuchungsbeauftragten bei der Untersuchung von Verletzungen von börsenrechtlichen Offenlegungs- und Angebotspflichten.

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Thema: Insolvency & Restructuring
Autor: Urs Bertschinger
Zeitung: AJP/PJA

Zur Neuregelung des Eintrittsrechtes der Konkursverwaltung in synallagmatische Verträge des Gemeinschuldners

(Art. 211 Abs. 2bis SchKG); gleichzeitig ein Beitrag zum bilateralen Netting, AJP 7/95, S. 889-898.

Thema: Capital Markets
Autor: Urs Bertschinger

Zur Eingabe von Fremdwährungsforderungen im Konkurs

BlSchK 5/00, S.161-165