Neuerungen im Kartellgesetz
Am 19. Dezember 2025 verabschiedeten die Räte nach langer Debatte verschiedene Änderungen zum Kartellgesetz. Ein wichtiger Aspekt ist die neue Compliance-Defence. Deren Inkrafttreten lässt allerdings noch auf sich warten. Dennoch sei ein Blick in die Zukunft gewagt.
Key Take Aways
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Compliance kann sich auszahlen – die Hürden sind aber hoch. Schon heute können wirksame Compliance-Programme grundsätzlich zu einer Sanktionsreduktion führen.
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Ein Compliance-Programm muss mehr sein als "Compliance auf dem Papier". Schulungen und Weisungen allein genügen nicht. Gefordert sind vielmehr wirksame Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen, mit denen Kartellrechtsrisiken erkannt und Verstösse verhindert oder abgestellt werden können.
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Auch wenn die neue Compliance-Defence droht, formalistischer zu werden: Compliance-Systeme sollten bereits heute mit Blick auf die zukünftige Rechtslage ausgestaltet werden. Unternehmen sollten nicht nur auf die praktische Wirksamkeit ihres Compliance-Programms achten, sondern auch darauf, dass dessen Ausgestaltung und Umsetzung die Voraussetzungen für eine spätere Sanktionsreduktion erfüllt und seine Umsetzung hinreichend dokumentiert wird.
Worum geht es?
Seit etwas mehr als 20 Jahren kann die Wettbewerbskommission WEKO direkte Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die an Wettbewerbsabreden beteiligt sind, die unter die Vermutungstatbestände von Artikel 5 Abs. 3 und 4 KG fallen oder die eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen (Artikel 7 KG).
Schon bisher war es zwar im Grundsatz möglich, ein Compliance-Programm als sanktionsmindernd zu berücksichtigten. Artikel 6 der KG-Sanktionsverordnung (SVKG) sieht vor, dass bei mildernden Umständen die Sanktion reduziert wird. Compliance-Programme werden darin allerdings nicht ausdrücklich erwähnt; die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung wurden daher durch die Praxis entwickelt. Eine ausdrückliche Regelung oder ein verbindlicher Kriterienkatalog für die Beurteilung von Compliance-Programmen fehlt bislang.
Der Gesetzgeber ergänzte im vergangenen Dezember Artikel 49a Abs. 1 KG dahingehend, dass "Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstössen gegen dieses Gesetz, die das Unternehmen getroffen hat und die seiner Grösse, Geschäftstätigkeit und der Branche angemessen sind", sanktionsmindernd berücksichtigt werden können. Erstmals findet sich damit im Gesetz eine ausdrückliche Compliance-Defence.
Heutige Regelung
Die heutige "Regelung" ergibt sich in erster Linie aus der Rechtsprechung. Die Rechtsprechung stellte klar, dass ein Compliance-Programm namentlich dann sanktionsmindernd zu berücksichtigen sei, wenn es bereits zum Zeitpunkt des Verstosses bestanden hat, sodass das Unternehmen durch das Compliance-Programm aufzeigen kann, dass der Verstoss gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmens geschah. Zusätzlich zum zeitlichen Aspekt dürfe ein Compliance-Programm nicht nur aus Weisungen, zirkulierten Vorschriften und Schulungen bestehen, sondern es müsse auch effektive Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen umfassen.
Aus der Rechtsprechung lassen sich etwa folgende Kriterien feststellen:
- Ein Compliance-Programm muss bereits zum Zeitpunkt des Kartellverstosses bestanden haben, damit es nach einem Verstoss sanktionsmindernd berücksichtigt werden kann. Unternehmen tun daher gut daran, Compliance-Programme frühzeitig einzuführen und dauerhaft zu etablieren.
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Compliance erschöpft sich nicht in der Vermittlung von Kenntnissen über die elementaren Bestimmungen der schweizerischen Wettbewerbsordnung. Erforderlich ist vielmehr auch ein gelebtes Bewusstsein dafür, dass kartellrechtlich problematische Vorgänge erkannt und den zuständigen Stellen innerhalb des Unternehmens aktiv mitgeteilt werden müssen. Blosse Weisungen, Vorschriften und Schulungen genügen deshalb nicht; erforderlich sind auch wirksame Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen.
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Das Compliance-Programm muss geeignet sein, die Einhaltung des Kartellrechts wirksam zu fördern und Kartellrechtsverstösse zu verhindern. Es muss daher so ausgestaltet und umgesetzt sein, dass kartellrechtlich problematische Vorgänge erkannt und entsprechende Verstösse verhindert oder abgestellt werden können. Bleibt ein kartellrechtlich problematischer Vorgang trotz des Compliance-Programms unentdeckt, kann dies gegen dessen von der Rechtsprechung geforderte Eignung sprechen.
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Der Kartellverstoss muss gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmens erfolgt sein. Eine sanktionsmindernde Berücksichtigung des Compliance-Programms setzt gerade voraus, dass das Unternehmen mit diesem aufzeigen kann, dass es den Verstoss verhindern wollte. Wird das konkret beanstandete Verhalten hingegen von den zuständigen Leitungsorganen geprüft und als kartellrechtskonform beurteilt oder gar gebilligt, lässt sich schwerlich argumentieren, der Verstoss sei gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmens erfolgt.
Ausblick auf die Neuregelung
Mit der letztjährigen KG-Reform wurde die Compliance-Defence erstmals ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Voraussetzungen für ihre Anwendung sollen nun in der SVKG konkretisiert werden. Hierzu überarbeitet der Bundesrat derzeit die SVKG. Der Vernehmlassungsentwurf knüpft in wesentlichen Punkten an die bisherige Rechtsprechung an, geht aber teilweise deutlich darüber hinaus.
Im Entwurf vorgesehen ist ein katalogartiger Prüfungsrahmen – "tick the box" – mit konkreten Anforderungen an Risikoanalyse, Überwachung, Meldemechanismen, Verantwortlichkeiten und die Rolle der Leitungsorgane. Bemerkenswert ist, dass der Entwurf die bisherige Praxis nicht bloss kodifiziert. Während die Rechtsprechung bislang insbesondere auf die Ernsthaftigkeit und Eignung des Compliance-Programms abstellte, soll künftig stärker formalisiert geprüft werden, ob bestimmte organisatorische und tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Compliance-Programm muss sich konkret mit den unternehmensspezifischen Kartellrechtsrisiken auseinandersetzen, diese identifizieren und bewerten und geeignete Massnahmen zu deren Verringerung vorziehen, so der Vernehmlassungsentwurf. Ein generelles Compliance-Programm genügt damit nicht. Gerade für kleinere Unternehmen kann eine solche formalisierte Risikoanalyse mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden sein.
Herausfordernd dürfte für KMU zudem die Anforderung sein, dass die Durchführung des Compliance-Programms einer Person übertragen sein muss, die funktional, organisatorisch und persönlich unabhängig ist. Zwar anerkennt der Bundesrat, dass dies für KMU eine hohe Hürde sein kann und will akzeptieren, dass auch ein Mitglied der Geschäftsleitung für das Compliance-Programm verantwortlich sein kann. Dabei sei allerdings darauf zu achten, dass die für die Compliance verantwortliche Person nicht gleichzeitig eine Funktion ausübt, bei welcher sie sich selbst überwachen würde.
Besonders weit geht der Vernehmlassungsentwurf bei der Rolle der Leitungsorgane. Eine sanktionsmindernde Berücksichtigung des Compliance-Programms soll ausgeschlossen sein, wenn eine Person mit Organstellung am Verstoss beteiligt war oder davon Kenntnis hatte. Dies geht jedenfalls in seiner kategorischen Form über die bisherige, stärker einzelfallbezogene Prüfung hinaus. Bereits die Kenntnis einer einzelnen mitarbeitenden Person mit Organstellung könnte damit die Berufung auf ein ansonsten wirksames Compliance-Programm verunmöglichen.
Ob und in welcher Form diese Kriterien in die definitive SVKG übernommen werden, bleibt nach Abschluss der Vernehmlassung abzuwarten.
Bewertung der derzeitigen Tendenz und Ausblick
Die Hürden für eine erfolgreiche Compliance-Defence sind schon heute hoch. Soweit ersichtlich obsiegte noch kein Unternehmen unter Berufung auf sein Compliance-Programm mit einem Antrag auf Sanktionsreduktion. Zwar anerkennen die WEKO und die Gerichte seit Jahren, dass ein wirksames Compliance-Programm grundsätzlich sanktionsmindernd berücksichtigt werden kann. In der publizierten Fallpraxis wurde eine solche Reduktion jedoch jeweils abgelehnt, weil das Programm beispielsweise erst nach dem Verstoss eingeführt worden war, sich auf ungenügende Massnahmen beschränkte oder nicht geeignet gewesen war, den konkreten Kartellrechtsverstoss zu erkennen und zu verhindern.
Aus der Praxis und dem Vernehmlassungsentwurf lassen sich im Wesentlichen zwei Befunde ableiten:
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Die hohen Anforderungen an eine erfolgreiche Compliance-Defence erhöhen die Bedeutung einer frühzeitigen und sorgfältigen Ausgestaltung des Compliance-Programms. Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung der Compliance-Defence erhält ein wirksames Compliance-System zusätzliches Gewicht. Unternehmen tun daher gut daran, ihre bestehenden Compliance-Strukturen bereits heute daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen der Rechtsprechung und den möglicherweise schärferen Vorgaben der revidierten SVKG genügen.
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Unternehmen, die sich die Möglichkeit einer Compliance-Defence offenhalten wollen, dürfen ihr Compliance-Programm nicht nur auf die wirksame Verhinderung von Kartellrechtsverstössen ausrichten. Sie müssen bereits bei der Ausgestaltung des Compliance-Programms darauf achten, dass auch die spezifischen Voraussetzungen für eine spätere Sanktionsreduktion erfüllt sind. Je schematischer und katalogartiger die Compliance-Defence in der definitiven Fassung der SVKG ausgestaltet sein wird, desto eher besteht die Gefahr, dass ein wirksames Compliance-Programm allein deshalb nicht sanktionsmindernd berücksichtigt wird, weil einzelne formelle Anforderungen nicht erfüllt sind.
Es wird derzeit erwartet, dass das revidierte KG und die entsprechend revidierte SVKG Mitte 2027 in Kraft treten werden. Das Kartellrechtsteam von Prager Dreifuss AG steht Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Ausarbeitung und Implementierung eines SVKG-konformen Compliance-Programms.

