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Thema: Tax
Autor: Markus Seglias
Zeitung: NZZ
Lesezeit: 4 Min
01.03.2024

Fallstricke für Jungunternehmen

Während sich Startups auf die Entwicklung der Businessidee und Finanzierungfragen fokussieren, werden steuerliche Themen meist vernachlässigt. Warum letzteres nicht ratsam ist.

Wer eine innovative Geschäftsidee mit grossem Wachstumspotenzial hat, gründet heute ein Startup. Die meisten Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer priorisieren in einer ersten Phase die Erschliessung von Märkten, die Skalierung ihres Geschäftsmodells und die Finanzierung von Wachstum. Steuerfragen bleiben oft aussen vor. So werden früh entscheidende Weichen gestellt, die Konsequenzen für den Erfolg ihrer Vision haben, leider nicht immer positive.

Es beginnt schon bei der Wahl der Rechtsform: Weil viele Firmengründerinnen und Firmengründer nach erfolgreicher Etablierung Anteile veräussern, empfiehlt es sich, dem Unternehmen von Anfang an den rechtlichen Rahmen einer Kapitalgesellschaft – entweder AG oder GmbH – zu geben. Denn der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Anteilen an einer AG oder GmbH aus dem Privatvermögen ist in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Hingegen ist der Gewinn aus dem Verkauf von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern und unterliegt obendrein auch den Sozialversicherungsabgaben.

In der Anfangsphase operieren Startups aufgrund der geringen Einnahmen und hohen Aufwendungen mit Verlusten. Diese können sie steuerlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Die Möglichkeit zur steuerlichen Verlustverrechnung ist aber auf sieben Jahre beschränkt, was für Startups mit langer Aufbauphase nachteilig sein kann.

Hier ansässige Unternehmen werden ab einem jährlichen Umsatz von 100 000 Franken aus nicht ausgenommenen Leistungen mehrwertsteuerpflichtig. Wenige Startups erreichen diese Grenze schon zu Beginn, sie können sich aber freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn viele Leistungen eingekauft werden, worauf die Mehrwertsteuer bezahlt wird. Durch eine freiwillige Unterstellung kann die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die Finanzierungsrunde kostet

Wachstum will finanziert sein. Die meisten Startups können sich anfänglich noch nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und sind daher auf Mittel von aussen angewiesen. Da können Banken sowie Investorinnen und Investoren einspringen und dem Startup Darlehen gewähren. Letztere beteiligen sich auch häufig direkt an dem Startup, indem sie etwa im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile zeichnen. Bei der Wahl der günstigsten Finanzierung sind aber auch Steuerfolgen zu kalkulieren.

Darlehen können unter Anwendung der 10/20-Nicht-Banken-Regeln in bestimmten Fällen steuerlich als Obligationen klassifiziert werden. Auf den Zinszahlungen ist dann die Verrechnungssteuer von 35 Prozent geschuldet. Immerhin: Investorinnen und Investoren aus der Schweiz können die Verrechnungssteuer in der Regel vollständig zurückfordern, für ausländische gilt dies abhängig vom Land jedoch nur teilweise oder gar nicht. Für hiesige Jungunternehmen ist es daher komplizierter, ausländisches Fremdkapital zu erhalten.

Eine Alternative ist die Eigenkapitalfinanzierung, doch auch diese kommt nicht gratis. Wird im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung eines Schweizer Startups in Form einer AG oder GmbH neues Kapital geschaffen oder erhält dieses Zuschüsse von den direkten Inhaberinnen und Inhabern, ist grundsätzlich die Emissionsabgabe von 1 Prozent fällig.

Das anlässlich der Gründung und weiteren Kapitalerhöhungen geschaffene Kapital ist bis zur ersten Million Franken von der Abgabe befreit. Die Gesellschaft deren Eigenkapital erhöht wird, schuldet die Emissionsabgabe.

Steuerfolgen nach dem Exit

Bei erfolgreichen Startups ist der Verkauf früher oder später ein Thema. Dabei stellen sich auch steuerliche Fragen. So kann es bei der Veräusserung aus dem Privatvermögen entgegen dem Grundsatz in bestimmen Situationen doch noch zu einer Beschränkung des steuerfreien Kapitalgewinns kommen.

Verkaufen beispielsweise Firmengründerinnen und Firmengründer aus dem Privatvermögen ihre Anteile, und das Startup verfügt im Zeitpunkt des Verkaufs über ausschüttungsfähige und nicht betriebsnotwendige Mittel, kann innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf bei Erfüllung bestimmter Bedingungen steuerlich eine indirekte Teilliquidation vorliegen. Bei den Verkäuferinnen und Verkäufern kommt es dann zu einer Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbaren Vermögensertrag. Durch eine entsprechende Schadloshaltungsklausel im Kaufvertrag kann man sich verkäuferseitig vor den finanziellen Folgen einer solchen indirekten Teilliquidation absichern.

Weiter kann es bei den Verkäuferinnen und Verkäufern eines Startups zu Steuerfolgen kommen, wenn Kaufpreiszahlungen mit einer Weiterbeschäftigung derselben verbunden sind. Solche Regelungen im Kaufvertrag sollen sicherstellen, dass das Netzwerk und Know-how dem Startup lange erhalten bleiben. In der Folge können solche Zahlungen als steuerbares Einkommen angesehen werden, was zu hohen Folgekosten führt.